Sozialrecht

Besondere Härte bei Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

Aktenzeichen  6 A 162/21 MD

Datum:
11.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 6. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0311.6A162.21MD.00
Spruchkörper:
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Leitsatz

Das Vorliegen einer besonderen Härte, das bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag das Abstellen auf das aktuelle Einkommen rechtfertigt, ist lediglich glaubhaft zu machen (Begünstigung des Kostenbeitragspflichtigen)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, für den gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b SGB VIII gegenüber dem Kläger zu erhebenden Kostenbeitrag vorläufig von den glaubhaft gemachten Einkünften des Klägers aus dem Jahr 2021 auszugehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, welche Berechnungsgrundlage bei der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag einschlägig ist.
Dem am 12.07.2004 geborenen Sohn des Klägers, B., wurde seit dem 29.12.2020 Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII in Form der Heimerziehung in einer vollstationären Einrichtung gewährt.
Mit Bescheid vom 25.01.2021 wurde der vom Kläger zu leistende monatliche Kostenbeitrag mit Wirkung vom 29.12.2020 auf das auf B. entfallende anteilige Kindergeld festgesetzt. Mit Schreiben vom selben Tage wies der Beklagte den Kläger auf die rechtlichen Grundlagen zur Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Leistungen der Jugendhilfe hin und bat um Einreichung von Unterlagen zu den Einkünften des Klägers für die vergangenen 2 Jahre sowie des vollständig ausgefüllten Fragebogens.
Mit Erklärung vom 04.02.2021, bei dem Beklagten eingegangen am 12.02.2021, gab der Kläger Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und leitete diverse Unterlagen zu. Mit Schreiben vom 18.03.2021 bat der Beklagte um Zuleitung weiterer im Einzelnen benannter Unterlagen sowie Erläuterungen zu privaten Krankenversicherungen.
Mit Schreiben vom 25.03.2021 nahm der Kläger Stellung, legte weitere Unterlagen – unter anderem eine Auflistung der ihm für die ersten 3 Monate des Jahres 2021 überwiesenen Gehaltszahlungen – vor und gab weitere Auskünfte. Wegen der kurzen Betreuungsdauer im Jahr 2020 bat er für den Zeitraum vom 29.12.2020 bis 31.12.2020 den Beitragssatz für die Betreuung ab dem 01.01.2021 anteilig anzuwenden und stellte einen Antrag gemäß § 93 Abs. 4 SGB VIII. Zur Begründung wies er darauf hin, er habe im Jahr 2020 erhebliche Unterhaltsleistungen für seinen Sohn C. erbracht und entsprechende Steuervergünstigungen in Anspruch genommen. Weiterhin habe er im Jahr 2020 von seinem Arbeitgeber einen erheblichen Teil der Aufwendungen für die beruflich bedingte Nebenwohnung ersetzt bekommen; die Kostenerstattung nach seiner dienstlichen Versetzung sei zum Ende des Jahres 2020 ausgelaufen. Daher sei die aktuelle Einkommenssituation des Jahres 2021 eine „komplett andere“ als die Einkommenssituation 2020. Die Differenz belaufe sich auf monatlich etwa 500 € netto. Er bitte darum, den Kostenbeitrag auf Grundlage der für 2021 vorgelegten Unterlagen zu ermitteln und nicht auf Grundlage der Einkommenssituation des Jahres 2020.
Der Beklagte erklärte mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 12.04.2021, der Bitte, für den Zeitraum vom 29.12.2020 bis 31.12.2020 den Kostenbeitrag für 2021 zu veranschlagen, komme er gerne nach. Hinsichtlich der Berechnung des Kostenbeitrages verwies er auf die gesetzlichen Regelungen und forderte weitere Unterlagen (elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2020, Kontoübersicht des Darlehensvertrages bei der Commerzbank 2020, Einkommenssteuerbescheid 2019) an.
Mit Schreiben vom 19.04.2021 nahm der Kläger Stellung. Mit seinem Antrag nach § 93 Abs. 4 SGB VIII habe er glaubhaft dargestellt, dass seine Einkommensverhältnisse in 2021 von denen in 2020 erheblich abwichen. Die Differenz betrage mindestens 6000 € im Jahresvergleich zu seinen Ungunsten. Der Beklagte blieb jedoch im Weiteren bei seiner Auffassung, ohne die geforderten und noch immer nicht vorliegenden Unterlagen sei eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Klägers nicht möglich.
