Sozialrecht

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Zweipersonenhaushalt im Salzlandkreis in Sachsen-Anhalt – Angemessenheitsprüfung – Mietwerterhebung – schlüssiges Konzept – Repräsentativität und Validität der Daten – Überprüfung des Korrekturberichts 2019 – Vermieterstruktur – kein mietpreisbildender Faktor

Aktenzeichen  L 5 AS 526/20

Datum:
19.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:LSGST:2022:0519.L5AS526.20.00
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2
§ 22 Abs 1 S 3 SGB 2
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Bestätigung des Urteiles des Senats vom 15.4.2021 (L 5 AS 526/16, juris). Auch nach nochmaliger Prüfung unter Zugrundelegung einer ergänzenden Stellungnahme des Konzepterstellers bleibt es bei der Feststellung, dass im Salzlandkreis in der Zeit von 2012 bis 2016 die Vermieterstruktur kein mietpreisrelevanter Faktor war, die Daten mithin ausreichend repräsentativ waren. (Rn.82)

Verfahrensgang

vorgehend SG Magdeburg, 27. August 2020, S 14 AS 2349/15, Urteil

Tenor

Die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. August 2020 und 18. März 2021 werden aufgehoben.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die über die in den Widerspruchsbescheiden vom 23. Oktober 2013 und 7. August 2014 hinausgehenden anerkannten außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung, den Klägern für die Monate Januar bis April 2013, Juni 2013 bis Juli 2014 sowie September 2014 bis Juli 2016 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) zu gewähren.
Die Kläger bezogen vom Beklagten im streitigen Zeitraum Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die 1960 geborene Klägerin zu 1. bewohnte zusammen mit ihren Kindern, dem am 11. April 1997 geborenen Kläger und der am 31. Mai 1998 geborenen Klägerin zu 3. eine 70,94 qm große Vier-Zimmer-Wohnung in Aschersleben. Für die Wohnung waren folgende Mietzahlungen zu leisten:

Zeit   
Grundmiete (GM)
Kalte Betriebskosten (KB)
Heizkosten (HK)
Gesamt
Januar bis April 2013
353,99 €
70,95 €
99,30 €
524,24 €
Ab Mai 2013
353,99 €
72,68 €
83,48 €
510,15 €

Hinzu kamen jeweils Abfallgebühren:

März   
Juni   
September
Dezember
2013   
32,58 €
32,58 €
32,58 €
32,58 €
2014   
31,92 €
31,92 €
31,92 €
31,92 €
2015   
26,19 €
26,19 €
17,46 €
17,46 €
2016   
23,46 €
23,46 €

