Aktenzeichen II R 50/13
§ 6a S 4 GrEStG 1997 vom 22.06.2011
§ 6a S 1 Halbs 1 GrEStG 1997 vom 22.12.2009
§ 1 Abs 1 Nr 1 UmwG
§ 1 Abs 1 Nr 2 UmwG
§ 1 Abs 1 Nr 3 UmwG
Art 107 Abs 1 AEUV
§ 122 Abs 2 FGO
§ 1 Abs 1 Nr 3 GrEStG 1997
§ 123 Abs 1 UmwG
§ 123 Abs 2 Nr 2 UmwG
§ 123 Abs 3 Nr 3 UmwG
§ 123 Abs 2 Nr 1 UmwG
§ 123 Abs 3 Nr 1 UmwG
§ 124 UmwG
Art 108 Abs 3 AEUV
§ 2 UStG 2005
Leitsatz
1. NV: Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zu der Frage, ob die Anwendung des § 6a GrEStG voraussetzt, dass der herrschende Rechtsträger ein Unternehmen i.S. des § 2 UStG ist, sowie zum möglichen Beihilfecharakter des § 6a GrEStG Stellung zu nehmen.
2. NV: Das BMF soll ferner zum Verhältnis von § 6a Sätze 3 und 4 GrEStG, nach deren Wortlaut § 6a GrEStG auf Umwandlungsvorgänge, bei denen ein Rechtsträger untergeht oder neu entsteht (Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung oder Vermögensausgliederung zur Neugründung), nicht anwendbar ist, zu § 6a Satz 1 GrEStG, der durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG auch diese Umwandlungsvorgänge in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezieht, sowie zum möglichen Beihilfecharakter des § 6a GrEStG Stellung nehmen.
Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 15. November 2013, Az: 8 K 1507/11 GrE, Urteil
Tenor
Das Bundesministerium der Finanzen wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Einzelkauffrau mit dem Rechtsformzusatz “eingetragene Kauffrau”. Sie war seit 2002 Alleingesellschafterin der grundbesitzenden A-GmbH.
2
Durch Verschmelzungsvertrag vom 26. August 2010 übertrug die A-GmbH ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Klägerin. Die Verschmelzung wurde am 14. September 2010 in das Handelsregister eingetragen.
3
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte gegen die Klägerin auf der Grundlage der gesondert festgestellten Grundbesitzwerte durch Bescheid vom 1. März 2011 Grunderwerbsteuer in Höhe von 5.197 € fest. Der Einspruch, mit dem die Klägerin die Steuerbefreiung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes in der hier maßgebenden Fassung (GrEStG) geltend machte, blieb erfolglos. Während des Klageverfahrens setzte das FA die Grunderwerbsteuer durch Bescheid vom 19. Juli 2012 auf 7.105 € herauf.
4
Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Befreiungsvoraussetzungen des § 6a GrEStG nicht als erfüllt an, weil die Klägerin im Verhältnis zur A-GmbH kein herrschendes Unternehmen sei. Die Anteile an der A-GmbH hätten nicht zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens der Klägerin, sondern zu deren Privatvermögen gehört. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 306 veröffentlicht.
5
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 6a GrEStG. Dessen Voraussetzungen seien in ihrer Person erfüllt.
6
Das FA erklärte durch während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 27. November 2014 die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung für vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.
7
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 25. März 2011 sowie die Grunderwerbsteuerbescheide vom 1. März 2011, 19. Juli 2012 und 27. November 2014 aufzuheben.
8
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.