Steuerrecht

Antragsgegner, Wohnungsdurchsuchung, Führerscheinsicherstellung, Beschlagnahme des Führerscheins, Androhung eines Zwangsgeldes, Zwangsgeldandrohung, Weiteres Zwangsgeld, Durchsuchung der Wohnung, Prozeßbevollmächtigter, Streitwertfestsetzung, Vollstreckungsvoraussetzungen, Vollstreckungsschuldner, Prozeßkostenhilfeverfahren, Richterliche Anordnung, Durchsuchung von Personen, Durchsuchungsanordnung, Empfangsbekenntnis, Richtervorbehalt, Rechtsschutzbedürfnis, Fahrerlaubnisbehörde

Aktenzeichen  M 19 X 21.1042

Datum:
15.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6307
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 13
GG Art. 103 Abs. 1
VwZVG Art. 37 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners mit Nebenräumen in … … … … … durch Bedienstete des Antragstellers (hier des Landratsamtes Rosenheim) sowie der örtlich zuständigen Polizeiinspektion werden gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden.
Die Gestattung gilt für sechs Monate ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses und nur zum Zwecke der Sicherstellung des EU-Kartenführerscheins des Antragsgegners mit der Nr. …, ausgestellt am … … 2017.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt. Die Zustellung hat unmittelbar vor Durchführung der in Ziff. I gestatteten Maßnahmen zu erfolgen.
III. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Gestattung zur Durchsuchung des Antragsgegners, seiner Wohnräume und seiner Fahrzeuge, um dessen Führerschein sicherzustellen.
Die Fahrerlaubnisbehörde des Antragstellers entzog dem Antragsgegner mit Bescheid vom 21. August 2020 aufgrund der Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung seiner Fahreignung nach zweifachem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Betäubungsmitteleinfluss (THC) die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1) und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- € (Nr. 4) dazu auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Eine Reaktion auf den am 25. August 2020 sowohl dem Antragsgegner als auch dessen Rechtsanwalt zugestellten Bescheid erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 wies der Antragsteller auf die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins hin und gab dem Antragsgegner Gelegenheit, vor der Festsetzung des Zwangsgeldes seinen Führerschein bis zum 3. November 2020 abzugeben. Hierauf erfolgte ebenfalls keine Reaktion seitens des Antragsgegners.
Mit Bescheid vom 9. November 2020, zugestellt am 10. November 2020, stellte der Antragsteller das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,- € fällig und drohte dem Antragsgegner für den Fall, dass er innerhalb einer nunmehr neu gesetzten Frist bis 30. November 2020 seinen Führerschein nicht bei der Behörde abliefere, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € an.
Als auch hierauf keine Reaktion erfolgte, machte der Antragsteller den Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 erneut auf seine Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, vor der Festsetzung des zweiten Zwangsgeldes seinen Führerschein bis zum 18. Dezember 2020 abzugeben. Mit Bescheid vom 15. Januar 2021, zugestellt am 19. Januar 2021, stellte der Antragsteller das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € fällig und drohte dem Antragsgegner für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins bis spätestens zum 8. Februar 2021 die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Beschlagnahme des Führerscheins an.
Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2021, eingegangen am 25. Februar 2021, legte der Antragsteller seine Verfahrensakten vor und beantragte,
1. festzustellen, dass Bedienstete des Landratsamtes Rosenheim und Polizeibeamte dazu befugt sind, Herrn … …, geboren am … … 1998 in … …, zu durchsuchen.
2. die Durchsuchung der Wohnräume mit Nebenräumen von Herrn … … wohnhaft … … …, Kr* … …, nach dem EU-Kartenführerschein, ausgestellt am … … 2017 auf die Klassen A1, AM, B, L, Führerscheinnummer … zu gestatten.
3. festzustellen, dass alle Fahrzeuge die auf Herrn … zugelassen bzw. versichert sind bzw. bis dorthin zugelassen bzw. versichert werden, zum Zwecke der Sicherstellung des oben angeführten Führerscheins durchsucht werden dürfen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsgegner sei mit mittlerweile rechtskräftigem Bescheid vom 21. August 2020 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Da ihm für den Fall der Nichterfüllung seiner Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins zweimal erfolglos Zwangsgelder in Höhe von 500,- € bzw. 1.000,- € angedroht worden seien, habe ihm unmittelbarer Zwang angedroht werden müssen. Auf der Grundlage dessen würden die vorstehend näher bezeichneten Maßnahmen beantragt, da diese erforderlich seien, um die notwendige Abgabe des Führerscheins des Antragsgegners zu erreichen.
Der Antrag wurde dem Antragsgegner weder zugestellt noch wurde er vor der Entscheidung angehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
Der Antrag hat ganz überwiegend Erfolg. Er ist hinsichtlich der beantragten Wohnungsdurchsuchung zulässig und begründet, bezüglich der Durchsuchung des Antragsgegners und der auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge dagegen unzulässig.
