Steuerrecht

Keine Bindung der Finanzgerichte an einen Freispruch in einem Steuerstrafverfahren – Richterliche Hinweispflicht bei steuerlich beratenem und vertretenem Kläger

Aktenzeichen  X B 120/09

Datum:
17.3.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 393 Abs 1 AO
§ 76 Abs 1 S 1 FGO
§ 76 Abs 2 FGO
§ 96 Abs 1 S 1 FGO
§ 96 Abs 2 FGO
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Art 103 Abs 1 GG
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Spruchkörper:
10. Senat

Leitsatz

1. NV: Wegen der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Steuerstrafverfahren gemäß § 393 Abs. 1 AO hindert ein Freispruch im Strafverfahren das FG nicht, aufgrund eigener Feststellungen zur vollen Überzeugung einer Steuerhinterziehung zu gelangen .
2. NV: Das FG kann sich aber auch die tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens zu eigen machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden .

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Juni 2009, Az: 14 K 2454/05 B, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe ist gegeben bzw. in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Weise dargelegt worden.
2
1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich geklärt werden kann und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Dazu sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 24. Januar 2008 X B 87/07, BFH/NV 2008, 605). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
3
Die Kläger machen mit ihrer Frage, wie weit sich das Finanzgericht (FG) von einer bereits vorliegenden Entscheidung im Strafverfahren und den gewonnenen Erkenntnissen entfernen darf, wenn es die Erkenntnisse des Strafverfahrens herangezogen und teilweise zur Grundlage seiner eigenen Beurteilung gemacht hat, nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie haben sich nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt, nach der wegen der Eigenständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Steuerstrafverfahren gemäß § 393 Abs. 1 der Abgabenordnung ein Freispruch im Strafverfahren das FG nicht hindert, aufgrund eigener Feststellungen zur vollen Überzeugung einer Steuerhinterziehung zu gelangen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2005 XI B 230/03, BFH/NV 2005, 1485), und andererseits sich das Gericht auch die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu eigen machen kann, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) diese Feststellungen zutreffend sind und keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380). Zudem hätten sich die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung auch mit der Literatur zum Umfang der Bindung der Finanzgerichte an Erkenntnisse aus einem Strafverfahren befassen und insbesondere darlegen müssen, ob und ggf. welche Autoren die Auffassung vertreten, Finanzgerichte könnten ihre Entscheidung dann nicht auf (einzelne) Feststellungen im Strafverfahren stützen, wenn sie im Gegensatz zum Strafgericht Steuerhinterziehung bejahen.
4
2. Die Kläger rügen einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–). Sie sind der Ansicht, das FG hätte von Amts wegen klären müssen, welche Fleischmengen die M-GmbH bzw. die F-GmbH dem Kläger in den Streitjahren verkauft und geliefert habe und wie diese Waren abgerechnet worden seien.
5
Dieses Vorbringen rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die auch im finanzgerichtlichen Verfahren vertretenen Kläger haben nicht dargelegt, warum sie nicht von sich aus die Vernehmung von Mitarbeitern der M-GmbH bzw. der F-GmbH beantragt haben, nachdem sich der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladene Geschäftsführer M der Firmen schriftlich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hatte und nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war, die Beweiserhebung sich aber dem FG, das lt. Niederschrift über die mündliche Verhandlung eine zwangsweise Vorführung des Zeugen M nicht für sachdienlich hielt, gleichwohl –ohne besonderen Antrag– hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463). Es wäre zur Wahrnehmung der eigenen Interessen die Pflicht der Kläger gewesen, ausdrückliche Beweisanträge zu stellen bzw. auf der zwangsweisen Vorführung des Zeugen M zu bestehen. Das haben sie unterlassen.
6
3. Das FG hat auch nicht seine Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO verletzt, weil es die Kläger nicht auf ihre Feststellungslast hingewiesen hat. Bei den richterlichen Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2 FGO geht es weniger um die Aufklärung von Amts wegen durch das Gericht als darum, Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten zu geben, deren Eigenverantwortlichkeit dadurch aber nicht eingeschränkt oder gar beseitigt wird. Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, zur Erreichung des Prozessziels auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hin-weis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten wird (z.B. BFH-Beschluss vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012, m.w.N.).
7
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) kam aufgrund der Feststellungen einer Fahndungsprüfung bei der M-GmbH und der F-GmbH zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht alle von den Firmen gelieferten Waren buchmäßig erfasst und hat daraufhin Hinzuschätzungen vorgenommen. Diese waren im finanzgerichtlichen Verfahren streitig. Durch Vernehmung des Zeugen M sollte geklärt werden, welche Fleischmengen die M-GmbH bzw. die F-GmbH dem Kläger tatsächlich geliefert hatten. Nachdem dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war und das Gericht ausdrücklich erklärt hatte, es sehe angesichts der schriftlichen Berufung des Zeugen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht keine Veranlassung zu einer zwangsweisen Vorführung, musste der von seinem Steuerberater und auch anwaltlich vertretene Kläger damit rechnen, dass das FG nach Aktenlage entscheiden und ggf. auch eine Beweislastentscheidung treffen würde. Gleichwohl haben die Kläger keine weiteren Zeugen zum Umfang der Fleischlieferungen benannt.
8
4. Aus dem gleichen Grund verletzt das FG-Urteil auch nicht als Überraschungsentscheidung den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO). Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder sogar die einzelnen für die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2007 X B 105/06, BFH/NV 2007, 962, m.w.N.).
9
5. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich der von den Klägern behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, dass das FG mehrdeutige Beweismittel einseitig interpretiert habe. Die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).


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