Aktenzeichen M 10 S 18.3511
VwGO § 80
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München v. 10.1.2007 § 2
Leitsatz
1 Für das Merkmal des Innehabens einer Wohnung kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an. Ausreichend ist, dass die Wohnung für den Zweck der Selbstnutzung oder Nutzung für Familienangehörige bereitgehalten wird. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Merkmal “Innehaben einer Wohnung” ist unabhängig vom Melderecht zu bestimmen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3 Art. 6 GG verpflichte eine Kommune nicht, einem Ehepaar mit getrennten Arbeitsorten die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer zu ermöglichen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
4 Das Melderecht führt zur Problematik für eine verheiratete Person nur dann, wenn es durch die melderechtlichen Regelungen für den Verheirateten (im Gegensatz zum Ledigen) ausgeschlossen ist, die Zweitwohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.128,75 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid.
Der Antragsteller ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Mieter einer Wohnung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin (nach Angaben des Antragstellers 300 m², Nettokaltmiete 3.800 EUR). Die Antragsgegnerin erhebt Zweitwohnungsteuer nach ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (ZwStS). Die streitgegenständliche Wohnung war vom 28. Januar 2003 bis zum 31. August 2010 sowie vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2015 sowie seit dem 1. Juli 2017 melderechtlich als Nebenwohnung des Antragstellers erfasst. In den dazwischenliegenden Zeiten war die Wohnung für den Antragsteller als Hauptwohnung erfasst.
Eine Zweitwohnungsteuererklärung gab der Antragsteller auch auf Aufforderung hin zunächst nicht ab. In verschiedenen Schreiben an die Antragsgegnerin vertrat der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten die Auffassung, er habe in München keine Wohnung inne und melderechtliche Fragen seien unbeachtlich. Der Antragsteller habe seine Wohnung an seine Ehefrau zur dauernden und nicht nur vorübergehenden Nutzung überlassen. Dies stehe einer Zweitwohnungsteuer entgegen.
Mit Bescheid vom 1. April 2009 wurden die Besteuerungsgrundlagen von der Antragsgegnerin geschätzt und Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 in Höhe von 3.142 EUR festgesetzt sowie für die Folgejahre auf 819 EUR jährlich festgesetzt.
Gegen den Bescheid vom 1. April 2009 legte der Antragsteller am 30. April 2009 Widerspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer verstoße gegen Art. 6 GG, die Eheleute seien beide Mieter, da hier die eheliche Verbundenheit auch in den Mietverträgen dokumentiert werden solle. Aufgrund der Berufsausübung des Antragstellers in Stuttgart und der Ehefrau des Antragstellers in München seien beide Wohnungen erforderlich. Die Benachteiligung durch die Erhebung der Zweitwohnungsteuer sei nicht gerechtfertigt.
Zum 1. September 2010 wurde die Nebenwohnung zur Hauptwohnung des Antragstellers umgemeldet.
Mit Bescheid vom 2. November 2010 setzte die Antragsgegnerin die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2010 um 273 EUR herab (betrifft 1.9.2010 bis 31.12.2010) und für 2011 und Folgejahre auf 0 EUR herab.
Mit Bescheid vom 24. November 2011 wurde die Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2006 bis 2010 herabgesetzt. Hintergrund war, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller als Mitmieter nur mit der Hälfte der Miete heranzog. Am 6. Juli 2012 stellte der Antragsteller beim VG München einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, welchen das Gericht mit Beschluss vom 6. November 2012 ablehnte (M 10 S 12.3090).
Gegen den Beschluss wurde am 3. Dezember 2012 beim BayVGH Beschwerde eingelegt, welche der VGH mit Beschluss vom 21. Dezember 2012 zurückwies.
Am 19. Dezember 2014 wurde die Hauptwohnung in München rückwirkend zum 1. April 2014 durch den Antragsteller und seine Ehefrau zur Nebenwohnung umgemeldet.
