Steuerrecht

Beiladung einer Personengesellschaft zu einem gegen einen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid gerichteten Verfahren

Aktenzeichen  VIII B 28/21

Datum:
26.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:B.260621.VIIIB28.21.0
Normen:
§ 48 Abs 1 Nr 1 FGO
§ 60 Abs 3 FGO
§ 135 Abs 2 FGO
§ 48 Abs 1 Nr 4 FGO
§ 48 Abs 1 Nr 5 FGO
Spruchkörper:
8. Senat

Leitsatz

NV: Die Einschränkung, dass eine nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 FGO klagebefugte Person nicht zum Verfahren beizuladen ist, wenn sie vom Ausgang des Rechtsstreits unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein kann, gilt nicht für die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 14.11.2008 – IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597).

Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 22. Januar 2021, Az: 10 K 3338/17 F, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Klägers zu 1. gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 22.01.2021 – 10 K 3338/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 1. zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger zu 1. und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Treugeber über einen von der A-GmbH gehaltenen Kommanditanteil mittelbar an der B-KG beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin der B-KG ist die B-GmbH. Gegenstand des Unternehmens der B-KG ist u.a. der Erwerb und das Halten von Index-Zertifikaten sowie von US-Lebensversicherungspolicen.
2
Die B-KG und die B-GmbH wurden zwischenzeitlich aufgelöst. Zur Liquidatorin beider Gesellschaften wurde die C-KG bestellt. Die Liquidation beider Gesellschaften ist noch nicht beendet.
3
Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 30.03.2017, der gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, stellte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) für die B-KG u.a. Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlagen, in Höhe von … € fest und rechnete diese dem Kläger in Höhe von … € zu. Am 06.06.2017 erließ das FA einen Änderungsbescheid, in dem es u.a. Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlagen, in Höhe von … € feststellte und diese dem Kläger in Höhe von … € zurechnete. In beiden Bescheiden wurde der Kläger als Gesellschafter der B-KG geführt. Die Treuhandkommanditistin wurde in den Bescheiden nicht als Gesellschafterin aufgeführt.
4
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage wendet sich der Kläger u.a. dagegen, dass er in den angefochtenen Bescheiden als Kommanditist der B-KG geführt wird, obwohl er lediglich mittelbar über die Treuhandkommanditistin an der B-KG beteiligt sei. Er trägt vor, das FA habe es unterlassen, ein zweistufiges Feststellungsverfahren durchzuführen. Hilfsweise macht er die Berücksichtigung zusätzlicher Sonderbetriebsausgaben geltend.
5
Das Finanzgericht (FG) hat zunächst die C-KG gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen. Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 12.10.2020 – VIII B 32/20 (BFH/NV 2021, 333) die Beiladung aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, das FG habe die B-KG selbst und nicht die C-KG als deren Liquidatorin beiladen müssen.
6
Mit Beschluss vom 22.01.2021 hat das FG die B-KG gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beigeladen. Dagegen wendet sich der Kläger erneut mit der Beschwerde. Er macht u.a. geltend, die B-KG sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Klageverfahrens betroffen. Der Feststellungsbescheid sei bereits mangels ordnungsgemäßer Adressierung der Feststellungsbeteiligten unwirksam. Eine Beiladung sei jedenfalls im derzeitigen Stadium der Liquidation der B-KG ausgeschlossen.
7
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
8
Der Kläger beantragt, den Beschluss des FG vom 22.01.2021 aufzuheben.
9
Das FA hat zu der Beschwerde des Klägers nicht Stellung genommen und auch keinen Antrag gestellt.


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