1. Der Antrag ist nur teilweise zulässig.
1.1. Der Antrag auf Gestattung der Wohnungsdurchsuchung durch richterliche Anordnung ist statthaft. Gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG – sind die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz – GG -, wonach Wohnungsdurchsuchungen außer in dem hier nicht einschlägigen Fall der Gefahr in Verzug nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, ist diese Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung um einen Richtervorbehalt zu ergänzen (BVerfG, B.v. 3.4.1979 – 1 BvR 994/76 – juris Rn. 24 ff.; B.v. 17.3.2009 – 2 BvR 1940/05 – juris Rn. 21).
1.2. Unzulässig mangels Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist der Antrag, soweit die Feststellung beantragt wurde, dass der Antragsgegner und auf ihn zugelassene Kraftfahrzeuge durchsucht werden dürfen. Denn bezüglich dieser Maßnahmen sieht das Gesetz keinen Richtervorbehalt vor, sodass auch kein rechtlich geschütztes Interesse für die Einholung einer gerichtlichen Feststellung besteht.
Durchsuchungen von Personen oder deren Kraftfahrzeugen (vgl. z. B. Art. 21, 22 Polizeiaufgabengesetz – PAG) sind nicht vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst. Kraftfahrzeuge sind dem Aufenthalt vom Menschen dienende Räume, die einen mit Art. 13 GG entsprechenden Zusammenhang mit der Privatsphäre nicht erkennen lassen (Jarass/Pieroth/Jarass, GG, 16. Auflage 2020, Art. 13 Rn. 4; BeckOK GG/Kluckert, 46. Ed. 15.2.2021, GG Art. 13 Rn. 1, 2). Sie sind, soweit nicht die Sonderregelungen der Strafprozessordnung eingreifen, ohne gerichtliche Gestattung unter Beachtung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen von der zuständigen Behörde aus eigenem Recht zu veranlassen und durchzuführen (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwZVG). Soweit zur Anwendung unmittelbaren Zwangs die Heranziehung von Polizeibeamten erforderlich ist, hat die örtlich zuständige Polizeidienststelle auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten (vgl. Art. 37 Abs. 2 VwZVG). Einer gerichtlichen Gestattung und damit eines Antrags an das Gericht bedurfte es insoweit nicht (vgl. VG München, B.v. 6.3.2019 – M 6 X 19.461 – n.v.; B.v. 19.3.2013 – M 6b X 13.1124 – juris Rn. 17; VG Würzburg, B.v. 3.4.2020 – W 6 X 20.481 – juris Rn. 26; a.A.: VG Augsburg, B.v. 2.1.2014 – Au 7 V 13.2042 – juris Rn. 16). Dazu kommt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 21 Abs. 1 Nr. 1, Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 PAG nur anhand der konkreten Einsatzsituation beurteilt werden kann, die sich der gerichtlichen Überprüfung entzieht.
2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet. Bezüglich des Antrags auf Gestattung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners einschließlich der Nebenräume liegen die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 ff. VwZVG) vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchungsgestattung unverhältnismäßig wäre, bestehen nicht (zu den Voraussetzungen der gerichtlich eingeräumten Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde zum Betreten und Durchsuchen der Wohnung mit Nebenräumen vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2018 – 11 C 18.1220 – juris).
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 VwZVG liegen vor. Da der Bescheid vom 21. August 2020, der in seiner Nr. 2 die Verpflichtung des Antragsgegners zur Abgabe seines Führerscheins innerhalb der gesetzten Frist enthält, ihm mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:versehen am 25. August 2020 zugestellt wurde und er keinen Rechtsbehelf hiergegen eingelegt hat, ist der Bescheid bestandskräftig und vollstreckbar geworden (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG).
Mit Bescheid vom 15. Januar 2021 (Nr. 1) drohte der Antragsteller außerdem gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG dem Antragsgegner die Anwendung unmittelbaren Zwangs an und verband diese Androhung mit einer angemessenen Frist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) zur freiwilligen Erfüllung der zu vollstreckenden Anordnung (Abgabe des Führerscheins bzw. einer eidesstattlichen Erklärung über den Verbleib des Führerscheins). Der Bescheid über die Androhung unmittelbaren Zwangs gemäß Art. 34 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 VwZVG ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Art. 21a VwZVG) und mittlerweile in Bestandskraft erwachsen. Er wurde dem Antragsgegner am 19. Januar 2021 zugestellt und war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehen. Ein Rechtsmittel wurde seitens des Antragsgegners nicht eingelegt.
Der Antragsteller hat ferner glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins bisher nicht nachgekommen ist (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Angesichts der erfolglosen Androhung und zweimaligen Fälligstellung von Zwangsgeldern in Höhe von 500,- € und 1.000,- € versprachen weitere Zwangsgeldandrohungen keinen Erfolg.