Mit Zweitwohnungsteuerbescheid vom 7. April 2016 wurde auf Basis von Schätzungen der Miethöhe die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2014 (Mai bis Dezember) auf 546 EUR festgesetzt, für 2015 auf 819 EUR festgesetzt sowie für 2016 und die Folgejahre auf 925 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 legte der Antragsteller gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 7. April 2016 Widerspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung.
Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern an den Bevollmächtigten des Antragstellers erklärte die Regierung den Widerspruch vom 30. April 2009 für erledigt.
Zum 31. Dezember 2015 meldete der Antragsteller die Wohnung zur Hauptwohnung um.
Mit Bescheid vom 9. September 2016 setzte die Antragsgegnerin die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2016 und Folgejahre auf 0 EUR fest.
Zum 1. Juli 2017 meldete der Antragsteller die Wohnung wiederum zur Nebenwohnung um.
Am 14. August 2017 reichte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine Zweitwohnungsteuererklärung ein, wonach die Bruttokaltmiete für die streitgegenständliche Wohnung 3.800,00 EUR betrage.
Mit Bescheid vom 7. März 2018 passte die Antragsgegnerin die Besteuerungsgrundlagen an die tatsächlichen Verhältnisse an und setzte die Steuer insgesamt für die Jahre 2006 bis 2011 und 2014 auf 23.081 EUR (Erhöhung um 19.968 EUR) fest.
Mit Schreiben vom 9. April 2018 wurde gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 7. März 2018 für die Kalenderjahre 2006 bis 2018 Widerspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung der angeforderten Beträge in Höhe von 19.968 EUR beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe in den betreffenden Zeiträumen seine Hauptwohnung in München gehabt. Es sei auch bei fälschlichen Anmeldungen auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller seine Haupt- und Familienwohnung in München habe.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
Am 18. Juli 2018 stellte der Antragsteller beim VG München den Antrag,
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf aufschiebende Wirkung „der Zweitwohnungsteuer für die Wohnung …platz 4, München für die Jahre 1. Februar 2006 bis 31. August 2010 sowie 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 20.515,00 EUR gegen Ablehnungsbescheid der Landeshauptstadt München vom 14. Juni 2018“.
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Zweitwohnungsteuer sei rechtswidrig, da die Hauptwohnung in den genannten Zeiträumen …platz 4, München gewesen sei und somit die Anforderung von Zweitwohnungsteuer nicht statthaft sei. Die Hauptwohnung bestimme sich nach § 22 Abs. 1 BMG, wonach die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie Hauptwohnung ist. Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt nicht ausreichend gewertet und den Tatbestand der Hauptwohnung nach § 22 Abs. 3 BMG nicht angewendet, sondern von vornherein den nachrangigen Tatbestand des § 22 Abs. 4 i.V.m. § 21 BMG herangezogen. Diese Vorgehensweise sei rechtswidrig.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt: Es werde auf den Beschluss des BayVGH vom 21. Dezember 2012 Bezug genommen. Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung sei jede melderechtlich erfasste Nebenwohnung. Demnach unterlägen alle Inhaber von Wohnungen, die im Melderegister der Antragsgegnerin mit Nebenwohnung erfasst seien, grundsätzlich der Zweitwohnungsteuerpflicht. Da bei der Zweitwohnungsbesteuerung an die Meldedaten angeknüpft werde, hätten die Meldeverhältnisse eine Indizwirkung für das Innehaben einer Nebenwohnung. Am Innehaben der genannten Wohnung bestünde nach den Angaben und Unterlagen kein Zweifel. Die Indizwirkung des Eintrages im Melderegister sei nicht widerlegt worden. Der Antragsteller habe im Verwaltungsverfahren und vor dem VG München mehrfach angegeben, dass er seinen Beruf in Stuttgart ausübe. In der Zweitwohnungsteuererklärung von 2017 sei zudem angekreuzt: „Ich nutze die Nebenwohnung im Verhältnis zur Hauptwohnung zeitlich nicht überwiegend.“ Somit bestünden weiterhin erhebliche Zweifel daran, dass die Münchner Wohnung in den beiden Besteuerungszeiträumen die Hauptwohnung des Antragstellers gewesen sei. Der im Widerspruch des Antragstellers vom 9. April 2018 aufgeführte Hinweis, seitens des Finanzamtes … sei im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt worden, dass in den Jahren 2012 bis 2014 der Antragsteller seine Haupt- und Familienwohnung in München gehabt hätte, reiche zur Widerlegung der Indizwirkung des Melderegistereintrages nicht aus. Zudem sei die Wohnung im Melderegister im Zeitraum September 2010 bis April 2014 als Hauptwohnung des Antragstellers eingetragen gewesen. Der Antragsteller habe keine konkreten Angaben zu den Anwesenheitszeiträumen in den genannten Besteuerungszeiträumen gemacht.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hat keinen Erfolg, da er zwar zulässig, aber unbegründet ist.
1. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft, da die grundsätzlich mit dem Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO im vorliegenden Fall der Anforderung einer öffentlichen Abgabe kraft Gesetzes entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Der Antragsteller hat zuvor den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt und diese hat den Antrag abgelehnt.
2. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Dies ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitwohnungsteuerbescheides vom 7. März 2018 noch Anhaltspunkte für eine unbillige Härte der Vollziehung.
Rechtsgrundlage für die Steuererhebung durch die Antragsgegnerin ist deren Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 22. Dezember 2006. Hinsichtlich der Gültigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung bestehen keine Bedenken. Der BayVGH und das BVerfG haben diese in mehreren Entscheidungen nicht beanstandet (BayVGH v. 17.3.2009 Az. 4 CS 09.25 – juris; v. 28.9.2009 Az. 4 ZB 09.923 – juris; v. 15.10.2009 Az. 4 ZB 09.521 – juris; BVerfG v. 17.2.2010, BayVBl 2010, 535 ff).
Der Antragsteller ist auf der Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzung der Antragsgegnerin auch zu Recht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen worden. Die streitgegenständliche Wohnung in München ist als Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 ZwStS einzustufen. Nach dieser Norm ist Zweitwohnung im Sinne der Satzung jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Der Antragsteller hat die Wohnung in München als Nebenwohnung in den streitgegenständlichen Zeiträumen angemeldet. Belastbare Nachweise, dass die Wohnung entgegen der melderechtlichen Lage tatsächlich die Hauptwohnung des Antragstellers war, wurden nicht vorgelegt. Denn der Antragsteller hat in seiner Zweitwohnungsteuererklärung selbst angegeben, die Hauptwohnung liege außerhalb von München und die Wohnung in München werde nicht zeitlich überwiegend genutzt (AS. 124). Auch im Übrigen ist der Vortrag der Antragstellerseite hierzu inkonsistent: Zunächst wurde vorgetragen, die streitgegenständliche Wohnung würde nur aus beruflichen Gründen der Ehefrau des Antragstellers gehalten (AS. 3). Dieser Vortrag wurde später wiederholt (AS. 109). Es wurde auch argumentiert, der Antragsteller habe keine Wohnung in München (AS. 8), sondern halte sich an seinem Arbeitsort auf. Demgegenüber wird nunmehr vorgetragen, sogar die Hauptwohnung des Antragstellers habe sich in München befunden (AS. 137 sowie Antragsbegründung im Gerichtsverfahren). Nachdem der Antragsteller einen zeitintensiven Beruf außerhalb von München ausübt, bestehen keine Hinweise, dass die melderechtliche Lage falsch ist. Vielmehr liegt auf Grund des widersprüchlichen Vortrags bzw. der sich ändernden Lage nahe, dass der Wohnungsstatus des Antragstellers nach den § 22 Abs. 1 und 3 BMG nicht zweifelsfrei bestimmt werden konnte und daher zu Recht auf § 22 Abs. 4, § 21 Abs. 2 BMG abgestellt wurde, wonach die vorwiegend benutzte Wohnung des Antragstellers als Hauptwohnung gemeldet wurde.