Der Beklagte hatte die Kläger bereits mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 darauf hingewiesen, dass eine Betriebskostennachzahlung nicht übernommen werden könne, da ihnen bereits die höchsten angemessenen Kosten für die Mietzahlungen gewährt würden. Im Bewilligungsbescheid vom 26. März 2009 hatte der Beklagte ausgeführt, für die Kläger seien Gesamtkosten der Unterkunft in Höhe von 430,50 €/Monat angemessen. Die übersteigenden Aufwendungen würden bis zum 30. Juni 2009 übernommen. In der Folge gewährte der Beklagte den Klägern die aus seiner Sicht angemessenen KdUH, wobei er die Heizkosten mindestens in tatsächlicher Höhe übernahm.
Die den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum zugeflossenen Betriebskostenguthaben ließ der Beklagte bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt-
Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2013Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 15. Dezember 2012, 28. Februar, 23. März, 18. und 19. April 2013 für die Monate Januar bis April 2013 monatlich eine GM i.H.v. 287,70 €, KB i.H.v. 61,60 € sowie HK i.H.v. 93,33 €. Die Abfallgebühren übernahm er zu den Fälligkeitsterminen in der tatsächlichen Höhe.
Die Kläger legten unter dem 16. Januar 2013 gegen den Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2012 (Bewilligungszeitraum Januar bis April 2013) Widerspruch ein. Das der Unterkunftsrichtlinie zugrundeliegende Konzept des Beklagten sei unschlüssig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 751 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Monate Januar bis April 2013 weitere 5,97 € (insgesamt 99,30 €/Monat) für die HK.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2013 wies er den Widerspruch der Kläger im Übrigen als unbegründet zurück. Die zu zahlenden HK seien nach dem Bundesweiten Heizspiegel angemessen und daher in voller Höhe zu übernehmen. Im Übrigen überstiegen die Mietkosten den nach seiner Unterkunftsrichtlinie als angemessen angesehenen Betrag um 71,71 €. Im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Kosten seien zu 15% zu erstatten.
Gegen den Widerspruchsbescheid haben die Kläger vor dem Sozialgericht Magdeburg am 19. November 2013 Klage erhoben (S 14 3689/13 – L 5 AS 530/20).
Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013Mit Bescheid vom 23. April 2013 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 25. Mai, 22. Juni, 24. August und 21. September 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013. Die GM übernahm er i.H.v. 287,70 €/Monat, die KB i.H.v. 61,60 €/Monat sowie die HK i.H.v. 93,33 €/Monat. Die Abfallgebühren berücksichtigte er in tatsächlicher Höhe.
Den gegen den Bescheid vom 20. April 2013 wegen der Höhe der KdUH eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2013 als unbegründet. Er verwies auf die Geltung seiner Unterkunftsrichtlinie.
Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 19. November 2013 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 14 AS 3771/13 – L 5 AS 530/20).
Das Sozialgericht hat u.a. die Verfahren S 14 AS 3771/13 und S 14 3689/13 mit Beschluss vom 12. Februar 2014 verbunden. Das Verfahren S 14 3689/13 ist das führende Verfahren gewesen.
Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. April 2014Mit Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober 2013 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 7. und 23. November, 21. Dezember 2013 und 22. Januar 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern wiederum nur die aus seiner Sicht angemessene Miete zzgl. der fälligen Abfallgebühren. Den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2013 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2014 als unbegründet zurück. Die Kläger hätten nur Anspruch auf die angemessene Miete. Aufgrund eines noch bewilligten Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung ab Januar 2014 seien 45% der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Kläger haben mit der am 22. August 2014 vor dem Sozialgericht erhobenen Klage ihr Ziel, die tatsächlichen KdUH zu erhalten, weiterverfolgt (S 17 AS 2489/14, S (17) 14 AS 748/19 WA – L 5 AS 528/20).
Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2014Mit Bescheid vom 20. April 2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14. Mai, 30. Juni, 23. August und 26. September 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern KdUH für die Monate Mai bis Oktober 2014 in Höhe der nach seiner Auffassung angemessenen Kosten zzgl. der anfallenden Abfallgebühren.
Den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 20. April 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 als unbegründet zurück. Die Bewilligung der angemessenen KdUH sei rechtmäßig.
Am 18. Dezember 2014 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben (S 17 AS 3771/14, S (17) 14 AS 747/19 WA – L 5 AS 527/20).
Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. April 2015Mit Bescheid vom 25. Oktober 2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 22. November, 20. Dezember 2014, 21. Februar, 5. und 21. März sowie 9. April 2015 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Monate November 2014 bis April 2015 die aus seiner Sicht angemessenen KdUH zzgl. der Abfallgebühren.
Den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2014 wies der Beklagte mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2015 im Wesentlichen als unbegründet zurück. Ab April 2015 gewährte er nunmehr monatlich eine GM i.H.v. 291,90 € sowie KB i.H.v. 63 €. Die Heizkosten übernahm er – wie auch zuvor – in der tatsächlichen Höhe.
Am 28. Juli 2015 haben die Kläger Klage erhoben (S (17) 14 AS 2349/15 – L 5 AS 526/20).
Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2015Mit Bescheid vom 30. April 2015 bewilligte der Beklagte den Klägern KdUH für die Monate Mai bis Oktober 2015 unter Berücksichtigung der GM in Höhe von 291,90 € und KB in Höhe von 63 €. Die HK übernahm er in der tatsächlichen Höhe, ebenso die Abfallgebühren in den Monaten Juni und September 2015.