Die – nötigenfalls – zwangsweise Öffnung und Durchsuchung der Wohnung ist erforderlich. Nach Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner seinen Führerschein freiwillig herausgibt, auch nicht, wenn er hierzu von Polizeibeamten aufgefordert werden sollte. Die fehlende Reaktion des Antragsgegners auf sämtliche behördliche Aufforderungen lässt erkennen, dass er nicht gewillt ist, behördlichen oder auch polizeilichen Anordnungen hinsichtlich der Abgabe seines Führerscheins Folge zu leisten.
Umstände, aufgrund derer eine Wohnungsdurchsuchung als nicht verhältnismäßig erscheinen würden, sind nicht erkennbar. Insbesondere muss das Recht des Antragsgegners auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung (Art. 13 GG) angesichts des vom Antragsteller hier im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzenden öffentlichen Interesses an einer effektiven Gefahrenabwehr im Straßenverkehr zurücktreten. Die Gefahr des Missbrauchs des Führerscheindokuments, das sich mit hoher Wahrscheinlichkeit immer noch im Besitz des Antragsgegners befindet, wiegt schwerer als die Unverletzlichkeit der Wohnung, zumal dem Antragsgegner mehrfach die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Fahrerlaubnis freiwillig zurückzugeben. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, eine Durchsuchung seiner Wohnung durch sofortige Abgabe seines Führerscheins abzuwenden.
3. Von einer Zustellung des Antrags an den Antragsgegner und seiner Anhörung vor Erlass der vorliegenden richterlichen Anordnung konnte nach Ausübung des dem Gericht hierbei zustehenden Ermessens abgesehen werden.
Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich die vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist der Betroffene auf eine nachträgliche Anhörung zu verweisen (st. Rspr. des VG München, etwa B.v. 6.3.2019 – M 6 X 19.461 – n.v.; B.v. 3.2.2017 – M 6 X 16.4319 – n.v., jeweils unter Bezug auf BVerfG, B.v. 19.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – juris Rn. 52; VG Würzburg, B.v. 3.4.2020 – W 6 X 20.481 – juris Rn. 27). Gerade vor einer vom Vollstreckungsgläubiger beantragten richterlichen Anordnung der Durchsuchung wird eine vorgängige Anhörung des Vollstreckungsschuldners in vielen Fällen den Vollstreckungserfolg gefährden, da die Durchsuchung gerade bezweckt, etwas aufzufinden, was der Betroffene von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 13 Rn. 14). Ob der Vollstreckungserfolg durch eine vorherige Anhörung des Schuldners gefährdet wäre, muss das Gericht im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände prüfen und entscheiden (BVerfG, B. v. 19.6.1981, a.a.O. Rn. 54).
Angesichts des vom Antragsteller glaubhaft dargelegten Verhaltens des Antragsgegners muss vorliegend auch unter Anlegung des Maßstabs der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass eine Anhörung des Antragsgegners vor Erlass dieses Beschlusses den Vollstreckungserfolg gefährden würde. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist zu erwarten, dass der Antragsgegner, der bisher nicht auf die behördlichen Schreiben und Bescheide reagiert und sich weder von den Zwangsgeldern von insgesamt immerhin 1.500,- € noch von der Androhung unmittelbaren Zwangs beeindruckt gezeigt hat, auch dazu bereit wäre, seinen Führerschein beiseite zu schaffen, sobald er von der beabsichtigten Durchsuchung erfahren würde. Unter diesen Umständen kann ohne Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG von einer Anhörung des Betroffenen vor Erlass der Durchsuchungsgestattung abgesehen werden.
Aus denselben Gründen ist auch die in Nr. II des Tenors ausgesprochene Regelung sinnvoll, die Behörde mit der Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner zu beauftragen (§ 168 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Würde ihm der Beschluss vor der Durchsuchung zugestellt, wäre der Vollstreckungserfolg ebenso gefährdet wie bei einer vorherigen Anhörung. Der Antragsteller hat das Empfangsbekenntnis des Antragsgegners an das Gericht zurückzuleiten (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 176 Abs. 1 ZPO). Dem Antragsgegner ist – ggf. unter Beobachtung durch die Polizei – Gelegenheit zu geben, vor Beginn der Durchsuchung vom Inhalt des Beschlusses Kenntnis zu nehmen.
Weil die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten kann, war die Durchsuchungsanordnung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu befristen (BVerfG, B.v. 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92 – juris LS 1, Rn. 26 ff.; s. auch VG München, B.v. 6.3.2019 – M 6 X 19.461, unter Bezug auf B.v. 22.9.2014 – M 6a X 14.4141).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dass der Antrag insoweit abgelehnt werden musste, als neben der Gestattung der Wohnungsdurchsuchung auch eine Gestattung der Durchsuchung der Person und der Kraftfahrzeuge des Antragsgegners beantragt wurde, stellt ein nur geringes Unterliegen des Antragstellers im Sinne der letztgenannten Vorschrift dar.
Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, weil keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen.


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