Steuerrecht

(Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO)

Aktenzeichen  VI R 13/19

Datum:
12.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:U.120721.VIR13.19.0
Normen:
§ 27 AO
§ 150 Abs 8 S 1 AO
§ 150 Abs 8 S 2 AO
§ 152 Abs 1 S 1 AO
§ 152 Abs 1 S 2 AO
§ 152 Abs 2 AO
§ 41a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 41a Abs 1 S 2 EStG 2009
§ 41a Abs 1 S 3 Halbs 1 EStG 2009
§ 41a Abs 2 S 1 EStG 2009
EStG VZ 2015
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

Die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden bedarf keiner Zustimmung des Steuerpflichtigen.

Verfahrensgang

vorgehend FG München, 15. Februar 2019, Az: 8 K 142/17, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.02.2019 – 8 K 142/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist mit seiner Betriebsstätte Arbeitgeber im Bezirk des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–). Bis zum 31.12.2001 war die Ehefrau (E) des Klägers beim FA beschäftigt.
2
Aufgrund dieser Beschäftigung der E hatten das FA und das FA … (FA B) auf Anregung der Eheleute am 26./31.05.1994 eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 der Abgabenordnung (AO) abgeschlossen, wonach das FA B ab sofort für die Personen- und Betriebssteuern der Eheleute zuständig war.
3
Mit Schreiben vom 25.11.2013 teilte das FA B dem Kläger und der E mit, wegen der Beendigung des Angestelltenverhältnisses der E beim FA und des zwischenzeitlich eingetretenen Wechsels der mit dem Besteuerungsverfahren betrauten Amtsträger sei der Grund für die im Jahre 1994 getroffene Zuständigkeitsvereinbarung entfallen und nicht mehr anwendbar.
4
Demgemäß teilte das FA dem Kläger u.a. für Zwecke der Anmeldung der Lohnsteuer eine auf das FA lautende Steuernummer zu.
5
Mit Schreiben vom 04.11.2014 forderte das FA den Kläger auf, die Lohnsteuer-Anmeldungen nunmehr dem FA zu übermitteln. Am 23.02.2015 forderte es den Kläger nochmals schriftlich auf, die sein Unternehmen betreffenden Lohnsteuer-Anmeldungen elektronisch beim FA einzureichen. Der Kläger gab die monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen gleichwohl weiterhin ausschließlich beim FA B ab (bis Mai 2014 gemäß § 41a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG– nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung, ab Juni 2014 durch Einreichung von Aufstellungen über die Gesamtsumme der abzuführenden Lohnsteuern und sonstigen Lohnabzugsbeträge auf aus dem Computersystem des Klägers erstellten Formularen). Die eingereichten Unterlagen leitete das FA B an das FA weiter. Dieses schätzte auf dieser Grundlage die Lohnsteuern insbesondere für die Anmeldezeiträume Februar 2015 bis Juni 2015 und setzte Verspätungszuschläge wie folgt fest:
        
      Lohnsteuer      
      Verspätungszuschlag      
Februar 2015      
921,62 €
20 €   
März 2015
242,66 €
20 €   
April 2015
345,50 €
25 €   
Mai 2015
586,39 €
30 €   
Juni 2015
376,06 €
30 €   
6
Die gegen die Festsetzung der Verspätungszuschläge eingelegten Einsprüche wies das FA als unbegründet zurück.
7
Die im Anschluss erhobene Klage blieb aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 587 veröffentlichten Gründen ebenfalls ohne Erfolg.
8
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
9
Er beantragt sinngemäß,das Urteil des Finanzgerichts (FG), die Einspruchsentscheidung vom 04.09.2015 sowie die Bescheide über die Festsetzung der Verspätungszuschläge zur Lohnsteuer vom 30.04.2015 (Februar 2015)‚ vom 04.05.2015 (März 2015), vom 03.06.2015 (April 2015), vom 03.07.2015 (Mai 2015) und vom 04.08.2015 (Juni 2015) aufzuheben.
10
Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.


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