Der Kläger zu 2. zog zum 1. Juli 2015 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Bereits unter dem 27. April (fälschlicherweise trägt das Schreiben das Datum 27. Juni 2015) und dem 21. Mai 2015 machte der Beklagte die Kläger darauf aufmerksam, dass nunmehr die Angemessenheitswerte für einen Zwei-Personenhaushalt heranzuziehen seien. Angemessen seien monatlich eine GM i.H.v. maximal 256 €, KB zzgl. Abfallgebühren i.H.v. 57 € sowie HK i.H.v. 86,50 € bei einer Wohnungsgröße von 60 qm. Die Kläger sind aufgefordert worden, die Kosten zu senken. Ab 1. Januar 2016 würden nur noch die angemessenen Kosten für einen Zwei-Personen-Haushalt gezahlt.
Den gegen den Bescheid vom 30. April 2015 erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2015 überwiegend zurück. Er bewilligte den Klägern nunmehr für Juni 2015 weitere Leistungen i.H.v. 8,73 € (Abfallgebühren). Im Übrigen seien die Bewilligungen rechtmäßig gewesen.
Die Kläger haben mit der am 30. Juli 2015 vor dem Sozialgericht erhobenen Klage ihr Ziel, die tatsächlichen KdUH zu erhalten, weiterverfolgt (S 17 AS 2371/15, S (17) 14 AS 749/19 WA – L 5 AS 529/20). Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte weitere Änderungsbescheide erlassen, die hinsichtlich der KdUH keine Veränderungen aufgewiesen haben (Änderungsbescheide vom 23. Juli, 22. August und 28. September 2015).
Zeitraum vom 1. November 2015 bis 30. April 2016
Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 24. Oktober 2015 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 21. November 2015, 21. Januar und 1. Dezember 2016 für die Monate November 2015 bis April 2016 Leistungen nach dem SGB II. Als KdUH berücksichtigte er nur die angemessenen Werte. Ab Januar 2016 bewilligte er monatlich eine GM i.H.v. 258 €, KB i.H.v. 57 € sowie die HK i.H.v. 83,48 €. Die Abfallgebühren übernahm er in tatsächlicher Höhe.
Den Widerspruch der Kläger vom 29. Oktober 2015 gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2015 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen haben die Kläger am 19. April 2017 Klage vor dem Sozialgericht erhoben (S 17 AS 1315/17, S (17) 14 AS 530/19 WA – L 5 AS 251/21).
Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2016Mit Bescheid vom 27. Mai 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. Mai 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern u.a. für die Monate Mai bis Juli 2016 Leistungen nach dem SGB II. Er berücksichtigte wiederum nur die nach seiner Auffassung angemessenen KdUH.
Den gegen den Bescheid vom 27. Mai 2016 erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 als unbegründet zurück. Den Widerspruch vom gleichen Tag gegen den Änderungsbescheid vom 21. Mai 2016 verwarf er als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017). Der Änderungsbescheid sei Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 27. Mai 2016.
Die Kläger haben vor dem Sozialgericht am 19. April 2017 Klage erhoben (S 14 AS 1271/17 – L 5 AS 250/21). Den streitgegenständlichen Zeitraum haben sie auf die Monate Mai bis Juli 2016 beschränkt.
In allen Klageverfahren haben die Kläger den Streitgegenstand auf die KdU begrenzt.
Der Beklagte hat in den Verfahren für die Monate Januar 2013 bis Dezember 2014 die angemessene Bruttokaltmiete nach seinem im Juli 2019 nachgebesserten Konzept in Höhe von 359,80 €/Monat, für die Monate Januar bis Dezember 2015 in Höhe von 366,10 €/Monat sowie für die Monate Januar bis April 2016 in Höhe von 315,60 €/Monat anerkannt. Dieses Teilanerkenntnis hat er mit Bescheiden vom 24. März 2022 umgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 25. März 2022 hat er den Klägern für die Monate Mai bis Juli 2016 eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 315,60 €/Monat bewilligt.
Das Sozialgericht hat mit Urteilen vom 27. August 2020 und 18. März 2021 den Beklagten verurteilt, den Klägern die ihnen entstandenen tatsächlichen KdUH zu bewilligen.
Dabei hat es sich auf ein den Beteiligten bekanntes älteres Urteil bezogen. Dort ist zur Begründung ausgeführt: Das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen KdUH sei nicht schlüssig. Die Vergleichsraumbildung innerhalb des Landkreises sei zwar nicht zu beanstanden. Die verwendeten Datensätze seien jedoch zum einen nicht geeignet, Rückschlüsse auf die abgeleiteten Angemessenheitswerte zu ziehen und zum anderen nicht repräsentativ.
Nach der gesetzlichen Wertung des § 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sollten im Rahmen eines Mietspiegels nur zeitnah abgeschlossene oder angepasste Mietverhältnisse Berücksichtigung finden. Da ein schlüssiges Konzept durch den Gesetzgeber in § 22c Abs. 1 SGB II ersichtlich den Mietspiegeln gleichgestellt werde, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb dort ältere und somit marktfernere Daten einfließen sollten. Unter Anwendung dieses Maßstabs blieben aber zu wenige Daten für den Vergleichsraum verwertbar. Diese seien mithin nicht repräsentativ.
Die Daten könnten auch die Vermieterstruktur im Vergleichsraum nicht ausreichend widerspiegeln. In Aschersleben könnten 4.864 Wohnung und in Seeland 1.078 Wohnung durch Privatpersonen vermietet werden. Wenn die Gesamtzahl der Wohnungen von Privatvermietern (5.942) mit der der Wohnungen in Wohngebäuden (21.121) ins Verhältnis gesetzt würden, ergäbe sich ein Anteil von 28,13%. Ausweislich der Stellungnahme der Firma A&K stammten jedoch nur zwischen 0,1% und 1% der erhobenen Daten von Privatvermietern. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, die Abweichungen zwischen den Mietpreisen der privaten und institutionellen Vermieter seien nur geringfügig. Da nur wenige Datensätze von privaten Vermietern stammten, sei keine belastbare Aussage zur Vergleichbarkeit der Mietpreise möglich. Eine derart eklatante Verzerrung müsse daher eine Schlüssigkeit ausschließen.
