Steuerrecht

Datenaustausch Kassenärztliche Vereinigung und Zulassungsgremien

Aktenzeichen  S 38 KA 161/20

Datum:
13.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33420
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1, § 96 Abs. 4, § 285

 

Leitsatz

1. Zur Abgrenzung der Feststellungsklage nach § 55 SGG und der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG 2. Im Zweifel ist auf die niedrigeren Anforderungen bei der Fortsetzungsfeststellungsklage abzustellen. (Rn. 24)
2. Eine abstrakte Wiederholungsgefahr als berechtigtes Interesse genügt nicht (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.01.2020, Az L 2 AL 44/19). Erforderlich ist vielmehr, dass damit zu rechnen ist, dass bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BayLSG, Urteil vom 16.07.2019, Az L 11 AS 52/19). Waren die tatsächlichen Umstände singulär, liegt keine konkrete Wiederholungsgefahr vor. (Rn. 25)
3. Findet im Zusammenhang mit einem Zulassungsverfahren ein Austausch zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Zulassungsgremien (hier: Übermittlung von e-mails des klagenden Vertragsarztes) statt, wird gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht verstoßen. (Rn. 27)
1. Ändert sich bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage der streitauslösende Sachverhalt grundlegend, dann entfällt das Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Übermittlung von E-Mails eines klagenden Vertragsarztes zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und einem Zulassungsausschuss verstößt nicht gegen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist bereits unzulässig. Maßgeblich sind die zuletzt mit Schriftsatz vom 07.03.2021 gestellten Anträge. Danach wird beantragt, festzustellen, dass
1. der Zulassungsausschuss und der Berufungsausschuss unterlassen haben, den Verkehrswert der abgebenden Praxis festzustellen.
2. der Zulassungsausschuss und der Berufungsausschuss ihr Ermessen zur Höhe des zu berücksichtigenden Verkehrswertes der abgebenden Praxis nicht gebraucht haben (Ermessensnichtgebrauch).
3. die Verwendung des Inhalts der E-Mails zwischen dem Kläger und einem Präsenzberater der KVB durch den Berufungsausschuss rechtswidrig ist.
Es handelt sich nunmehr ausschließlich um Feststellungsanträge. Die Ausgangsklage hatte zum einen zum Gegenstand die isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung im Bescheid vom 11.03.2020 (begehrte Anstellungsgenehmigung ohne Nebenbestimmung), zum anderen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwendung des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Präsenzberater der KVB und dem Kläger. Es handelte sich deshalb ursprünglich zum einen um eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG, zum anderen um eine Feststellungsklage nach § 55 SGG.
Die Anträge wurden mehrfach geändert, so mit Schreiben des Klägers vom 18.11.2020, mit Schreiben des Klägers vom 05.02.2021 und schließlich mit Schreiben des Klägers vom 07.03.2021. Es handelt sich somit um eine Klageänderung, nachdem die Voraussetzungen nach § 99 Abs. 3 SGG (dann keine Klageänderung) nicht vorliegen. Eine solche Klageänderung ist dann zulässig, wenn die Beteiligten einwilligen oder das Gericht dies für sachdienlich hält (§ 99 Abs. 1 SGG). Die übrigen Beteiligten haben hier aber nicht widersprochen und sich in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2021 auf die abgeänderte Klage eingelassen, sodass von der Zulässigkeit der Klageänderung auszugehen ist.
Es könnte sich entweder um eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG handeln. Danach (§ 55 Abs. 1 Ziff. 1 SGG) kann mit der Klage u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Es könnte sich aber auch um eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG handeln. Danach – hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt – so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die begehrte Klageart ist durch Auslegung zu ermitteln.
