Steuerrecht

Isolierte Zwangsgeldandrohung, Beschränkte Anfechtbarkeit, Duldungsanordnung, Zwangsgeldhöhe

Aktenzeichen  AN 3 K 20.01484

Datum:
5.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11975
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Bescheid des Landratsamtes … vom 6. Juli 2020, mit welchem dem Kläger zur Durchsetzung der ihm aus dem unanfechtbaren Bescheid des Landratsamtes … vom 9. Juni 2015 obliegenden Verpflichtung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR angedroht worden ist.
Der Klage ist kein Erfolg bescheiden.
Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Eine – wie vorliegend gegebene – erneute, d.h. isolierte und nicht mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung kann gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG nur in beschränktem Umfange überprüft werden.
Nach der in dieser Vorschrift normierten gesetzlichen Präklusion ist sie nur insoweit anfechtbar, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. z.B. BayVerfGH vom 24.1.2007, Vf-50-VI-05 – juris; BayVGH vom 26.5.2009, 4 CS 09.109 – juris).
Zulässig sind demnach nur noch Rügen von Rechtsverletzungen die gesetzlichen Voraussetzungen in der Zwangsmittelandrohung als solche betreffend (z.B. Art. 19, 29, 31, 36 VwZVG).
So ist eine erneute Zwangsgeldandrohung nur dann rechtmäßiger Weise zu erlassen, wenn die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben ist (Art. 36 Abs. 4 VwZVG). Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
Diese beschränkte Anfechtbarkeit beruft auf der strikten Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. So ergibt sich bereits aus Art. 19 Abs. 1 VwZVG der tragende Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass die Zulässigkeit der Vollstreckung keinen rechtmäßigen, sondern nur einen wirksamen unanfechtbaren (bzw. sofort vollziehbaren) Verwaltungsakt voraussetzt (vgl. z.B. BayVGH vom 4.9.2000, 2 ZS 00.2544 – juris).
Mit dem Vorbringen der fehlerhaften Störerauswahl macht der Kläger ausschließlich materiell rechtliche Einwendungen gegen die unanfechtbare Beseitigungsanordnung geltend. Dies ist, wie oben ausgeführt, für vorliegendes Verfahren im Hinblick auf Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG unbeachtlich. Gleiches gilt bezüglich der im Übrigen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes geltend gemachten Bedenken.
Vorliegend ist – nicht zuletzt auch bestätigt durch die sich in den Verfahrensakten befindlichen Bilder vom Ortsaugenschein des Landratsamtes am 4. Juni 2020 und vom Oktober 2020 – davon auszugehen, dass die aus dem Bescheid vom 9. Juni 2015 resultierende Pflicht zur Beseitigung (an deren hinreichende Bestimmtheit nicht zuletzt in Verbindung des Bescheidtenors mit den Bescheidgründen kein Zweifel besteht) des Lager- und Müllplatzes bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt wurde.
Auch ist nicht etwa ein Vollstreckungshindernis im Unterbleiben des Erlasses von Duldungsanordnungen gegenüber den Miterben zu sehen. Zwar ist eine solche Duldungsanordnung grundsätzlich nötig, wenn eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, hier die Beseitigung des Lager- und Müllplatzes – nur unter Eingriff in ein privates Recht eines Dritten erfüllt werden kann.
Bei Fehlen einer erforderlichen Duldungsanordnung wird zwar die Grundverfügung dadurch nicht rechtswidrig, aber ihre Vollstreckung gehindert (vgl. z.B. BayVGH vom 24.10.2005, 9 CS 05.1840 – juris).
Eine an sich nötige Duldungsanordnung bleibt jedoch dann entbehrlich, wenn der Dritte mit der angeordneten Maßnahme einverstanden ist, wobei es genügt, dass sich solch Einverständnis aus den Umständen ergibt (vgl. z.B. BayVGH vom 14.8.2003, 22 ZB 03.1601 – juris).
Im vorliegenden Fall hatten die Miterben durch das an sie gerichtete Anhörungsschreiben des Landratsamtes … vom 25. Februar 2014 Kenntnis vom beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsordnung. Aus dem Schreiben des … vom 28. März 2014 und der Mail des … an den Landrat des Landratsamtes …vom 18. Juli 2016 ergibt sich deutlich, dass beide mit der dem Kläger angedrohten Beseitigung (mehr als) einverstanden waren, beide wollte die Grundstücksräumung.
Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes waren Duldungsanordnungen an die Miterben nicht nötig.
Auch eine Rechtsverletzung bezüglich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu erkennen.
Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG bewegt sich die Zwangsgeldhöhe innerhalb des Rahmens von mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR.
Zu berücksichtigen ist dabei vorliegend, dass bereits vier vorherige Zwangsgeldandrohungen erfolglos geblieben sind. Nach Art. 29 Abs. 3 VwZVG müssen Zwangsmittel in angemessenem Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Daraus folgt, dass sich die Höhe des Zwangsgeldes, bei welchem es sich um ein Beugemittel handelt, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch nach der Dauer und der Intensität der Pflichtverletzung sowie dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Anordnung bewegt (vgl. z.B. BayVGH vom 14.9.2006 – 15 ZB 06.2079 – juris).
Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist vorliegend das nunmehr streitgegenständlich angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR als verhältnismäßig zu werten.
Nachdem sonstige zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung führende Vollstreckungshindernisse weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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