Aus den Stellungnahmen von A&K werde zudem deutlich, dass in den Daten der Vermieterbefragung bereits Daten von Leistungsempfängern enthalten seien. Dies erhöhe die Wahrscheinlichkeit eines Zirkelschlusses. Wenn Leistungsempfänger potentiell bereits als Mieter bei möglicherweise günstiger anbietenden institutionellen Vermietern aufträten, seien in den erhobenen Daten auch überdurchschnittlich viele Mietverträge von Leistungsempfängern enthalten. Dies hätte A&K veranlassen müssen, höhere Perzentile oder Spannenoberwerte heranzuziehen oder dies nachvollziehbar auszuschließen.
Diese Mängel könnten auch nicht durch Anwendung des iterativen Verfahrens ausgeglichen werden. Der Beklagte habe mitgeteilt, dass etwa 25% der Bedarfsgemeinschaften Bruttokaltmieten oberhalb der Richtlinienwerte aufwiesen, was einer Zahl von 4.292 Bedarfsgemeinschaften entspreche. Nach den Darstellungen von A&K sei es möglich gewesen, 809 Wohnungen zu den Werten der Richtlinie anzumieten. Damit hätten aber nur 19% des bestehenden Bedarfs gedeckt werden können. Hinzu komme, dass Leistungsempfänger nicht die einzigen Personen sein dürften, die Wohnungen im einfachen Segment nachfragten.
Das Sozialgericht hat mithin auf die Werte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückgegriffen. Den danach maßgeblichen Wert unter Zugrundelegung der Mietstufe 2 überschritten die Kläger nicht. Es seien daher die tatsächlichen KdUH einschließlich der Abfallgebühren zu übernehmen.
Das Sozialgericht hat zudem die den Klägern zugeflossenen Betriebskostenguthaben nach der Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II als Einkommen angerechnet. Die Klagen in den Verfahren S (17) 14 AS 747/19 WA hat es daher für den Monat August 2014 und im Verfahren S (17) 14 AS 750/19 WA für den Monat Mai 2013 abgewiesen. Ein Nachzahlungsanspruch bestehe nicht.
Das Sozialgericht hat die Berufung jeweils zugelassen.
Der Beklagte hat gegen die Urteile jeweils fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Die der im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Unterkunftsrichtlinien zugrundeliegenden Konzepte aus den Jahren 2012 mit der Fortschreibung 2014 seien 2019 aufgrund der Rechtsprechung des BSG korrigiert worden. Der Landkreis Salzlandkreis sei in vier Vergleichsräume (VR) Schönebeck, Bernburg, Aschersleben und Staßfurt aufgeteilt worden. Dies beruhe auf einer Sozialraumanalyse nach den Kriterien: demographische Daten, Arbeit, Lebens- und Wohnraum, familiäre Situation sowie Erziehung und Bildung. Die VR entsprächen auch den Mittelbereichen für die umliegenden Gemeinden.
Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern seien grundsätzlich bei der Erhebung einbezogen worden. Auch Bestandsmieten ohne bekanntes Datum von Vertragsschluss oder letzter Mieterhöhung seien berücksichtigt worden, ebenso die Bestandsmieten ohne Mieterhöhung in den letzten 4 Jahren. Die Mietwerte institutioneller und privater Vermieter lägen sehr nahe beieinander. Vor diesem Hintergrund sei es unschädlich, dass der Großteil der Daten von institutionellen Vermietern erhoben worden sei.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 5. August 2021 (B 4 AS 82/20 R) (Repräsentativität der Daten zwischen privaten und institutionellen Mietern) hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere zur Vermieterstruktur gegeben.
Der Beklagte hat darauf verwiesen, dass das Ergebnis der Berechnung des angemessenen Mietpreises z.B. durch eine Gewichtung der Vermietertypen nur dann beeinflusst werden könnte, wenn sich die Vermietertypen hinsichtlich der Miethöhen unterschieden. Um zu untersuchen, ob eine Gewichtung notwendig sei, habe A&K zwei verschieden Tests angewandt. Es seien eine Quantilsregression in R sowie ein T-Test durchgeführt worden. Beide Tests hätten ergeben, dass es aus statistischer Sicht nicht notwendig sei, die Nettokaltmieten bezogen auf die Vermietertypen zu gewichten.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. August 2020 und 18. März 2021 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufungen zurückzuwiesen.
Sie sind der Ansicht, es sei kein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren durchgeführt worden. Bis zum 31. Dezember 2012 habe keine wirksame Kostensenkungsaufforderung ergehen können, da der Beklagte über kein schlüssiges Konzept verfügt habe. Zudem fehle es an einer Belehrung über die Folgen unterlassener Kostensenkung. Zumindest ab dem 1. Januar 2013 hätte der Beklagte zudem im Hinblick auf die geänderte Sachlage (Erstellung eines Konzepts) eine erneute Kostensenkungsaufforderung erteilen müssen.
Die Kläger verweisen ferner darauf, dass es zur Repräsentativität der Daten zwingend einer Proportionalität der Vermietergruppen bedürfe. Soweit der Beklagte der Ansicht sei, es sei unerheblich, dass etwa ¼ des Wohnungsmarktes nicht ausreichend berücksichtigt sei, sei er darlegungs- und beweisbelastet.
Die Kläger haben zudem ein Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2022 vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 28 AS 2361/14) zu den Akten gereicht. In dieser ist ein Mitarbeiter von A&K als Zeuge zur Datenerhebung und deren Auswertungen befragt worden. Er hat u.a. ausgesagt, die Mietstrukturen zwischen Klein- und Großvermietern seien sehr ähnlich. Anhand statistischer Tests habe man zeigen können, dass keine wesentlichen Unterschiede im Mietpreisniveau existierten. Die erhobenen Daten seien für eine solche Analyse ausreichend gewesen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls verwiesen.
Der Senat hat die im o.g. Protokoll vom Zeugen angekündigte weitere Stellungnahme der Firma A&K vom 7. März 2022 beigezogen. Auf den Inhalt wird vollumfänglich Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