Der Kläger hat am 18.08.2021 Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Diese begründet er im Wesentlichen mit den bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Umständen, die dazu führen würden, dass er im Jahr 2021 etwa 500 € monatlich weniger habe als im Jahr 2020. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 93 Abs. 4 SGB VIII bewusst eine Möglichkeit geschaffen, den Kostenpflichtigen vor finanzieller Überforderung zu schützen, wenn sich das Einkommen nennenswert verschlechtere. Aus den dem Beklagten vorliegenden Verdienstbescheinigungen sei leicht zu erkennen, dass sich die Auszahlungsbeträge und Jahressummen der beiden in Rede stehenden Jahre deutlich unterscheiden würden. Er müsse die Einkommensdifferenzen und damit die besondere Härte nur glaubhaft machen, nicht aber nachweisen. Der Beklagte gehe insoweit von einem falschen Rechtsverständnis aus.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, für den gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b SGB VIII gegenüber dem Kläger festzusetzenden Kostenbeitrag vorläufig von den glaubhaft gemachten Einkünften des Klägers aus dem Jahr 2021 auszugehen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Er hat seinen Verwaltungsvorgang vorgelegt und vertritt die Auffassung, der Antrag des Klägers mit Schreiben vom 25.03.2021 sei noch nicht entscheidungsreif, da der Kläger bisher nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe, um das Einkommen des Jahres 2020 zu berechnen. Erst wenn das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres ermittelt worden sei, könne ein Vergleich mit dem aktuellen durchschnittlichen Monatseinkommen vorgenommen und beurteilt werden, ob die Berechnung auf Basis des Einkommens des Vorjahres eine besondere Härte darstelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht im erklärten Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO und ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat Erfolg.
Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann gemäß § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Begriff des Rechtsverhältnisses umschreibt die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 – 3 C 44/02 –, juris Rn. 18 m. w. N.). Feststellungsfähig ist nach ständiger Rechtsprechung nur ein hinreichend konkretes und streitiges Rechtsverhältnis.
Der Kläger begehrt im hier zu entscheidenden Fall die Feststellung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses. Sein Begehren ist darauf gerichtet, festzustellen, dass der Beklagte bei der ihm obliegenden Überprüfung des Einkommens des Klägers zwecks Festsetzung eines Kostenbeitrages gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b SGB VIII verpflichtet ist, seinem Antrag entsprechend vorläufig von dem glaubhaft gemachten aktuellen Monatseinkommen des Jahres 2021 auszugehen und nicht von dem Monatseinkommen des Jahres 2020.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der Kläger kann die fragliche Klärung nicht in zumutbarer Weise durch Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen. Der Beklagte hat den mit Schriftsatz vom 25.03.2021 gestellten Antrag des Klägers gemäß § 93 Abs. 4 S. 4 SGB VIII bislang nicht beschieden und geht davon aus, mangels hinreichender Nachweise für die Einkommensverhältnisse des Klägers im Jahr 2020 (und 2019) sei der Antrag noch nicht entscheidungsreif. Insofern kann die Klärung der vorliegenden Problematik allein im Wege der Feststellungsklage erfolgen.
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der angestrebten Klärung. Als Feststellungsinteresse ist jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anerkannt (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Pietzcker VwGO § 43 Rn. 33). Abgesehen davon, dass der Kläger jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung hat, dass die Festsetzung des von ihm zu leistenden Kostenbeitrags auf der Basis seiner ungünstigeren Einkommensverhältnisse des Jahres 2021 erfolgt, hat er auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, zumal der Beklagte eine andere Rechtsauffassung vertritt und von dem Kläger umfangreich Nachweise und Belege zu seiner Einkommenssituation des Jahres 2020 (und 2019) verlangt.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte für den gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b SGB VIII festzusetzenden Kostenbeitrag vorläufig von den glaubhaft gemachten Einkünften des Klägers aus dem Jahr 2021 ausgeht; entsprechend war die hierzu bestehende Verpflichtung des Beklagten gerichtlich festzustellen.
Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b SGB VIII werden Kostenbeiträge erhoben u. für die Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII). Dem Sohn des Klägers wird seit dem 29.12.2020 entsprechende Hilfe gewährt. Für diese Leistungen trägt das Jugendamt des Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 91 Abs. 5 SGB VIII die Kosten unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 S. 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.
Nach den vorstehenden Maßgaben ist für die Beteiligten unstreitig, dass der Kläger unter Berücksichtigung seines Einkommens zu den Kosten, die durch die seinem Sohn gewährten Leistungen der Jugendhilfe entstehen, beizutragen hat. Jedoch wendet der Beklagte bei der Heranziehung des Klägers zu dem Kostenbeitrag das Recht falsch an.
Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 93 Abs. 4 SGB VIII eingeführt, um Unsicherheiten der Praxis, wie das bei der Berechnung des Kostenbeitrags nach dem §§ 91 ff. SGB VIII zugrunde zu legende Einkommen zu ermitteln ist, zu begegnen (BT-Drs. 17/13023, Seite 10/11).
Grundsatz ist der § 93 Abs. 4 S. 1SGB VIII, wonach für die Berechnung des Einkommens das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich ist, das in dem Kalenderjahr erzielt wurde, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung/Maßnahme vorangeht. Dies wäre hier das Jahr 2020. Denn der Zeitraum 29.12.2020 bis 31.12.2020 fällt insoweit außer Betracht, weil sich die Beteiligten auf eine der Heranziehung im Übrigen, d. h. ab dem 01.01.2021, entsprechende Handhabung geeinigt hatten.
Nur auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person kann auch das Jahr der Maßnahme zugrunde gelegt werden (§ 93 Abs. 4 S. 2 SGB VIII). Dieser Antrag kann jedoch erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden (vgl. § 93 Abs. 4 S. 3 SGB VIII). Dies wäre mittlerweile auch möglich.
Da der Kläger seinen Antrag bereits im März 2021 gestellt hat, kam zu diesem Zeitpunkt lediglich § 93 Abs. 4 S. 4 SGB VIII in Betracht. Danach muss die kostenbeitragspflichtige Person nicht nachweisen, sondern lediglich glaubhaft machen, dass in einem bestimmten Zeitraum die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach S. 1 für sie eine besondere Härte ergeben würde. Die Vorschrift des § 93 Abs. 4 S. 4 SGB VIII stellt eine Begünstigungsregelung für die kostenbeitragspflichtige Person dar; sie dient allein ihrem Schutz (so auch VG Hannover, Urteil vom 14.12.2018 – 3 A 7642/16 –, juris, Rn. 34) . Macht sie glaubhaft, dass für sie eine besondere Härte entstehen würde, ist vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen auszugehen (§ 93 Abs. 4 S. 4, 1. Teilsatz SGB VIII). Endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich (§ 4 Abs. 4 S. 4, 2. Teilsatz SGB VIII). Die Anwendung der Regelung des § 93 Abs. 4 S. 4 SGB VIII sorgt somit zunächst für eine Entlastung der kostenbeitragspflichtigen Person, die zu revidieren ist, wenn sich bei der endgültigen Ermittlung des Einkommens nach Ablauf des Jahres ergeben sollte, dass das Einkommen im Monatsdurchschnitt des gesamten Jahres wider Erwarten doch höher war und daher die zunächst angenommene besondere Härte nicht oder jedenfalls zeitweilig nicht vorlag.
Im hier zu entscheidenden Fall hat der Kläger mit seinem Antrag im März 2021, für die Einkommensberechnung das aktuelle Einkommen des Jahres 2021 zugrunde zu legen, deutlich gemacht, dass für ihn wegen des geringeren aktuellen Einkommens eine besondere Härte vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt lagen dem Beklagten die Abrechnungsbescheinigungen des Arbeitgebers des Klägers für Januar bis März 2021 (Beiakte A, S. 30, 58 und 59) vor. Des Weiteren hatte der Kläger für die gemäß § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII von dem Einkommen abzusetzenden Belastungen Anlagen erstellt, die seinem Antrag beigefügt waren. Die Anlagen betrafen u. a. die bisherigen Gehaltszahlungen, die Kostenaufstellung Sozialversicherung, Vorsorgeaufwendungen und berufsbedingte Aufwendungen. Des Weiteren hatte er eine Berechnung beigefügt, die ausgehend von dem durchschnittlich ausgezahlten Gehalt unter Abzug von Sozialversicherung, Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingten Aufwendungen, Kinderbetreuung und Schulden das verfügbare Einkommen ausweist, das unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Klägers, des Eigenbedarfs seiner Ehefrau und des Unterhalts für seine Kinder zu einem Negativbetrag i.H.v. 1.409,89 € führt. Damit hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach § 93 Abs. 4 S. 1 für ihn eine besondere Härte ergeben würde. Selbst wenn man die angegebenen Schulden Baufinanzierung Commerzbank i.H.v. 953,12 € herausrechnen würde, verbliebe dennoch ein Negativbetrag. Folglich war gemäß § 93 Abs. 4 S. 4, 1. Teilsatz SGB VIII vorläufig von dem glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen auszugehen.
Daher war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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