Steuerrecht

Isolierte Feststellung / Rüge gesetzlicher Richter, Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, Keine Verweisung bei fehlendem Rechtsweg

Aktenzeichen  M 30 K 19.6488

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 14097
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 40
GVG § 17a
ZPO § 579

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.  
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet (1.). Mangels eröffneten Rechtswegs für die begehrte Feststellung kommt eine Verweisung an ein anderes Gericht nicht in Betracht (2.).
1. Der Verwaltungsrechtweg ist nicht eröffnet.
Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Vorliegend mag die Klägerin mit dem Gericht in den genannten Verfahren in einem Prozessrechtsverhältnis stehen, soweit sie in diesen Verfahren Verfahrensbeteiligte ist. Dieses Rechtsverhältnis wird jedoch im Wesentlichen durch die Prozessordnungen und darin enthaltenen Verfahrensvorschriften des jeweiligen Rechtswegs bestimmt, in zivilgerichtlichen Verfahren somit im Wesentlichen durch die Zivilprozessordnung (ZPO). Soweit Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, Gerichtskostengesetzes oder anderer Gesetze bzw. des Grundgesetzes dieses Prozessrechtsverhältnis mitbestimmen, gilt dies im Licht der jeweiligen Regelung des eröffneten Rechtswegs. Die Rüge des gesetzlichen Richters, Ablehnungsgesuche wegen Befangenheit etc. sind somit im Rahmen der Regelungen der jeweiligen Prozessordnung geltend zu machen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit dient gerade nicht dazu, als eine Art „Superrevisionsinstanz“ die Einhaltung der grundgesetzlichen sowie gesetzlichen Vorgaben für die Prozesse anderer Rechtswege zu überprüfen. Hierfür stehen (nur) die nach der jeweiligen Prozessordnung gegebenen Rechtsmittel und ggf. im Anschluss an die Ausschöpfung des Rechtswegs die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Insoweit entfalten die jeweiligen Prozessordnungen eine abdrängende Sonderzuweisung i.S.v.§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit das Prozessrechtsverhältnis im Streit steht.
2. Zwar ist nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG das Verfahren grundsätzlich an das zuständige Gericht zu verweisen, wenn die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festgestellt wird. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, wenn für das Klagebegehren kein Rechtsweg offensteht. Ein solcher ist vorliegend für das klägerische Begehren nicht eröffnet.
Die Klägerin begehrt ausdrücklich nicht die Abänderung der zivilgerichtlichen Entscheidungen. Insoweit kommt für das Gericht eine Verweisung an das Amtsgericht München bzw. Landgericht München I oder gar Oberlandesgericht München zum jeweiligen Verfahren als Rechtsmittel nicht in Betracht. Für die konkret formulierten Feststellungsbegehren findet sich darüber hinaus in der Zivilprozessordnung kein zulässiges Klagebegehren. Vielmehr wäre die Rüge des gesetzlichen Richters im jeweiligen Verfahren mit etwaiger Ausschöpfung der Rechtsmittel geltend zu machen. Für die Geltendmachung von Dienstpflichtverletzungen steht darüber hinaus (nur) die Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verfügung, um die es sich vorliegend ebenso wenig handelt.
Die Klage kann auch nicht als jeweilige Nichtigkeitsklage i.S.v. § 579 ZPO verstanden werden. Zwar ist das Gericht an die konkrete Antragstellung gemäß § 88 VwGO nicht gebunden und das Klagebegehren vielmehr in Bezug auf das dahinterliegende Rechtsschutzziel auszulegen. Eine Auslegung der erhobenen Klage als Nichtigkeitsklage zu den jeweilig genannten Aktenzeichen würde jedoch die Grenzen der Auslegung überschreiten. Die Nichtigkeitsklage zielt schließlich auf die Wiederaufnahme eines durch rechtkräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens ab, vgl. § 578 Abs. 1 ZPO. Das Begehr der Abänderung der zivilgerichtlichen Entscheidungen hat die Klägerin in ihrer Klageschrift jedoch ausdrücklich verneint. Der Klägerin geht es ausweislich der Klageschrift nicht um die Wiederaufnahme der jeweiligen zivilrechtlichen Verfahren, sondern um Feststellungen aus dem Prozessrechtsverhältnis, da diese in die Zukunft fortwirkten. Die Frage der Auslegungsmöglichkeit des Klagebegehrens als Nichtigkeitsklage wurde in der mündlichen Verhandlung diskutiert und der richterliche Hinweis erteilt, dass eine entsprechende Auslegung des Klagebegehrens vom Gericht nicht als einschlägig gesehen werde. Die Klägerin hat daraufhin von der – in der mündlichen Verhandlung angesprochenen – Möglichkeit einer Klageänderung keinen Gebrauch gemacht.
Die Hauptanträge sind somit unzulässig. Der Hilfsantrag auf Verweisung an das zuständige Gericht geht ebenso ins Leere.
Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass das Feststellungsbegehren – selbst für den Fall der Bejahung des Verwaltungsrechtswegs – unzulässig wäre. Für ein isoliertes Begehren im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO außerhalb des jeweiligen Verfahrens besteht kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob der jeweilige Richter der gesetzliche Richter in diesem Verfahren ist. Hierzu können bereits die Rüge im jeweiligen Verfahren erhoben und Rechtsmittel eingelegt werden, zudem besteht die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO. Für eine isolierte Feststellungsklage besteht somit kein berechtigtes Interesse. Auch an einem Rechtsschutzbedürfnis würde es entsprechend fehlen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Das Gericht macht von der Möglichkeit der Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO trotz Antrags der Klägerin keinen Gebrauch. Zu einer Nichtzulassung ist das Gericht gemäß § 124 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht befugt. Sind nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen der Berufungszulassung nicht gegeben, so darf es weder im Urteilstenor noch in den Entscheidungsgründen ausführen, dass und warum die Berufung nicht zuzulassen sei (vgl. Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2021, § 124a VwGO Rn. 15 m.w.N.)
Auch dem Antrag auf Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof ist keine Folge zu geben. Eine Vorlagepflicht besteht bereits nicht, da das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die vorliegende Entscheidung besteht.


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