Steuerrecht

Einkünfte aus einem Kutschbetrieb

Aktenzeichen  5 K 732/17

Datum:
14.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
StEd – 2019, 37
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 12 Nr. 1 S. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2
FGO § 100 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2013 vom 21.10.2014 und der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 05.02.2016, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2017, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1. Der Beklagte hat den Kutschbetrieb zu Recht wegen Fehlens der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht nicht als gewerblichen Betrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG anerkannt.
a) Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (grundlegend BFH, Beschluss des Großen Senats vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751). An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Es handelt sich um eine innere Tatsache, die nur aus objektiven Merkmalen und Verhältnissen festgestellt werden kann, nicht aus den Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 25.06.1984 GrS 4/82, a.a.O. und Urteil vom 15.11.1984 IV R 139/81, BStBl. II 1985, 205). In die Totalgewinnprognose sind die Gewinne und Verluste eines Unternehmens von der Gründung bis zur Betriebsveräußerung oder -aufgabe einzubeziehen (vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 25.06.1984 GrS 4/82, a.a.O.).
Als erster und wichtigster objektiver Umstand in diesem Sinn ist das Fortführen eines Betriebs trotz andauernder Verluste über die betriebsspezifische Anlaufzeit hinaus anzusehen (vgl. BFH, Urteil vom 15.11.1984 IV R 139/81, a.a.O.). Solche andauernden Verluste sind in der Regel ein Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Liebhaberei, weil die Betriebsfortführung trotz eines solchen geschlossenen Verlustzeitraums für die Annahme spricht, dass der Betrieb bei gleichbleibender Form der Betriebsführung nicht darauf angelegt ist, Gewinne zu erzielen. Andauernde Verluste über die Anlaufzeit hinaus sind jedoch allein kein Beweis der Liebhaberei. Es muss die Feststellung hinzutreten, dass der Betrieb aus persönlichen Gründen, z.B. aufgrund einer besonderen Neigung unterhalten wird. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger wegen anderer hoher Einkünfte oder aufgrund seines Vermögens finanziell in der Lage ist, die jährlich anfallenden Verluste zu tragen.
b) Diese Grundsätze gelten in der Regel nicht für die Anlaufzeit eines erworbenen Betriebs, vor allem dann nicht, wenn dieser Betrieb neu aufgebaut werden muss (vgl. BFH, Urteil vom 15.11.1984 IV R 139/81, a.a.O.). Bei neugegründeten Gewerbebetrieben spricht vielmehr der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht.
Verluste der Anlaufzeit können aber dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird, insbesondere kein schlüssiges Betriebskonzept vorliegt und aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Betrachtung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH, Urteile vom 18.03.1976 IV R 113/73, BStBl. II 1976, 485, vom 06.03.1980 IV R 182/78, BStBl. II 1980, 718, vom 15.11.1984 IV R 139/81, a.a.O., vom 25.06.1996 VIII R 182/84, BStBl II 1997, 202, vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392, vom 23.05.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 und Beschluss vom 10.04.2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).
c) Die Anwendung dieser Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, führt im Streitfall zu dem Ergebnis, dass ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, bei dem Anlaufverluste nicht anzuerkennen sind. Der Kutschbetrieb war nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung bei objektiver Betrachtung von vornherein nicht in der Lage, nachhaltig Gewinne zu erzielen, damit war eine Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an nicht gegeben.
Der Kutschbetrieb in der von der Klägerin nebenberuflich und im Wesentlichen am Wochenende bzw. an Feiertagen betriebenen Art und Weise bot keine realistische Aussicht darauf, einen Totalgewinn zu erzielen. Dies zeigt sich in der relativ hohen Verlustsituation über die Streitjahre (= gesamte Betriebsdauer) hinweg, die auf den hohen laufenden Kosten u.a. für Stallmiete, Futter und den Fahrtkosten zum Stall bzw. zu den Einsatzorten beruhte und unter weiterer Berücksichtigung der geringen stillen Reserven im Anlagevermögen nicht zu einem Totalgewinn führen konnte.
Danach waren bis einschließlich zum Jahr 2009, d.h. in den ersten sechs Betriebsjahren, Verluste in Höhe von insgesamt rund 31.000 € entstanden. Im Jahr 2010 führte die Klägerin 189 Kutschfahrten durch und erzielte hierdurch Betriebseinnahmen in Höhe von 9.450 €. Diesen standen jedoch Betriebsausgaben in Höhe von 9.052 € gegenüber, so dass sich ein Gewinn in Höhe von lediglich 398 € ergab. Im Jahr 2010 wurden jedoch weder größere Anschaffungen getätigt noch fielen sonstige außergewöhnliche Aufwendungen an. Die Betriebsausgaben setzen sich vielmehr zusammen aus AfA in Höhe von 2.211 €, Fahrtkosten von 1.671 €, Miete für Stall, Reithalle und Anhängerstellplatz in Höhe von 3.725 € und sonstigen Betriebsausgaben (Hufbeschlag, Futter etc.) in Höhe von 1.443 €.
