Steuerrecht

(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 10.05.2012 IV R 47/10 – Mindestanforderungen an die Darlegung der Revisionsgründe in der Revisionsbegründung)

Aktenzeichen  IV R 50/10

Datum:
10.5.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 120 Abs 3 Nr 2 Buchst a FGO
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Februar 2010, Az: 8 K 426/09, Urteil

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob Veräußerungsvorgänge bei beteiligungsidentischen (Schwester-)Personengesellschaften jeweils auf Ebene der Gesellschaft einen gewerblichen Grundstückshandel begründen können, wenn die Grenze der privaten Vermögensverwaltung nur aufgrund einer Zusammenschau der Grundstücksverkäufe aller Gesellschaften überschritten wird.
2
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die im Jahr 2006 ein Grundstück erwarb, dieses bebaute und vermietete. Die Gesellschafter der Klägerin waren an weiteren (beteiligungsidentischen) GbR beteiligt, zu deren Vermögen ebenfalls jeweils ein Grundstück gehörte. Innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren wurden jeweils entweder die Gesellschaftsanteile –wie hier– oder die zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke veräußert.
3
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) qualifizierte für das Streitjahr 2007 diese Vorgänge als gewerblichen Grundstückshandel und erließ entsprechend einen Gewerbesteuermessbescheid an die Klägerin.
4
Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, dass durch die wirtschaftliche Aktivität der Klägerin die Grenze der privaten Vermögensverwaltung deshalb überschritten worden sei, weil die Grundstücksverkäufe der einzelnen Personengesellschaften ausnahmsweise zusammengerechnet werden müssten, wenn die Gesellschaften –wie im Streitfall– beteiligungsidentisch und isoliert betrachtet vermögensverwaltend tätig seien.
5
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
6
Dazu gibt sie in ihrer Revisionsbegründungsschrift das Urteil des FG –teilweise wortlautidentisch– wieder und begründet die Revision im Weiteren ausschließlich wie folgt: “In dem Urteil des Finanzgerichts Berlin Brandenburg vom 10.09.2009 I K 3292/02 B, EFG 2010, S. 323, weist der erkennende Senat darauf hin, dass die vom Bundesfinanzhof neuestens als offen bezeichnende Frage, ob eine Berücksichtigung von Aktivitäten personenidentischer, für sich betrachtet gleichfalls vermögensverwaltend tätiger Schwesterpersonengesellschaften bereits auf der Ebene der klagenden Gesellschaft zulässig ist, nachdem der BFH in früheren Entscheidungen von dieser Möglichkeit ausgegangen zu sein schien, zu verneinen ist. Er verweist insbesondere auch auf den Beschluss des Großen Senats vom 11. April 2005 GrS II/02, BStBl. II 2005, 679.Insoweit weicht das Hessische Finanzgericht mit seinem Urteil vom 24. Februar 2010 von dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ab. Durch diese Abweichung steht es in Divergenz zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung, weswegen diese Entscheidung angefochten wird.”
7
Die Klägerin beantragtdie Aufhebung des Urteils des Hessischen Finanzgerichts vom 24. Februar 2010 zur Erlangung der Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
8
Das FA beantragt sinngemäß,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.


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