Steuerrecht

Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Gold ETF-Fondsanteilen

Aktenzeichen  VIII R 15/18

Datum:
12.4.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:U.120421.VIIIR15.18.0
Normen:
§ 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009
§ 20 Abs 4 EStG 2009
§ 22 Nr 2 EStG 2009
§ 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009
§ 19 Abs 1 InvStG
§ 19 Abs 3 InvStG
Art 13 Abs 3 DBA CHE
§ 1 Abs 1 KAGB
EStG VZ 2015
Spruchkörper:
8. Senat

Leitsatz

1. Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG.
2. Die Veräußerung des Fondsanteils begründet keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold (Abgrenzung zu BFH-Urteilen vom 12.05.2015 – VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834 “Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen”, und VIII R 4/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; vom 16.06.2020 – VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9 “Gold Bullion Securities”).

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. März 2018, Az: 13 K 13030/17, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.03.2018 – 13 K 13030/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Jahr 2009 Anteile an einem in der Schweiz von der X-Bank (Bank) aufgelegten Gold Exchange Traded Funds (Gold ETF), die sie im Streitjahr 2015 mit einem Gewinn in Höhe von 26.519 € verkaufte.
2
Bei dem Gold ETF handelte es sich nach dem Verkaufsprospekt der Bank um einen Anlagefonds schweizerischen Rechts (Art “übrige Fonds für traditionelle Anlagen”). Anlageziel des Fonds war es, die Wertentwicklung des Edelmetalls Gold abzubilden. Aus diesem Grund investierte der Fonds ausschließlich in physisches Gold. Anlagen in andere Werte waren nicht vorgesehen. Die Anteile waren jederzeit an der Börse frei veräußerbar. Nach dem Verkaufsprospekt hatten die Anleger im Fall der Kündigung ihrer Fondsbeteiligung das Recht, statt der Auszahlung des Beteiligungswerts in bar eine Auszahlung in Gold als Sachauszahlung zu verlangen. Die Sachauszahlung war auf die Standardeinheit von Goldbarren mit einem Gewicht von 12,5 kg beschränkt. Andere handelsübliche Einheiten wurden nur auf Antrag und bei Verfügbarkeit mit den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Fabrikationszuschlägen und weiteren Kosten (Prägungskosten, Lieferung, Versicherung, Pönalität für Feinheitsdifferenz etc.) ausgeliefert. Die Depotbank war nicht verpflichtet, einem derartigen Antrag Folge zu leisten.
3
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) legte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr den von der Klägerin erzielten Gewinn aus dem Verkauf der Gold ETF in Höhe von 26.519 € erklärungsgemäß als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem für Kapitaleinkünfte geltenden Steuertarif (§ 32d Abs. 1 EStG) der Besteuerung zugrunde.
4
Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid machte die Klägerin geltend, dass der Verkauf der Fondsanteile wie der Verkauf von physischem Gold zu behandeln und der Gewinn wegen des Ablaufs der einjährigen Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerfrei sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
5
Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen erhobene Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1550 veröffentlichtem Urteil vom 15.03.2018 – 13 K 13030/17 als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des FG war Gegenstand der Fondsbeteiligung der Klägerin eine Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, so dass der Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu besteuern sei.
6
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe die Norm des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG falsch ausgelegt. Entsprechend den vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellten Grundsätzen zur Besteuerung des Gewinns aus der Einlösung und Veräußerung von “Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen” (BFH-Urteile jeweils vom 12.05.2015 – VIII R 4/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835, und VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834) seien die veräußerten Gold ETF-Anteile keine sonstigen Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie nicht einen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung verkörperten. Die Klägerin habe nach den Emissionsbedingungen einen Anspruch auf die Lieferung von Gold gehabt, so dass sich der vorliegende Fall nicht von den “Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen” unterscheide. Der Verkauf der Fondsanteile, die auf die Lieferung von Gold gerichtet gewesen seien, unterliege wegen Ablaufs der Jahresfrist auch nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
7
Die Klägerin beantragt,das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.03.2018 – 13 K 13030/17 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 21.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.12.2016 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG um 26.519 € gemindert werden und die Einkommensteuer 2015 auf … € herabgesetzt wird.
8
Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.


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