Steuerrecht

Drittaufwand und Eigenaufwand bei Ehegatten

Aktenzeichen  IX B 61/10

Datum:
21.10.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 21 EStG 2002
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 1997
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2002
§ 21 EStG 1997
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Die Grundsätze, nach denen aus einem Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten herrührende Schuldzinsen beim Eigentümer-Ehegatten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt .

Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 28. Januar 2010, Az: 8 K 2108/07 E, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Der von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) ist nicht gegeben. Denn die Grundsätze, nach denen aus einem Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten herrührende Schuldzinsen beim Eigentümer-Ehegatten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312; vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785).
3
Soweit das Finanzgericht (FG) im Einzelfall zu dem Schluss gekommen ist, dass der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) auch hinsichtlich der maßgeblichen, vom Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) abgeschlossenen Darlehensverträge Eigenaufwand entstanden ist und sie diesen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat die ursprünglich vom Kläger geschuldeten und über dessen Konto abgewickelten Schuldzinsen –insbesondere durch Auffüllen dieses Kontos mit Mieteinnahmen und Privatdarlehen– selbst getragen. Unerheblich ist insoweit, dass das FG für diese Feststellung den in diesem Zusammenhang unzutreffenden Begriff des “abgekürzten Vertragswegs” verwendet hat.


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