Steuerrecht

Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  M 10 K 16.31522

Datum:
18.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 16a Abs. 3 S. 1
AsylG AsylG § 29a
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Dier Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil den Klägern offensichtlich kein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zusteht (vgl. § 30 AsylG).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (BVerwG, B.v. 1.3.1979 – 1 B 24/79 – Buchholz 402.24, § 34 AuslG Nr. 1 sowie BVerfG, B.v. 12.7.1983 – 1 BvR 1470/82 – BVerfGE 65, 76; U.v. 11.12.1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 – BVerfGE 71, 276; B.v. 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – NVwZ 2007, 1046).
Das Gericht folgt hierzu den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 10. Juni 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. Die Kläger haben im Klageverfahren nichts vorgetragen, was ihr Begehren stützen könnte. Ergänzend wird auf das Urteil des Gerichts vom 15. November 2016 im Verfahren M 15 K 16.31748 Bezug genommen, mit dem die Klage der Tochter der Kläger zu 1) und 2) abgewiesen wurde.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).


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