I.
Die Berufungen des Beklagten sind form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Das Sozialgericht hat die Berufungen zugelassen. Der Senat ist nach § 144 Abs. 3 SGG daran gebunden.
II.
Die Berufungen des Beklagten sind auch begründet. Die Kläger haben für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere KdUH als vom Beklagten bewilligt worden sind. Er hat in rechtmäßiger Weise in dem streitigen Zeitraum von Januar 2013 bis Juli 2016 (ohne Mai 2013 und August 2014) die Aufwendungen für die Bruttokaltmiete nur in Höhe der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Unterkunftsrichtlinie, korrigiert durch die Neuberechnung im Jahr 2019, gewährt. Als angemessen stand den Klägern somit für die Monate Januar 2013 bis Dezember 2014 für die Bruttokaltmiete ein Betrag von monatlich 359,80 €, für das Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von 366,10 € sowie für die Monate Januar bis Juli 2016 ein Betrag in Höhe von 315,60 € zu. Die Heizkosten und die Abfallgebühren sind jeweils ohne Abzüge übernommen worden.
1.
Die Kläger haben bereits vor dem Sozialgericht den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Höhe der Leistungen für die KdUH begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R [32], Juris).
Streitgegenständlich sind die Bescheide des Beklagten für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2013 bis Juli 2016 in der Gestalt der erlassenen Änderungsbescheide, diese in Gestalt der Widerspruchsbescheide und der Änderungsbescheide vom 24. und 25. März 2022. Letztere haben die vorangegangenen Bescheide ersetzt. Sie sind nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über diese Bescheide hat der erkennende Senat auf Klage zu entscheiden (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 37/19 R [10], Juris). Ausgenommen sind die erlassenen Bescheide, soweit sie die Monate Mai 2013 und August 2014 regeln. Da das Sozialgericht die Klagen für diese Monate abgewiesen hat, ist der Beklagte insoweit nicht beschwert.
2.
Die Kläger waren Berechtigte i.S.v. § 7 SGB II. Sie hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, waren erwerbsfähig und hilfebedürftig. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. hatten das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht. Sie waren Berechtigte i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II und hatten Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin zu 3. hatte Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 23 SGB II.
Die Kläger verfügten über kein bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen.
3.
Für den streitigen Zeitraum hatten sie keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Bruttokaltmiete.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben die Kläger Anspruch auf Leistungen für die KdUH in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie zu ermitteln. Dabei ist die Prüfung der Bedarfe für Unterkunft und der für die Heizung grundsätzlich getrennt vorzunehmen. Dies gilt ungeachtet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) und der nach dem streitigen Zeitraum eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (dazu und zum folgenden: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R; Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 40/19 R, Juris).
Bei der Prüfung der Angemessenheit der KdU sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete festzulegen. Dabei muss das Produkt aus Wohnfläche und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (“Referenzmiete”) ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, [13], Juris). Der Quadratmeterpreis sowie die angemessene Wohnungsgröße ergeben die angemessene Miete. In einem zweiten Schritt ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit notwendiger Einsparungen einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Abschließend ist zu klären, ob die Leistungsberechtigten eine abstrakt angemessene Wohnung hätten anmieten können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R [23], Juris).
a.
Die für eine Absenkung der KdUH vorgeschriebene Kostensenkungsaufforderung ist ordnungsgemäß erfolgt. Bereits mit Bescheid vom 26. März 2009 hatte der Beklagte den Klägern mitgeteilt, dass ihre KdUH unangemessen hoch seien. Seit 1. Juli 2009 waren nur noch die genannten Kosten berücksichtigt worden.
Die Anwendung der Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 30. Januar 2019 (B 14 AS 11/18 R [32,33], Juris) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das BSG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein erst 2012 erstelltes Konzept zur Bestimmung der angemessenen KdUH rückwirkend auf die Zeit vor der Erhebung der Daten angewandt werden könne. Dieses hat das BSG verneint und u.a. ausgeführt, eine rechnerisch mögliche Rückschreibung sei mit den Anforderungen an ein Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht vereinbar. Dass ein erst im Jahr 2012 entwickeltes Konzept weder zur Bezeichnung angemessener Aufwendungen im vorher liegenden Jahr 2011 führen noch Grundlage für einen Dialog in diesem Jahr sein könne, ergebe sich aus der zeitlichen Abfolge.
Im vorliegenden Fall aber hat der Beklagte das hier streitige Konzept nicht rückwirkend, sondern erst ab Geltung der auf diesem Konzept fußenden Unterkunftsrichtlinie ab 1. Januar 2013 angewandt. In der Kostensenkungsaufforderung vom 26. März 2009 hatte er die Absenkung der KdUH auf die Werte seiner damals geltenden Handlungsanweisung gestützt. Die Kostensenkungsaufforderung ist insoweit wirksam. Sie enthielt die von der Rechtsprechung des BSG geforderte Aufklärungs- und Warnfunktion. Weitere Anforderungen muss sie nicht erfüllen. Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen i.S. des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II abstrakt angemessen sind (vgl. (BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R –, [19], Juris).
Da der Beklagte schon seit 1. Juli 2009 nur noch die aus seiner Sicht angemessenen KdUH übernommen hatte, mussten die Kläger von dessen unverändertem Standpunkt zur geforderten Kostensenkung ausgehen (BSG, Urteil vom 22. November 2011, B 4 AS 219/10 R [21]; Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R [39], Juris). Die Höhe der angemessenen KdUH konnten sie jeweils den Bewilligungsbescheiden entnehmen, Ein Dialog mit dem Beklagten wäre jederzeit möglich gewesen.