Es ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass die Klägerin mehr Fahrten pro Jahr neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit hätte durchführen können, dass die Preise pro Kutschfahrt sich weiter hätten erhöhen oder die Betriebsausgaben deutlich senken lassen können. Vielmehr rechnete die Klägerin in ihrer Ertragsprognose selbst mit Betriebseinnahmen in Höhe von lediglich rund 8.000 €. Sie ging bei der Ermittlung des Totalgewinns jedoch von äußerst geringen Betriebsausgaben aus, die zum einen ab dem Jahr 2013 keinerlei Neuanschaffungen und damit Abschreibungen mehr berücksichtigten, auf der Prämisse einer gleichbleibenden Stallmiete beruhten, die Miete für den Stellplatz des Anhängers und die Nutzung der Reithalle nicht berücksichtigten, die Kosten für Futter, Medikamente etc. deutlich zu niedrig ansetzten sowie darauf, dass keine Neuanschaffungen/Reparaturen für einzelne Wirtschaftsgüter zu tätigen seien und dass das Kutschpferd stets in vollem Umfang zur Verfügung stünde.
Berücksichtigt man diese teils unrealistischen Annahmen, so ist nicht ersichtlich, dass sich der regelmäßige Jahresgewinn des Kutschbetriebs in einem Bereich von 2.000 bis 2.500 € hätte stabilisieren lassen, zumal das Jahr 2010 das einzige Jahr mit positiven Einkünften darstellte. Ein derartiger Gewinn wäre jedoch im Lauf der kommenden 13 Jahre erforderlich gewesen, nur um die bis zum Jahr 2010 aufgelaufenen Verluste auszugleichen (bezogen auf eine Betriebsdauer von 20 Jahren und die positive Annahme, dass das Kutschpferd so lange einsatzbereit gewesen wäre).
d) Bei dieser negativen Totalgewinnprognose fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Einnahmen für das Fohlen im Jahr 2005 (nach Angaben der Klägerin rund 2.000 €) ausgeblieben sind. Zwar hätte dies die Verluste reduziert, jedoch nicht in einem Umfang, dass die Totalgewinnprognose positiv ausfallen würde.
Nicht streitentscheidend ist weiter, dass das Kutschpferd ab dem Jahr 2012 nicht mehr zu verladen war, sich später dessen Nervenleiden herausstellte und der Betrieb vorzeitig aufgegeben werden musste. Denn auch ohne all diese Umstände war der Kutschbetrieb bei objektiver Betrachtung in der von der Klägerin betriebenen Art und Weise von Beginn an nicht in der Lage einen Totalgewinn zu erwirtschaften. Die Annahme der Kläger, einen Totalgewinn zu erzielen, beruhte – wie bereits dargelegt – insbesondere auf dem Ansatz deutlich zu geringer Betriebsausgaben und setzte voraus, dass das Pferd jederzeit in vollem Umfang einsatzbereit war.
Im Hinblick auf die negative Totalgewinnprognose ist außerdem zu beachten, dass von den Klägern nicht vorgetragen wurde, dass die Verluste aus den Jahren 2004 bis 2009 in Zusammenhang mit der später diagnostizierten Erkrankung des Kutschpferdes gestanden hätten. Vielmehr wurde zu dem Unfall des Pferdes im Jahr 2005 lediglich dargelegt, dass es sich um einen sog. Koppelunfall gehandelt habe.
Zwar mussten die Kläger nicht davon ausgehen, dass – wie tatsächlich im Streitfall geschehen – das Pferd an einer Krankheit litt, die schließlich zu erheblichen Störungen des Betriebs bis hin zu dessen Einstellung führen würde. Sie mussten jedoch nach Auffassung des Senats durchaus damit rechnen und bei Erstellung des Betriebskonzepts in ihre Planungen als Überlegung einstellen, dass es zu einer Erkrankung, einem Unfall bzw. einer Verletzung des Pferdes kommen könnte, wie etwa im Jahr 2005 geschehen. Auch dass die Kutsche oder der Anhänger aufgrund des häufigen Gebrauchs einer Reparatur bedurft hätten, war nicht unwahrscheinlich.
Aus Sicht des Senats fällt somit entscheidend ins Gewicht, dass in dem Jahr 2010, welches der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung als das Jahr, in dem die Kläger „durchgestartet seien“ bezeichnete, nur ein Gewinn in Höhe von 398 € erwirtschaftet wurde und – wie oben dargelegt – nicht ersichtlich ist, wie sich dieser Gewinn selbst bei normalen Betriebsverlauf, d.h. ohne das Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände, dauerhaft hätte steigern lassen. Mit dem nebenberuflich am Wochenende mit einem Pferd und einem Anhänger betriebenen Kutschbetrieb hätten sich nach Auffassung des Senats keine höheren Betriebseinnahmen erwirtschaften und die Betriebsausgaben nicht in einer Weise senken lassen, dass ein Totalgewinn hätte erwirtschaftet werden können.
