Steuerrecht

Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Aktenzeichen  III R 36/17

Datum:
18.12.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:U.181219.IIIR36.17.0
Normen:
§ 9 Nr 1 S 1 GewStG 2002
§ 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002
§ 68 BewG 1991
GewStG VZ 2008
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

1. Eine der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags entgegenstehende schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese einer von mehreren auf dem vermieteten Grundstück ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten dienen .
2. Für die Frage, ob ein Nebengeschäft im Hinblick auf die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags unschädlich ist, kommt es auf die Verhältnisse im jeweiligen Erhebungszeitraum an. Es reicht nicht aus, dass das Nebengeschäft in einem anderen Erhebungszeitraum als unschädlich zu beurteilen wäre .
3. Eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mitvermietung in einem Mietvertrag vereinbart wurde, an den die den Mietvertrag übernehmende Kapitalgesellschaft über den streitigen Erhebungszeitraum hinaus gebunden ist .

Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 29. Juni 2017, Az: 8 K 2641/15 G, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.06.2017 – 8 K 2641/15 G wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Streitig ist, ob im Erhebungszeitraum 2008 die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen vorlagen.
2
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Im Jahr 2008 vermietete sie aufgrund eines einheitlichen Mietvertrags ein SB-Warenhaus und eine Tankstelle an die X-GmbH (X). Die X betrieb das SB-Warenhaus und untervermietete einige im Eingangsbereich des Warenhauses befindliche Shops sowie die Tankstelle.
3
Das Warenhaus wurde von der früheren Eigentümerin des Grundstücks bereits im Jahr 1983 errichtet und über eine mehrgliedrige Mietkette an den Warenhausbetreiber vermietet. Die Tankstelle war nicht Teil der Mietkette, sondern wurde von dem Warenhausbetreiber im Jahr 1984 zu einem Pauschalpreis von … auf fremdem Grund und Boden errichtet.
4
Im Jahr 1998 wurden ein Mietvertrag und ein Betriebspachtvertrag über das mit dem SB-Warenhaus und der Tankstelle bebaute Grundstück geschlossen, in dem ab 01.10.2001 für die Ladenfläche eine monatliche Miete (ohne Umsatzsteuer und Nebenkosten) von …, für die Shop-Zone von … und für die Tankstelle in Höhe von … vereinbart wurde.
5
Im Jahr 2000 wurden die Einbauten und das Zubehör zu den Grundstücken und Mieträumen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die Außenanlagen an den Warenhausbetreiber verkauft. Nicht übertragen wurde die Tankstelle, die Gegenstand des zwischen Käufer und Verkäufer geschlossenen Mietvertrags blieb.
6
Nach diversen gesellschaftsrechtlichen Änderungen auf Vermieter- und Mieterseite übernahm die Klägerin mit Wirkung ab 01.01.2008 sämtliche Aktiva und Passiva der bisherigen Grundstückseigentümerin im Wege der Anwachsung, mithin auch das mit dem SB-Warenhaus und der Tankstelle bebaute Grundstück, das sie fortan als eigenen Grundbesitz vermietete.
7
Nach dem Streitzeitraum –im Jahr 2012– verkaufte die Klägerin eine mit der Tankstelle bebaute Teilfläche des Areals an eine ihr nahestehende Gesellschaft. Von dem Kaufpreis in Höhe von … sollten … auf den Grund und Boden und … auf die Tankstelleneinrichtung entfallen.
8
In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2008 beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Höhe von … . Der Gewerbesteuermessbetrag wurde erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 2.838 € festgesetzt.
9
Entsprechend dem Ergebnis einer Außenprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) mit Änderungsbescheid vom 22.11.2011 die erweiterte Kürzung. Das FA gewährte nur eine einfache Kürzung in Höhe von … . Der festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag betrug nun … .
10
Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass ihre Rechtsvorgängerinnen unter “Technische Anlagen und Maschinen” die Anschaffungskosten für die Betriebsvorrichtungen der Tankstelle wie folgt erfasst hatten:
“Tankstellentechnik”
        
Fahrbahn
           101.849,02 €
Zapfsäule
163.419,94 €
Rohrleitung
39.632,03 €
Sonstiges
22.142,01 €
Summe 
327.043,00 €
11
Mit Bescheid vom 17.01.2015 wurde der Bescheid aus nicht streitbefangenen Gründen geändert. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 23.07.2015 als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab.
12
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2008 vom 17.01.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2015 dahingehend abzuändern, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags in Höhe von … gewährt wird.
13
Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.


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