Aktenzeichen M 9 K 14.5799
BayVwVfG BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a
Leitsatz
1 Ein Ausscheiden eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan iSd Art. 19 Abs. 3 BayKrG liegt nur vor, wenn Planbetten bzw. Akutbehandlungsplätze oder Abteilungen des Krankenhausbetriebs bzw. Fachrichtungen (Chirurgie, Innere Medizin) entfallen oder der Krankenhausbetrieb in Gänze eingestellt wird (ebenso BayVGH BeckRS 2009, 42953). (redaktioneller Leitsatz)
2 Zieht der Träger, der für seinen Krankenhausbetrieb mehrere Standorte unterhält, unter Schließung einer Dependance oder durch anderweitige Nutzung einzelner Geschosse eines Standorts Abteilungen in einem anderen Bereich seines Krankenhausbetriebs zusammen, so genügt dies deshalb nicht für ein Ausscheiden aus dem Krankenhausplan, wenn er den Krankenhausbetrieb an sich weiter aufrechterhält (Parallelentscheidung VG München BeckRS 2016, 115492). (redaktioneller Leitsatz)
3 Kann im Rahmen eines Widerrufs von Fördermaßnahmen eine Zuordnung nach dem „Wirkbereich“ verschiedener Fördermaßnahmen nicht sachgerecht durchgeführt werden, ist eine pauschale Aufteilung auf verschiedene Stockwerke zulässig, da auf ein funktionsfähiges Gesamtgebäude abgestellt werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
4 Eine Krankenhauseinrichtung im Sinne des Art. 19 Abs. 2 BayKrG kann sowohl ein ganzes Gebäude als auch ein einzelner Raum oder ein bestimmtes Anlagegut sein. Eine Umstrukturierung im Sinne des Art. 19 Abs. 2 S. 2 BayKrG ist im Falle einer Nutzungsüberlassung an einen Dritten gegeben. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Maßgeblich ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, weil dem einschlägigen materiellen Recht nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (BayVGH, U.v. 4.2.2009 – 21 BV 04.394 – juris Rn. 29), vorliegend also das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) i.d.F. d. Bek. vom 28. März 2007 (GVBl S. 288; BayRS 2126-8-G), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 164 VO zur Anpassung des LandesR an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. 7. 2014 (GVBl S. 286). Aus Art. 28 Abs. 6 BayKrG folgt nichts anderes, da die Abwicklung des Dachgeschosses keine vor dem 1. Juli 2006 ausgeschiedenen Behandlungsplätze betrifft.
Der Bescheid vom … November 2014 ist rechtmäßig – insbesondere hinsichtlich der Ermessensausübung nicht zu beanstanden – und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab, da das Klagevorbringen nicht zu einer anderen Beurteilung führt.
Weiter wird hinsichtlich dessen, dass Art. 19 Abs. 3 BayKrG im Rahmen der Rückabwicklung keine Anwendung findet, dass eine Zurechnung der Fördermaßnahmen zu 1/5 auf die einzelnen Geschosse zulässig war, dass der Beklagte zu Recht Art. 19 Abs. 2 BayKrG ab 1. Oktober 2014 zur Anwendung gebracht hat und dass sich der Restbuchwert der geförderten Anlagegüter nicht auf € 0,– beläuft, Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom selben Tag im Parallelverfahren M 9 K 14.5798, dort Ziffer 1.-4.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Verweis auf die Vermietung an einen Dritten (S. 3 des Bescheids, letzter Absatz) erkennbar um ein Übernahmeversehen aus dem Parallelbescheid zur Abwicklung des Erdgeschosses handelt. Dagegen bezieht sich der Verweis darauf, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 BayKrG die sich aus den anteiligen Mieteinnahmen bzw. dem Verkaufserlös ergebenden erzielbaren Entgelte festgesetzt werden können (S. 4 des Bescheids, vierter Absatz), im Aufbau der Bescheide ersichtlich auf die Gesamtsituation des Gebäudes. Die spezifisch auf das Dachgeschoss bezogenen tragenden Ausführungen zur Berechnung des festzusetzenden Entgelts (S. 4 des Bescheids, ab fünftem Absatz) sind dagegen in sich stimmig. Hier wird rechtlich zutreffend nur noch auf den anteiligen Restbuchwert für das Dachgeschoss abgestellt.
Auch die Fördermaßnahme „Sanierung Etappe II“ wurde im Rahmen der Abwicklung des Dachgeschosses zu Recht berücksichtigt, da das Abstellen auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses die größte Rechtssicherheit bietet (vgl. dazu Entscheidungsgründe des Urteils im Parallelverfahren M 9 K 14.5798, Ziffer 3).
Über den Hilfsantrag vom 14. April 2015 war nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin diesen in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708ff. ZPO.