Steuerrecht

Abschiebung nach Belgien – Unzulässigkeit der Klage mangels Bezeichnung des Klägers mit ladungsfähiger Anschrift

Aktenzeichen  M 1 K 15.50699

Datum:
8.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 10 Abs. 1, § 27a, § 34a
VwGO VwGO § 82 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist nach § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO notwendiger Inhalt der Klageschrift und Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, dem das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 2. Mai 2016 übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Es konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2016 entschieden werden, obwohl die Parteien nicht erschienen sind. Sie wurden ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
II.
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.
Es fehlt an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Hierin liegt ein Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften nach §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 173 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach dem Gericht die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers bekannt gegeben werden muss (BayVGH, B.v. 6.6.2006 a. a. O. Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.5.2005 – 10 ZB 04.1600 – juris Rn. 2 f.). Die Bezeichnung des Klägers ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendiger Inhalt der Klageschrift und Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79/11 u. a. – juris). Anhaltspunkte dafür, dass diese Verpflichtung ausnahmsweise entfallen sein könnte, sind nicht gegeben. Trotz zweimaliger gerichtlicher Aufforderung sind weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigte der sich aus § 10 Abs. 1 AsylG ergebenden Verpflichtung, den Wechsel der Anschrift dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, nicht nachgekommen.
III. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Diesbezüglich wird auf die Begründung der Entscheidung im Eilverfahren (M 1 S 15.50700) Bezug genommen. Die Frist des Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO war zum Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers nicht abgelaufen.
IV.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.


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