Der Antragsteller hat die Wohnung in München während des streitgegenständlichen Zeitraumes auch innegehabt. Für das Merkmal des Innehabens kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an. Ausreichend ist, dass die Wohnung für den Zweck der Selbstnutzung oder Nutzung für Familienangehörige bereitgehalten wird. Auf ein tatsächliches Bewohnen kommt es nicht an. Das Merkmal Innehaben einer Wohnung ist unabhängig vom Melderecht zu bestimmen. Der Antragsteller hat die streitgegenständliche Wohnung in München zusammen mit seiner Ehefrau nach eigenem Vortrag angemietet und hatte daher eine Nutzungsmöglichkeit. Das aus seiner Mieterstellung herrührende Verfügungs- und Nutzungsrecht ist weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht gegenüber seiner Ehefrau nicht ausgeschlossen. Allein die vorgetragene Absprache zwischen den Eheleuten, die Ehefrau des Antragstellers dürfe die Wohnung in München für sich nutzen, ändert hieran nichts, zumal der Antragsteller nunmehr angibt, sich sogar überwiegend in der streitgegenständlichen Wohnung aufgehalten zu haben.
Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS greift nicht ein, da die Voraussetzungen nicht dargetan wurden. Nach dieser Norm gelten als Zweitwohnungen nicht Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in der Landeshauptstadt München innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt München befindet. Unabhängig von der Frage, ob allein die berufliche Tätigkeit der Ehefrau des Antragstellers in München für ein Innehaben aus beruflichen Gründen ausreicht, liegen die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift nicht vor. Denn der Antragsteller hat weder vorgetragen noch belegt, dass sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt München befunden habe. Vielmehr lässt sich seinem Vortrag entnehmen, dass seine Frau in München, er dagegen außerhalb Münchens beruflich tätig gewesen sei. Mittlerweile trägt er vor, seine Hauptwohnung habe sich in München befunden. Die Größe der Wohnung bietet keine Anhaltspunkte, dass sie „nur“ für den beruflich bedingten Aufenthalt der Ehefrau unter der Woche angemietet wurde. Aus dem Vortrag des Antragstellers im Verwaltungsverfahren und aus den sonstigen vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Hauptwohnung der Eheleute in Stuttgart bzw. in Düsseldorf gelegen habe. Bereits nach dem Wortlaut der Zweitwohnungsteuersatzung kommt somit einer Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Zweitwohnungsteuersatzung nicht in Betracht. Das Gericht zweifelt auch nicht an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ausnahmevorschrift, da sie den vom Antragsteller vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken zu einer sogenannten melderechtlichen Zwangslage ausreichend Rechnung trägt (Nachweise zur obergerichtlichen Rechtsprechung s.o.). Soweit die Antragstellerseite davon ausgeht, Art. 6 GG verpflichte die Antragsgegnerin, einem Ehepaar mit getrennten Arbeitsorten die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer zu ermöglichen, teilt das Gericht diese weitgehende Interpretation von Art. 6 GG nicht. Das Melderecht führt zur Problematik für eine verheiratete Person nur dann, wenn es durch die melderechtlichen Regelungen für den Verheirateten (im Gegensatz zum Ledigen) ausgeschlossen ist, die Zweitwohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2013 – 4 ZB 12.1040).
Die Steuer ist auch der Höhe nach gegenüber dem Antragsteller als Schuldner korrekt festgesetzt worden (§§ 3 bis 6 ZwStS). Fehler wurden insoweit nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich.
Auch die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit § 170 AO ist nicht abgelaufen. Denn nach § 171 Abs. 3a AO läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist, wenn ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird. Über den Widerspruch des Antragstellers vom 30. April 2009 wurde nicht entschieden. Das Gericht teilt die Auffassung des Antragstellers, dass eine Erledigungserklärung durch die Widerspruchsbehörde nicht zu einer Bestandskraft des Bescheids vom 1. April 2009 betreffend die Jahre 2006 bis 2009 und Folgejahre führen kann. Die Festsetzungsfrist ist somit nicht abgelaufen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 3.1 und 1.5 Streitwertkatalog.