Der Änderung in den persönlichen Verhältnissen der Kläger zum 1. Juli 2015 (Auszug des Klägers) trug der Beklagte Rechnung, indem er ihnen mit Schreiben 27. April und 21. Mai 2015 die nunmehr für einen Zwei-Personen-Haushalt angemessenen Mietwerte und deren beabsichtigte Berücksichtigung ab 1. Januar 2016 mitteilte. Er forderte sie zugleich zur Senkung der Kosten auf.
Die 2019 erfolgte Korrektur des Konzepts stellt kein unzulässiges Nachschieben von Gründen für das Kostensenkungsverfahren dar. Erforderlich ist nur die Existenz eines Konzepts und der daraus abgeleiteten Angemessenheitswerte. Ein Nachschieben von Gründen mit der Folge der Unwirksamkeit der Kostensenkung mag dann unzulässig sein, wenn zunächst noch gar kein Konzept existierte. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Handlungsanweisung basierte auf dem Konzept der Firma A&K von August 2012. Unschädlich ist also, dass dieses im Jahr 2019 modifiziert worden ist und die seinerzeit gewonnenen Erkenntnisse anders bewertet worden sind (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 65/09 R [28], Juris). Eine in unzulässiger Weise beeinträchtigte Rechtsverteidigung der Kläger ist darin ebenfalls nicht zu sehen. Sie hatten Gelegenheit, sich im Klageverfahren zu den neuen Werten zu äußern.
b.
Bei der Bestimmung der angemessenen KdUH hat der Beklagte zu Recht auf eine Wohnfläche von 70 qm für einen Drei-Personenhaushalt bzw. ab 1. Januar 2016 auf 60 qm für den Zwei-Personen-Haushalt abgestellt.
Zur Bestimmung der angemessenen Größe ist im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 2012, L 5 AS 2/09, [37 ff.]; BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R, [21], Juris). Die Größe der Wohnung liegt knapp 1 qm, ab 1. Januar 2016 knapp 11 qm über der Angemessenheitsgrenze.
Eine Erhöhung der abstrakt angemessenen Wohnfläche kommt hier nicht in Betracht. Nur objektive Umstände wie zum Beispiel Rollstuhlpflichtigkeit oder die Notwendigkeit der angemessenen Wahrnehmung des Umgangsrecht mit Kindern können eine Abweichung von der als angemessen anzusehenden Wohnfläche rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, B 4 AS 44/12 R, [14]; Urteil vom 16. April 2013, B 14 AS 28/12 R, [29], Juris; vgl. § 22b Abs. 3 SGB II zum möglichen Inhalt von Satzungen). Vorliegend haben die Kläger keine solchen Umstände vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
c.
Dies allein führt jedoch nicht zur Unangemessenheit der KdUH. Denn die Höhe der Miete kann gleichwohl angemessen sein. Mit einer niedrigen Miete pro qm kann eine Überschreitung der Wohnungsgröße ausgeglichen werden. Dazu ist erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmen. Der Begriff der „Angemessenheit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies gilt auch für die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Verwaltung (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R [18]). Allerdings ist dabei die gerichtliche Überprüfung auf eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle beschränkt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R [26], Juris).
d.
Die Bestimmung der VR in dem Korrekturbericht 2019 ist für den Senat nachvollziehbar und somit nicht zu beanstanden. Der Senat verweist zur Begründung auf sein Urteil vom 15. April 2021 (L 5 AS 526/06, Juris).
Der VR III umfasst die Gemeinden des jeweiligen Einzugsbereichs von Aschersleben sowie Seeland.
e.
Die Mietwerterhebung 2012 in der Auswertung des Korrekturberichts 2019 beruht für den hier streitigen Zeitraum auf einem schlüssigen Konzept.
Ein solches soll gewährleisten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im VR für die Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt werden. Die Grundsicherungsträger können im Rahmen der Methodenfreiheit ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete wählen. Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine „Vielfalt an Konzepten“ zur Bestimmung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung möglich sein (BT-Drs. 17/3404, S. 101 zur Satzung nach § 22b SGB II). Es kann also verschiedene Methoden geben, ein solches Konzept zu erstellen. Jedoch müssen bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar sein. Erforderlich ist insbesondere:
eine nachvollziehbare Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard.
Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung.
Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht.
Repräsentativität und Validität der Datenerhebung.
Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung.
Vermeidung von Brennpunkten durch soziale Segregation.
Eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheit aus den Daten dargelegt wird (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R [19], Juris).
Das Konzept des Beklagten ist als Verwaltungsgutachten und somit als Urkundenbeweis eine geeignete Entscheidungsgrundlage für die Handlungsanweisung. Denn es erscheint überzeugend und ist im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig infrage gestellt worden (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R [24], Juris). Der Beklagte hat die Beanstandungen des ursprünglichen Konzepts durch die Nachbesserung im Jahr 2019 ausgeräumt. Dies ermöglicht dem erkennenden Senat die Überzeugung von dessen Schlüssigkeit. Die zur Ermittlung der angemessenen Kosten gewählten Methoden sind nachvollziehbar. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Datenerhebungen und -auswertungen „unschlüssig“, also willkürlich oder widersprüchlich wären oder auf fehlerhaften Prämissen beruhten. Ein Verstoß gegen die vom BSG geforderten verallgemeinerungsfähigen und entwicklungsoffenen Grundsätze ist nicht erkennbar.
aa.
Den Gegenstand der Beobachtung hat A&K im Einzelnen nachvollziehbar definiert. Auch die Art und Weise der Datenerhebung in den vier VR ist hinreichend deutlich dargestellt worden und stößt nicht auf Bedenken. Der Senat verweist zur Begründung auf sein Urteil vom 15. April 2021.
