Sozialrecht

Wirksame Beendigung des Klageverfahrens durch gerichtlichen Vergleich

Aktenzeichen  L 5 P 23/15

Datum:
21.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 114143
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 73a Abs. 6 S. 6, § 122, § 143, § 144, § 151 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 160, § 193
ZPO § 85, § 159, § 160, § 165 Abs. 1

 

Leitsatz

Ist ein Rechtsanwalt mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet, dann hat ein wirksamer (Teil-) Widerruf der Prozessvollmacht des Rechtsanwaltes im Hinblick auf den Abschluss eines Prozessvergleichs zur Folge, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzuheben ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 10 P 26/14 2015-03-17 GeB SGAUGSBURG SG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die gem. §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerechte Berufung ist zulässig. Der Mandatsentzug vom 22.03.2017 hat auf die Berufung keinen Einfluss.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klage vom 20.08.2012 durch Vergleich vom 24.03.2014 vollumfänglich beendet ist. Die entsprechende Erklärung ist – wie das Protokoll beweist – wirksam abgegeben und nicht nachträglich aus der Welt geschafft. Insoweit übernimmt der Senat die zutreffenden Feststellungen und Ausführungen des Sozialgerichts, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angegriffenen Gerichtsbescheides zurück, § 153 Abs. 2 SGG.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin sowie auf die Erkenntnisse aus den mündlichen Verhandlungen ist ergänzend auszuführen was folgt.
Die dem Sozialgericht vorgelegte, auf Herrn Rechtsanwalt B. ausgestellte und von der Klägerin eigenhändig unterschriebene umfassende Prozessvollmacht vom 17.08.2012 war Grundlage der anwaltlichen Beiordnung im Prozesskostenhilfewege. Diese Beiordnung hat das Sozialgericht im Ausgangsverfahren weder aufgehoben noch abgeändert. Diese Beigeordneten-Stellung des Rechtsanwalts B. verstärkt dessen Berechtigung, alle Prozesserklärungen wirksam gegenüber dem Gericht abzugeben. Diese Stellung als Beigeordneter konnte weder die Klägerin noch ihr Bevollmächtigter Herr P. beeinflussen, beschränken oder beseitigen.
Ein wirksamer (Teil-)Widerruf der Prozessvollmacht des Rechtsanwaltes B. hätte zur Folge gehabt, dass das Sozialgericht die Prozesskostenhilfe-Bewilligung hätte aufheben müssen. Die erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines anderen Rechtsanwaltes wäre zur Überzeugung des Senates ausgeschlossen gewesen, da in Würdigung der Verfahrensdokumentation und des Verfahrensverhaltens des Rechtsanwaltes B. kein Grund zu erkennen ist, der die Beschränkung, Kündigung oder Teilkündigung des ihm von der Klägerin erteilten Mandates gerechtfertigt hätte. Vor diesem Hintergrund ist es mehr als verständlich und im wohlverstandenen Klägerinteresse liegend, dass das Sozialgericht die Äußerungen des Herrn P. am 24.03.2014, es solle kein Vergleich geschlossen werden, zutreffend nicht als Mandatsbeschränkung oder -entzug und zwar auch nicht teilweise verstanden und ausgelegt hat. In diesem Sinne würdigt und wertet der Senat auch die Aussage des Zeugen P. vom 04.05.2016.
Sofern die Klägerin sich auf weitere Schreiben beruft, mit welchen sie die Vollmacht ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt B. Beschränkungen einschränken oder (teilweise) widerrufen hat, ist dem Sozialgericht folgend auszuführen, dass die Einschränkung einer umfassend erteilten Prozessvollmacht nur durch ausdrückliche, unzweideutige Erklärung im Sinne einer Prozesshandlung erfolgen kann. Diese wird erst mit Zugang gegenüber dem Gericht wirksam, hieran fehlt es vorliegend.
Die Berufung bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Revisionszulassung sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.

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