Sozialrecht

Kein Einstiegsgeld für Tätigkeit als Arzt im Ausland

Aktenzeichen  S 8 AS 1421/16

Datum:
30.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 16b

 

Leitsatz

1. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter kann vom Jobcenter kein Einstiegsgeld nach § 16b SGB II für eine angestrebte Tätigkeit als Arzt im Ausland erhalten. (redaktioneller Leitsatz)
2. Tätigkeiten im Ausland können nur dann gefördert werden, wenn damit keine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland verbunden ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 14. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat weder Anspruch auf Einstiegsgeld für eine Tätigkeit als Honorararzt in England noch auf eine diesbezügliche Neuverbescheidung (§ 131 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Zur Begründung wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf den angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid verwiesen.
Ergänzend ist noch anzuführen, dass sich aufgrund des gerichtlichen Verfahrens keine andere Beurteilung ergeben hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger geschildert, dass er die Tätigkeit, für die er Einstiegsgeld erhalten will, grundsätzlich in England ausüben wolle. Bei fehlendem Bedarf wolle er wieder nach Deutschland kommen und dazu seine jetzige Wohnung behalten. Daraus leitet das Gericht ab, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) i. V. m. § 30 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nicht mehr in Deutschland hätte, sondern im Ausland, hier im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland. Dies kollidiert mit dem Grundprinzip des SGB II, dass Leistungen nur an im Inland aufhältige Personen erbracht werden. Daraus kann auch abgeleitet werden, dass Tätigkeiten im Ausland nur dann gefördert werden sollen, wenn damit keine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland verbunden ist.
Hinzu kommt, dass auch nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung das Einstiegsgeld dafür verwendet würde, die für eine ärztliche Tätigkeit in England erforderliche Prüfung und Zulassung zu bezahlen. Das bedeutet, dass sich mit dem Einstiegsgeld der Kläger erst die Chance erkaufen würde, überhaupt eine Tätigkeit als Arzt in England aufnehmen zu dürfen. Offen bliebe demnach, ob er tatsächlich eine Stelle erhielte und welches Einkommen er daraus erzielen könne. Nach der Rechnung des Klägers würde dies wohl zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, auch unter Berücksichtigung von Fahrtkosten, genügen. Allerdings ist keine konkrete Stelle in Aussicht, schon allein weil der Kläger die besagte Zulassung noch nicht hat. Es bleibt also offen, ob der Kläger wirklich mittels des Einstiegsgeldes in absehbarer Zeit eine Beschäftigung findet, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts aus eigenen Kräften ermöglicht.
Vor diesem Hintergrund hält das Gericht die Entscheidung des Beklagten, eine Förderung der Tätigkeit nach § 16c SGB II mit Einstiegsgeld abzulehnen, für ermessensfehlerfrei.
Die Klage ist deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.


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