Steuerrecht

Führung eines Fahrtenbuches

Aktenzeichen  B 1 K 18.838

Datum:
10.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41816
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
StVG § 31a Abs. 1
BayVwVfG Art. 35 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
2. Der Kläger begehrt zuletzt, nach der Wortlautauslegung (§ 88 VwGO) seines Antrags im Schriftsatz vom 17.04.2019, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sofortvollzugsanordnung in Ziff. 1 des Bescheids des Landratsamts vom 26.06.2018. Primär lautete der Antrag auf Aufhebung der Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids.
3. Die Klage erweist sich als unzulässig und hat deshalb keinen Erfolg.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht statthaft. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nur statthafte Klageart, wenn sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt nach der Klageerhebung erledigt hat. Die angegriffene Ziff. 1 des Bescheides vom 26.06.2018 stellt keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar. Die Sofortvollzugsanordnung ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt, die rechtliche Aussagen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trifft. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 33 m. w. N; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 36.EL Februar 2019, § 80 Rn. 199 m.w.N.). Die Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher ebenfalls unzulässig. Eine solche Feststellung würde dem Sinn und Zweck des Eilverfahrens widersprechen (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2009 – 11 CS 08.1545 – juris Rn. 11; B.v. 16.8.2012 – 8 CE 11.2759 – juris Rn. 19).
Da die Sofortvollzugsanordnung die einzige Verfügung des angegriffenen und kostenfrei ergangenen Bescheides darstellte, war sowohl die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage als auch die zuletzt beantragte Feststellung unstatthaft. Der einzig mögliche Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde dem Kläger bereits im Verfahren Az.: B 1 S 18.837 zuteil.
4. Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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