Der Kläger hat zwar nicht ausdrücklich eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Andererseits sind Bescheide der Zulassungsgremien vorangegangen, die sich auch nach dem Vorbringen des Klägers durch Ausscheiden von Frau B. zum 31.12.2020 erledigt haben. Ein Zusammenhang mit dem ursprünglichen Klagebegehren (Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG; Feststellungsantrag nach § 55 Abs. 1 SGG) ist vorhanden. Was das Verhältnis der Feststellungsklage (§ 55 SGG) zur Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 S. 3 SGG) betrifft, sind die Anforderungen an das Feststellungsinteresse unterschiedlich; so sind sie bei § 55 Abs. 1 SGG höher als bei § 131 Abs. 1 S. 3 SGG. (BVerwG, Urteil vom 08.12.2000 1995, Az 8 C 37/93). Deshalb und im Hinblick auf die Vorgeschichte und den Zusammenhang mit dem ursprünglichen Klagebegehren ist in Zweifel auf die Anforderungen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG abzustellen. Im Übrigen ist die Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich der Fortsetzungsfeststellungsklage und der allgemeinen Leistungsklage im Ergebnis ohne wesentliche Bedeutung, weil sich in solchen Fällen die Anforderungen an die Zulässigkeit der Klage einschließlich des Feststellungsinteresses regelmäßig im Ergebnis nicht unterscheiden (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, Rn. 7c zu § 131).
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist daher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung (drei Feststellungsanträge im Schriftsatz vom 07.03.2021). Das Feststellungsinteresse ist insbesondere bei dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zu bejahen. Diese Wiederholungsgefahr ist auch vom Kläger geltend gemacht worden. Der Kläger trägt vor, es bestehe die konkrete Wiederholungsgefahr, da er weiterhin am Erwerb zusätzlicher Vertragsarztsitze interessiert sei. Nach Auffassung des Gerichts ist eine solche Wiederholungsgefahr als berechtigtes Interesse an der Feststellung bei sämtlichen drei Feststellungsanträgen zu verneinen. Denn eine abstrakte Wiederholungsgefahr in dem Sinne, dass der Beklagte sein nach Auffassung des Klägers rechtswidriges Verhalten in anderen Fällen oder in einer unbestimmten Zukunft ihm gegenüber erneut an den Tag legen wird, reicht nicht aus (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 24.01.2020, Az L 2 AL 44/19). Es muss sich vielmehr konkret abzeichnen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BayLSG, Urteil vom 16.07.2019, Az L 11 AS 52/19). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Feststellungsinteresse ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (mündliche Verhandlung am 13.10.2021). Nach Auffassung des Gerichts ist es nahezu ausgeschlossen, dass eine wiederkehrende Entscheidung mit der gleichen Begründung erfolgt (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2008, Az L 11 KA 18/08), zumal sich der Sachverhalt entscheidend geändert hat. So ist das Gebiet für Hausärzte in der Region des Klägers entsperrt. Zudem ist der Sachverhalt, der den Bescheiden der Zulassungsgremien zugrunde lag, so die konkrete Konstellation mit drei Bewerbern, wo dann ein Bewerber von ursprünglich dreien seine Bewerbung zurückzog, eine Einigung mit dem Arbeitgeber der Praxis nicht zustande kam, der Zulassungsausschuss aufgrund der Erklärungen des Klägers zur Zahlung des Verkehrswertes zumindest zunächst davon ausgehen konnte, dass eine Einigung zwischen dem Kläger und Praxisabgeber zustande kommen würde, als singulär zu betrachten. Deshalb besteht keine konkrete Wiederholungsgefahr. Dies gilt sowohl für die begehrte Feststellung, der Zulassungsausschuss und der Berufungsausschuss hätten es unterlassen, den Verkehrswert der abgebenden Praxis festzustellen (Antrag unter Ziff. 1), der Zulassungsausschuss und der Berufungsausschuss hätten es unterlassen, ihr Ermessen zur Höhe des zu berücksichtigenden Verkehrswertes der abgebenden Praxis zu gebrauchen (Antrag unter Ziff. 2) und die Verwendung des Inhalts der E-Mails zwischen dem Kläger und einem Präsenzberater der KVB durch den Berufungsausschuss sei rechtswidrig (Antrag unter Ziff. 3).
Deshalb ist die Klage als unzulässig anzusehen.
Abgesehen davon, was den Antrag unter Ziff. 3 betrifft, teilt das Gericht die Ansicht des Klägers nicht, durch die Verwendung der E-Mails zwischen dem Kläger und einem Präsenzberater seien seine Persönlichkeitsrechte und Mitgliedschaftsrechte des Klägers verletzt und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen worden. Denn – abgesehen davon, dass hier von der Klägerseite nur pauschal vorgetragen wird – handelt es sich zwar bei der KVB und den Zulassungsausschüssen um unterschiedliche Rechtspersonen, jedoch hat die KVB nach § 75 Abs. 1 SGB V einen Sicherstellungsauftrag (Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung) und ist auch nach § 96 Abs. 4 SGB V Beteiligte im Zulassungsverfahren. Insofern ist die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzen von Daten, aber auch die Übermittlung an andere Behörden (hier: Zulassungsgremien) als zulässig anzusehen (§ 285 SGB V.). Insofern wäre die Feststellungsklage auch unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.


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