Laubfall als natürliche Immission
Laub, Blüten oder Nadeln von Bäumen gelten in der Regel als natürliche Immission. Solche natürlichen Einwirkungen müssen grundsätzlich von jedem Grundstückseigentümer geduldet werden, ähnlich wie bei Regen oder Wind. Es gibt also normalerweise keinen Anspruch, dass der Nachbar oder die Gemeinde für die Beseitigung des Laubs auf Ihrem Grundstück sorgt oder die Kosten übernimmt. Die herabfallenden Blätter können von Bäumen auf dem Nachbargrundstück stammen. Hier ist für eine mögliche Entschädigung oder Kostenübernahme entscheidend, ob der Nachbar für diese natürlichen Immissionen verantwortlich ist. Laut einem Entscheid des Bundesgerichtshofs vom 20.9.2019 (Az.: 218/18) liegt die Verantwortlichkeit nicht beim Eigentümer des Grundstücks, von dem die Immissionen ausgehen. Solange dieser sich an eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung hält.
Ausnahme bei übermäßiger Belastung oder Nichteinhaltung der Abstandsgrenze
Wenn jedoch eine übermäßige und unzumutbare Belastung durch Laub oder Nadeln vorliegt, kann ein Anspruch auf Beseitigung bestehen. Dies könnte der Fall sein, wenn beispielsweise besonders viele Bäume direkt an der Grundstücksgrenze stehen und das Laub in einem solchen Ausmaß auf das eigene Grundstück fällt, dass es als übermäßige Beeinträchtigung angesehen wird. In diesem Fall können unter Umständen rechtliche Schritte eingeleitet und ein Ausgleich verlangt werden. Allerdings sind die Hürden dafür recht hoch. Die Beurteilung liegt im Ermessen des Gerichts und wird oft als normale und hinzunehmende Naturerscheinung gewertet.
Das Laubproblem lässt sich manchmal umgehen, indem die Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern eingehalten werden. Nachbarschaftsrechtlich sind Mindestabstände für Bäume, die an Grundstücksgrenzen stehen, geregelt. Falls Bäume oder Sträucher zu nah an der Grenze stehen, kann der Nachbar verlangen, dass diese geschnitten werden. In Bayern werden diese Grenzabstände durch das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) geregelt. Nach Artikel 47 Absatz 1 AGBGB müssen Bäume, Sträucher und Hecken bis zu 2 Meter Höhe mit mindestens 50 cm Abstand zur Grundstücksgrenze gesetzt werden. Pflanzen, die höher als 2 Meter sind, müssen sogar 2 Meter Abstand einhalten.
In manchen Fällen besteht Anspruch auf eine sogenannte Laubrente nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die zumutbare und ortsübliche Menge an herabfallendem Laub, Blüten oder Samen überschritten wird und dem Betroffenen somit ein stark erhöhter Reinigungsaufwand entsteht.
Wer muss das Laub von öffentlichen Gehwegen entfernen?
Grundsätzlich fallen öffentliche Gehwege und Straßen in die Zuständigkeit der jeweiligen Gemeinde. Allerdings kann die Pflicht zur Reinigung dieser Flächen auch an Anlieger übertragen werden.
Einige Gemeinden oder Kommunen haben Sonderregelungen, die vorschreiben, in welchen Fällen der Grundstückseigentümer, dessen Baum das Laub verliert, für die Beseitigung oder Kosten verantwortlich ist. Es lohnt sich also, die örtlichen Satzungen zu prüfen.