Sozialrecht

Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels Einhaltung der Berufungseinlegungsfrist

Aktenzeichen  L 10 AL 10/18

Datum:
6.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 1707
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 151
SGG § 167

 

Leitsatz

Verfristete Berufung.

Verfahrensgang

S 10 AL 5/17 2017-11-13 Bes SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2017 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Streitig ist das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 19.07.2016 bis 25.08.2016 sowie die Geltendmachung des Anspruchsübergangs der Ansprüche der Klägerin gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber durch die Beklagte in Höhe von 1.080,72 €.
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die Klage gegen die Bescheide vom 24.11.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.12.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15.12.2016 abgewiesen. Das Urteil vom 13.11.2017 ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 15.11.2017 zugestellt worden.
Am 15.12.2017 hat der Bevollmächtigte der Klägerin entgegen der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben, die mit Beschluss vom 02.02.2018 als unzulässig verworfen worden ist (L 10 AL 267/17 NZB).
Nach dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde – eine Berufung bedürfe vorliegend keiner Zulassung – hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2018 erklärt, das bisher eingelegte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde werde fortan als Berufung bezeichnet.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist nicht fristgerecht gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden und daher zu verwerfen.
Eine Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, wenn sie u.a. nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Die Entscheidung konnte vorliegend durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG ergehen. Die Klägerin ist hierzu angehört worden.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 05.01.2018 ein anderes als das bisherige Rechtsmittel, nämlich eine Berufung, erhoben. Dieses Rechtsmittel hat eine andere Zielrichtung als die zuvor erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Beschluss des Senates vom 02.02.2018 – L 10 AL 267/17 NZB).
Die Frist zur Einlegung der Berufung hat der Bevollmächtigte der Klägerin versäumt. Das zunächst – entgegen der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung- als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 02.02.2018 (L 10 AL 267/17 NZB) verworfen. Diese ausdrückliche Bezeichnung steht einer Auslegung des Rechtsmittels als Berufung entgegen (vgl. hierzu ausführlich vorgenannter Beschluss vom 02.02.2018 – L 10 AL 267/17 NZB).
Damit hat der Bevollmächtigte der Klägerin aber frühestens mit dem Schreiben vom 05.01.2018 eine Berufung eingelegt. Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 15.11.2017 an den Bevollmächtigten der Klägerin zugestellte Urteil des SG war aber bereits am 15.12.2017 abgelaufen (§ 64 Abs. 2 SGG). Die Berufungseinlegung war daher verfristet.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat aber die verspätete Einlegung der Berufung verschuldet. Am letzten Tag der laufenden Berufungsfrist hat er entgegen dem Wortlaut der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, so dass er auch vom LSG nicht mehr rechtzeitig auf diesen Fehler aufmerksam gemacht werden konnte. Gründe für die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde anstelle der Berufung hat er nicht genannt. Somit kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Damit ist auch die Berufung zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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