Steuerrecht

Keine nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensabschluss

Aktenzeichen  Gs 649/20

Datum:
27.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14202
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Passau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5, § 140a S. 1, § 142 Abs. 2, § 154 Abs. 1

 

Leitsatz

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein im Rechtszug abgeschlossenes Verfahren (hier nach § 154 Abs. 1 StPO) ist unzulässig (zwar im Anschluss an OLG Oldenburg BeckRS 2015, 20542; OLG München BeckRS 2012,2861; OLG Köln BeckRS 2011, 13543; BGH – BeckRS 2009, 24464; OLG Hamm BeckRS 2008, 23883; jedoch anderer Ansicht und aufgehoben durch rechtskräftigen Beschluss des LG Passau vom 15.04.2020 – 1 Qs 38/20, BeckRS 2020, 7551). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt … auf Bestellung als Pflichtverteidiger des Beschuldigten … wird abgelehnt.

Gründe

Mit Schreiben vom 23.05.2020 (Bl. 74 d.A.) beantragte der Verteidiger des Beschuldigten, … seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft P. vom 24.03.2020 (Bl. 72/73 d.A.) wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Damit ist aber eine rückwirkende Beiordnung unzulässig, da der Zweck einer Pflichtverteidigung nicht mehr erfüllt werden kann (u.a. OLG Köln, NStZ 2011, 325, OLG Oldenburg, BeckRS 2015, 20542, OLG München, BeckRS 2012, 2861).


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