Steuerrecht

Anhörungsrüge und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im finanzgerichtlichen Verfahren

Aktenzeichen  10 V 3018/15

Datum:
7.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
FGO FGO § 133a
FGO FGO § 51
ZPO ZPO § 42
ZPO ZPO § 44 Abs. 3
ZPO ZPO § 45 Abs. 1
GG GG Art. 103 Abs. 1
GKG GKG § 3 Abs. 2
KV-GKG Nr. 6400

 

Leitsatz

Gründe

Finanzgericht München
Az.: 10 V 3018/15
Beschluss
Stichwörter:
1. Abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen (u. a. bei Ablehnung eines ganzen Gerichts).
2. Mit der Anhörungsrüge kann nur vorgebracht werden, das Gericht habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen.
In der Streitsache
[… ASt]
Antragsteller
gegen
Regierung von [… X-Bezirk]
Antragsgegnerin
Wegen Vollstreckung von Widerspruchsgebühren (Anhörungsrüge)
hat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch […] ohne mündliche Verhandlung
am 7. Januar 2016
beschlossen:
1. Der Befangenheitsantrag wird abgelehnt.
2. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 133a Abs. 4 Satz 3 Finanzgerichtsordnung).
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2015 (Az.: 10 V 2733/15), mit dem sein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit dem Ziel die Vollstreckung gegen ihn einzustellen abgelehnt wurde. Hierzu trägt er vor, dass er keine Nachricht von der Anhängigkeit seiner Streitsache beim Finanzgericht (FG) München gehabt hätte. Damit sei er überrascht und in seinem Vorbringen beeinträchtigt. Im Übrigen habe das FG verkannt, dass die von ihm geltend gemachte Aufrechnung schon verhandelt worden sei und der Eintritt eines Körperschadens von ihm substantiiert nachgewiesen worden sei. Außerdem sei die Verweisung des Rechtsstreits vom Verwaltungsgericht (VG) [. A-Stadt] auf den Finanzrechtsweg an das FG willkürlich und das FG [. B-Stadt] für ihn nicht zuständig.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Senats vom 12. November 2015 aufzuheben und das Verfahren über den Antrag auf einstweilige Anordnung fortzusetzen.
Hierzu stellt er vorab den Antrag, alle sachbefassten Richter, die an dem Beschluss vom 12. November 2015 mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 51 FGO i. V. m. § 41 Zivilprozessordnung (ZPO) von der Mitwirkung auszuschließen. Hierzu führt der Antragsteller aus, dass er nicht angehört worden sei und alle Vorgänge gerichtskundig seien.
II.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 1. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2015 wird abgelehnt.
Auch das Ablehnungsgesuch des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Senat kann trotz der Erklärung des Antragstellers, er lehne die beteiligten Richter ab, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden.
1. Der beschließende Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in seiner im Geschäftsver- teilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 51 FGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO bedarf. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers, mit dem die Richter des Verfahrens über die einstweilige Anordnung (Az. 10 V 2733/15) als befangen abgelehnt werden, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzu- lässig. Über das Ablehnungsgesuch muss nicht durch gesonderten Beschluss entschieden werden.
a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; vom 25. August 2009 V S 10/07, BFHE 226, 109, BStBl II 2009, 1019 m. w. N.).
b) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählt u. a. die Ablehnung eines ganzen Gerichts -Spruchkörpers – (vgl. Bundesverfassungsgericht–Beschluss vom 20. Juli 2007 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, unter II.2.a; BFH-Beschlüsse in BFHE 226, 109, BStBl II 2009, 1019; vom 3. Juli 2014 V S 13/14, BFH/NV 2014, 1572 jeweils m. w. N.).
So liegt es hier. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 pauschal alle Richter des Senats, die an dem Beschluss vom 12. November 2015 (Az. 10 V 2733/15) mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten (vgl. dazu z. B. BFH-Beschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422). Der Vorwurf der fehlenden Anhörung des Antragstellers durch die entscheidenden Richter ist vollkommen unverständlich, wenn sich aus dem Beschluss des Senats gerade ergibt, dass alle an das Gericht gerichteten Schreiben des Antragstellers bei der Entscheidung berücksichtigt wurden.
Vom beschließenden Senat kann deshalb über das offensichtlich unzulässige Gesuch auf Ablehnung der Richter des Senats, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden (vgl. dazu z. B. BFH-Beschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).
2. In der Sache hat die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 1. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2015 keinen Erfolg.
a) Das Verfahren ist auf die Anhörungsrüge des Antragstellers hin nicht fortzusetzen.
Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO).
b) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO kann mit der Anhörungsrüge nur vorgebracht werden, das Gericht – im Streitfall der beschließende Senat – habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614, m. w. N.; vom 14. Oktober 2005 V S 20/05, BFH/NV 2006, 563). Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m. w. N.).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, wenngleich es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Dieses Recht wird auch nicht dadurch verletzt, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1094, m. w. N.; vom 30. August 2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324).
c) Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Senat eine Gehörsverletzung begangen haben könnte. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. November 2015 die vom Antragsteller erhobenen Rügen umfassend geprüft. Es kann keine Rede davon sein, dass der Senat das Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen hätte.
Der Beschluss des Senats vom 12. November 2015 (abgesandt am 13. November 2015) setzt sich mit dem Begehren des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz auseinander, legt den Antrag des Antragsstellers aus und behandelt die Frage, wie der Antragsteller sein Ziel, eine Einstellung der Vollstreckung nach § 257 Abgabenordnung (AO) erreichen kann und ob eine solche Einstellung der Vollstreckung in Betracht kommt. Außerdem beschäftigt sich der angegriffene Beschluss auch mit den Zulässigkeitsfragen des vorläufigen Rechtsschutzes und Fragen des Rechtsweges zum FG.
Im Übrigen hat des VG A-Stadt dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 17. September 2015 mitgeteilt, dass eine Verweisung an des FG in Betracht kommt und die Verweisung mit Beschluss vom 29. September 2015 (Az. M 10 S 15.2589) ausgesprochen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 7. Oktober 2015 zugestellt; der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss des VG keinen Rechtsbehelf geführt. Nach Abgabe des Falles an das FG (mit Verfügung des VG vom 27. Oktober 2015) wurde der Antragsteller über die Anhängigkeit seines Falles beim FG mit Schreiben des FG vom 5. November 2015 informiert. Dass der Antragsteller von der Anhängigkeit des Falles beim FG überrascht sein kann, kann nach Auffassung des Senats demgemäß (mit einer Zustellung des Verweisungsbeschlusses durch das VG mehr als einen Monat vor dem angegriffenen Beschluss und nach dem Schreiben des FG) nicht zutreffen.
d) Im Übrigen behandelt das weitere Vorbringen des Antragstellers den Vorwurf, der Senat habe mit seinem Beschluss vom 12. November 2015 in der Sache fehlerhaft entschieden. Dieses Vorbringen ist aber im Rahmen des § 133a FGO nicht erheblich. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 15. Dezember 2014 X S 20/14, BFH/NV 2015, 508).
3. Die Kostenentscheidung für das Rügeverfahren beruht auf § 143 Abs. 1 FGO i. V. m. § 135 Abs. 2 FGO. Die Gerichtskosten für die Anhörungsrüge richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.


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