Soweit die Kläger vortragen, der Zeuge S. (Mitarbeiter bei A&K) habe nicht angeben können, wie konkret die Daten der privaten Vermieter ermittelt worden seien, und somit eine ordnungsgemäße Datenerhebung bezweifeln, können sie damit nicht durchdringen. Der Zeuge hat in einer nachfolgenden Stellungnahme detailliert beschrieben, wie konkret die Daten der privaten Vermieter über die Abfallwirtschaft ermittelt worden seien. Da im Salzlandkreis auch die Mieter die Abfallgebührenbescheide erhielten, sei ein Vermieterverhältnis bei den Daten angenommen worden, bei denen sich die Rechnungsadresse von der Adresse des Standorts der Abfallbehälter unterschieden habe. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
bb.
Die Datenerhebung ist auch valide. Auch hier verweist der Senat zur Begründung auf sein Urteil vom 15. April 2021.
Die Ansicht des Sozialgerichts, es hätten keine Daten älter als vier Jahre verwertet werden dürfen, teilt der Senat nicht. Die Heranziehung von älteren Bestandsmieten dient auch der Vermeidung von mietpreiserhöhenden Wirkungen und bildet den aktuellen örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht ab (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R [27], Juris). Im Übrigen kann der Rückgriff auf ältere Bestandsmieten durch die Berücksichtigung von Angebotsmieten “kompensiert” werden (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021, B 4 AS 82/20 R [36], Juris). Diesen Weg ist A&K vorliegend gegangen, indem die ermittelten Bestandsmietwerte mittels des iterativen Verfahrens mit Angebotsmieten abgeglichen worden sind.
cc.
Es bestehen auch keine ernsthaften Bedenken, dass der Umfang der erhobenen Daten nicht repräsentativ wäre. Der Senat verweist zunächst auf seine Begründung im Urteil vom 15. April 2021.
Auch der Umstand, dass die institutionellen Vermieter möglicherweise nicht entsprechend ihrem Marktanteil, sondern überproportional gegenüber den sog. „Kleinvermietern“ präsentiert sind, führt hier nicht zu Zweifeln an der Repräsentativität der Daten.
Grundsätzlich kann zwar eine Stichprobe nur dann als repräsentativ bezeichnet werden, wenn alle wesentlichen Teilgruppen (u.a. Groß- und Kleinvermieter) der Grundgesamtheit entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021, B 4 AS 82/20 R [40], Juris). Die Bruttostichprobe kann nach wohnwertrelevanten Merkmalen proportional oder disproportional geschichtet werden. Eine Schichtung kann insbesondere nach Vermietertypen, Größenklassen, Ausstattungsmerkmalen, Wohnlagen und Baualtersklassen vorgenommen werden (vgl. § 9 Abs. 2 der ab 1. Juli 2022 geltenden Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel [MsV]).
Die Anzahl der Datensätze für die Bestandsmieten von den privaten Vermietern lag im VR III zwischen 0,1 % und 1,0 %. Insgesamt stammen ca. 2,14 % (=291 Datensätze) der Daten für den Salzlandkreis von den angeschriebenen privaten Vermietern. Dieses führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Annahme, die Daten seien nicht repräsentativ.
Der Beklagte konnte darlegen, dass die Vermietertypen weder direkt noch indirekt eine Auswirkung auf die Mietenstruktur als mietpreisbildender Faktor hatten. Zum Nachweis hat A&K zwei wissenschaftlich anerkannte Methoden angewandt. Zur Anwendungen kamen die Quantilsregression in R, um den Einfluss von Wohnungsgrößenklassen, Vergleichsraum und Vermietertyp auf die Nettokaltmiete/qm zu modellieren. Im Ergebnis zeigte sich kein signifikanter Unterschied zwischen den Nettokaltmieten/qm der privaten und der institutionellen Vermieter. Das Ergebnis wurde auch durch die von A&K durchgeführten T-Tests bestätigt.
A&K hat die Tests bezogen auf den gesamten Landkreis Salzlandkreis durchgeführt. Das Ergebnis kann vorliegend jedoch auf die einzelnen VR, so auch auf den VR III übertragen werden. Die Quantilsregression in R hat keine signifikanten Unterschiede in der Mietstruktur im Landkreis erkennen lassen. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme haben weder die Beteiligten vorgetragen noch sind solche erkennbar.
Dem können die Kläger auch nicht in erheblicher Weise entgegenhalten, die Anzahl der von den privaten Vermietern gewonnenen Daten sei zu gering, um die o.g. Aussagen treffen zu können.
Nach anerkannten statistischen Berechnungsmethoden ist die Stichprobengröße für eine repräsentative Darstellung ausreichend. Bezogen auf die Grundgesamtheit von 23.700 Wohnungen sind 68 bis 378 Datensätze ausreichend, um als repräsentativ für das Mietniveau unter den privaten Vermietern zu gelten. A&K hat 291 Daten erhoben, liegt mithin im o.g. Bereich.
Es hat sich also nicht feststellen lassen, dass der Vermietertyp bezogen auf den hier zu betrachtenden Wohnungsmarkt ein wesentliches mietpreisrelevantes Merkmal ist.
dd.
Soweit das Sozialgericht in der Verwendung von SGB II-Daten die Gefahr einer Überproportionalität von geringpreisigen Mieten bei institutionellen Vermietern sieht, die auch die Anwendung des iterativen Verfahrens (Abgleich Bestands- mit Angebotsmieten) nicht verhindern könne, folgt dem der Senat nicht. Eine solche Gefahr besteht nicht, wenn die Referenzmieten nicht allein aufgrund der Daten der Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB XII ermittelt worden sind (vgl. auch BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R [23], Juris). Zudem ist hier zu beachten, dass die Höhe der Miete bei institutionellen Vermietern sich nicht signifikant unterscheidet von der der privaten Vermieter.
ee.
Da in den Verfahren keine weiteren substantiierten Argumente gegen die Schlüssigkeit des Konzepts vorgetragen worden sind, kann der Senat hinsichtlich der weiteren Prüfungsschritte (Anwendung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze, fehlende Segregationsbewegung, Festlegung der Betriebskosten) auf sein Urteil vom 15. April 2021 verweisen.
ff.
Ab Januar 2015 (zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie des Beklagten) konnten die Daten des Konzepts jedoch nicht mehr herangezogen werden. Mit der Indexfortschreibung des Konzepts und der Umsetzung in der Richtlinie vom 1. Januar 2015 wurde den Anforderungen an eine regelmäßige Aktualisierung der Daten Rechnung getragen. Die erfolgte Indexfortschreibung begegnet inhaltlich keinen Bedenken, sie erfolgte analog der Regelungen für qualifizierte Mietspiegel.