Der Kutschbetrieb war daher nicht als Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG anzuerkennen und auch keine Anlaufverluste zu berücksichtigen.
e) Der Antrag, einen Sachverständigen für die Begutachtung der Frage, ob beim Konzept eines Kutschbetriebs zu berücksichtigen sei, dass ein Pferd erworben worden sei, das unerkennbar genetisch bedingt nur beschränkt einsatzfähig gewesen sei und dass bei einem Kutschbetrieb auf Grund dieses genetischen Defekts mit betriebsbedingten Störungen bis hin zu einem endgültigen Ausfall des Pferdes zu rechnen sei, war daher unbehelflich und diesem folglich nicht stattzugeben.
Die Frage, ob das Pferd erkennbar erkrankt war und ob die Kläger damit rechnen mussten, ein krankes Pferd zu erwerben, ist nicht entscheidungserheblich für die von dem Senat als entscheidend erachtete und verneinte Frage, ob der Kutschbetrieb bei objektiver Betrachtung von vornherein in der Lage gewesen ist, nachhaltige Gewinne zu erzielen. Bei einem gesunden Pferd hätte sich zwar die Gewinnsituation in den Jahren ab 2012 möglicherweise günstiger dargestellt.
Dennoch bleibt es dabei, dass die von den Klägern erstellte Gewinnprognose, welche sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2007 erstellt und in der mündlichen Verhandlung übergeben hatten, nach Auffassung des Senats von zu günstigen Prognosen auf der Ausgabenseite ausgeht. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass sich die Zahl der Fahrten und die Einnahmenseite günstiger als prognostiziert entwickelt hatte und dennoch weiterhin Verluste und lediglich in einem Jahr ein niedriger dreistelliger Gewinn erwirtschaftet werden konnte. Hieraus lässt sich nicht herleiten, dass das Betriebskonzept der Kläger geeignet war, die Erwirtschaftung nachhaltiger Gewinne mit dem Kutschbetrieb zu prognostizieren.
2. Der Beklagte hat des Weiteren zutreffend die Aufwendungen des Klägers für das iPad und das Zubehör in den Jahren 2013 und 2014 nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.
a) Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind, § 4 Abs. 4 EStG. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Betriebs getätigt werden. Grundsätzlich trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass Minderungen des Betriebsvermögens, die er in seiner Buchführung als betrieblich veranlasst ausgewiesen hat, tatsächlich betrieblich veranlasst waren und deshalb Betriebsausgaben sind.
Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) genutzt werden können, ist der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend (vgl. BFH, Urteil vom 19.02.2004 VI R 135/01, BStBl. II 2004, 958). Insbesondere die berufliche Nutzung z.B. von Fotoapparaten, Beamern, Laptops und Tablets muss der Steuerpflichtige nachweisen, da hier eine starke Vermutung für eine private (Mit-) Benutzung spricht. Indizien für eine ausschließliche berufliche Nutzung können etwa die Aufbewahrung in Geschäftsräumen, einer Praxis o.ä. sein, der Nachweis eines mindestens gleichwertigen oder besseren Geräts für private Zwecke oder die Dokumentation der berufsbezogenen Nutzung.
b) Im Streitfall bewahrte der Kläger das iPad zuhause auf, so dass es ihm zur jederzeitigen – auch privaten – Nutzung zur Verfügung stand. Er verfügte im Streitzeitraum im betrieblichen Bereich bereits über ein iPhone sowie über ein Ersatz-Notebook. Dass privat weitere Geräte vorgehalten wurden, wurde nicht vorgetragen.
Hinsichtlich des Nachweises der betrieblichen Nutzung des iPads hat der Kläger zwar dargelegt, dass er im Rahmen seiner Nebentätigkeit vollständig auf apple-Geräte „umgestiegen“ sei und das iPad überwiegend beruflich nutze. Er hat aber keine näheren Ausführungen dazu gemacht, in welcher Weise oder in welchem zeitlichem Umfang er das iPad für seine Nebentätigkeit konkret einsetzte. Allein die Vorlage der Einkaufsstatistik kann hierfür nicht genügen, da diese keinen Aufschluss über die tatsächliche Nutzung des iPads gibt. Im Übrigen lässt die von dem Kläger vorgelegte Statistik den Schluss auf eine nicht unerheblichem Privatnutzung zu (z.B. Musik hören, „Die Zeit“ lesen, Apps nutzen, bei denen der betriebliche Veranlassungszusammenhang nicht erkennbar ist: Weather Pro, TomTom Europa, Wasser Land Salzburg, AutoScout 24). Ob und in welchem Umfang das iPad daneben im Streitzeitraum betrieblich genutzt wurde, bleibt dagegen unklar. Eine Aufteilung der Aufwendungen für das Tablet in einen privaten und einen beruflich (betrieblich) veranlassten Anteil kommt daher im Streitfall nicht in Betracht.
Der Beklagte hat somit zutreffend die Aufwendungen für das iPad in den Jahren 2013 und 2014 nicht als Betriebsausgaben anerkannt (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).
c) Nachdem die Aufwendungen für das iPad nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden können, waren auch die Aufwendungen für die 1& 1 Tablet-Flat in Höhe von 120 € im Jahr 2014 nicht zum Abzug zuzulassen.
3. Die Klage ist daher abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


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