Soweit in Abweichung zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland, sondern auf den Preisindex für die Entwicklung der Mietkosten in Sachsen-Anhalt (getrennt nach Wohnungskaltmieten und Wohnungsnebenkosten in Abt. 2.2.4.1 und 2.2.4.2 des Verbraucherpreisindex Dezember 2014) abgestellt wurde, ist dies zu akzeptieren. Ein Rückgriff auf den bundesdeutschen Jahresverbraucherpreisindex wäre nicht zwingend gewesen. Nur für den Fall, dass ein Fortschreibungskonzept gar nicht vorliegt und auch nicht nachgeholt worden ist, stellt das BSG auf den bundesdeutschen Verbraucherindex ab (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 [20 f.], Juris). Hat ein Grundsicherungsträger jedoch – wie hier – selbst ein konkretes Fortschreibungskonzept entwickelt, ist dieses im Rahmen der Methodenfreiheit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das Abstellen auf die Entwicklung der Wohnungsmieten und -nebenkosten im Land Sachsen-Anhalt bewegt sich im Rahmen dieser Methodenfreiheit. Damit war das Ziel verbunden, die Entwicklungen des Wohnungsmarkts im Landkreis möglichst realitätsnah zu erfassen. Genau dies kann bei einem Rückgriff auf den bundesdeutschen Verbraucherpreisindex weniger verlässlich sichergestellt werden.
Schließlich ist auch der Vergleich der Indexentwicklung von März 2012 (Stichtag der ersten Datenerhebung für den Bericht 2012) bis September 2014 (Ablauf der Zwei-Jahresfrist nach Erstellung des Berichts 2012) von der Methodenfreiheit im Rahmen des schlüssigen Konzepts gedeckt. Es war nicht etwa zwingend notwendig, die Indexierung an der Zwei-Jahresfrist für die Laufzeit der Richtlinie (1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014) auszurichten. Stehen mehrere Schätzgrundlagen zur Auswahl, darf sich der Grundsicherungsträger auf die Daten stützen, die ihm am besten geeignet erscheinen. Der Stichtag 1. März 2012 spiegelt die zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen Mietpreise im Landkreis besser als die – nur über eine weitere Indexierung ermittelbaren – Werte am 1. Januar 2013 wieder.
4.
Ein Fall einer vorübergehenden oder dauerhaften subjektiven Unzumutbarkeit eines Umzugs oder einer Kostensenkung lässt sich nicht feststellen. Dies würde zwar nicht zur Angemessenheit der tatsächlichen Mietkosten führen, könnte jedoch eine Verlängerung der Frist für eine Kostensenkung erforderlich machen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, [32], Juris). Die Darlegungslast für eine fehlende Möglichkeit und/oder die Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung liegt zunächst beim Leistungsberechtigten. Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei der Behörde. Es müssen daher stets Einwände zur Unmöglichkeit eines Wohnungswechsels vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 43/06 R, [15], Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09 R [30 f.], Juris).
a.
Gründe dafür, dass die Kläger seit Januar 2013 nicht hätten umziehen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b.
Eine Prüfung einer Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II hätte keine Auswirkungen für den Leistungsanspruch.
Wegen der vom Beklagten zu Recht für angemessen erachteten Aufwendungen für die Heizung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Wohnungswechsel nicht zu einer Kostensenkung führen würde, weil in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstünden (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2021, B 14 AS 31/20 R [51], Juris).
Auch die Annahme der höchst möglichen Kosten während des streitigen Zeitraums führte zu keinem anderen Ergebnis.
Ausgehend von einer angemessenen Wohnfläche von 70 qm für Drei-Personen-Haushalte im VR III, einer Brutto-Kaltmiete von 366,10 €/Monat und der maximal möglichen Heizkosten (100,92 €/Monat nach dem bundesweiten Heizspiegel 2014, da der Beklagte in seiner KdU-Richtlinie keine ermittelten Heizkostenwerte geregelt hat) hätte die angemessene Bruttowarmmiete höchstens bei 467,03 €/Monat gelegen. Die tatsächliche Bruttowarmmiete betrug aber 524,24 €/Monat bzw. 510,15 €/Monat.
c.
Entgegen der Auffassung der Kläger war der Beklagte auch nicht im Wege der Ermessensausübung verpflichtet, wegen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs der gesamten Bruttowarmkosten zu prüfen, ob von einer Kostensenkungsaufforderung abzusehen ist (§ 22 Abs. 10 SGB II).
Zum einen ist § 22 Abs. 10 SGB II, der eine Gesamtangemessenheitsgrenze ausdrücklich regelt, erst zum 1. August 2016 in Kraft getreten. Zum anderen geht das Konzept des Beklagten ausdrücklich nicht von einer Gesamtangemessenheitsgrenze aus (BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R [27], Juris). Es kann daher offenbleiben, ob sich aus dieser Vorschrift überhaupt ein subjektives Recht der Leistungsberechtigten auf Übernahme der unangemessenen KdUH ergibt.
5.
Die Heizkosten hat der Beklagte in der geschuldeten Höhe übernommen. Gesondert zu zahlende Stromkosten für den Betrieb der Heizung fielen nicht an. Diese waren in den Heizkostenabrechnungen enthalten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Obsiegen der Kläger war auch unter Berücksichtig der Teilanerkenntnisse des Beklagten nur geringfügig. Es verbleibt bei den Kostenquoten aus den Widerspruchsbescheiden vom 23. Oktober 2013 und 7. August 2014.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Frage der Bestimmung des Vergleichsraums und der Anforderungen an ein schlüssiges Konzept sind obergerichtlich geklärt. Es handelt sich um tatrichterliche Beweiswürdigungen für allgemeinere Prüfungsmaßstäbe (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R [20], Juris).


Ähnliche Artikel

BAföG – das Bundesausbildungsförderungsgesetz einfach erklärt

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, sorgt seit über 50 Jahren für finanzielle Entlastung bei Studium und Ausbildung. Der folgende Artikel erläutert, wer Anspruch auf diese wichtige Förderung hat, wovon ihre Höhe abhängt und welche Besonderheiten es bei Studium und Ausbildung gibt.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben