Steuerrecht

Kostenentscheidung gegen vollmachtlosen Vertreter

Aktenzeichen  AN 4 K 17.00463

Datum:
4.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, § 154 Abs. 1
GewO GewO § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1 Die von einem vollmachtlosen Vertreter erhobene Klage ist nach allgemeinen Prozessgrundsätzen durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Obwohl das Urteil formell gegen den angeblich Vertretenen ergeht, werden dem vollmachtlosen Vertreter in diesem Fall die Kosten auferlegt, da dieser den nutzlosen Verfahrensaufwand verursacht hat. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Steuerberater ist nicht zur Vertretung in einem Rechtsstreit wegen Gewerbeuntersagung berechtigt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt als vollmachtloser Vertreter Herr Steuerberater …

Gründe

Die Klage wird abgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Das Gericht konnte im Termin vom 4. April 2017 über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten in diesem Termin weder erschienen noch vertreten waren. Die Beklagtenseite hat ihr Ausbleiben im Termin bereits vorab telefonisch angekündigt und entschuldigt. Die Parteien wurden im Ladungsschreiben vom 10. März 2017 ausdrücklich gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass auch bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. Herr Steuerberater … war zum Termin vom 4. April 2017 nicht zu laden, nachdem er mit unanfechtbarem Beschluss vom 22. April 2016 als nicht postulationsfähig zurückgewiesen worden ist.
Die von einem vollmachtlosen Vertreter erhobene Klage ist nach allgemeinen Prozessgrundsätzen durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Herr Steuerberater … und der Kläger selbst wurden in den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2016 ausdrücklich auf diese Rechtslage hingewiesen, eine – wirksame – Vollmacht wurde bis zum Termin für die mündliche Verhandlung am 4. April 2017 auch nicht nachgereicht. Eine auf Herrn Steuerberater … lautende Vollmacht wäre im Übrigen aus den in den Gründen des unanfechtbaren Beschlusses des Gerichts vom 22. April 2016 genannten Erwägungen unbeachtlich gewesen, denn Herr … ist als Steuerberater nicht zur Vertretung des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit wegen Gewerbeuntersagung berechtigt (vgl. insbesondere § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO).
Das Urteil, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wird, ergeht zwar formell gegen den angeblich Vertretenen, der im vorliegenden Verfahren formell als Kläger bezeichnet wird, diesem wird es auch – zusätzlich zum angeblich, nicht jedoch durch Vollmacht ausgewiesenen und im Übrigen auch durch unanfechtbaren Beschluss des Gerichts vom 22. April 2016 zurückgewiesenen – Vertreter zugestellt. Die Kosten des Verfahrens werden jedoch dem vollmachtlosen und zurückgewiesenen – angeblichen – Vertreter, Herrn …, auferlegt, denn dieser, nicht der – im vorliegenden Verfahren nur formell so bezeichnete – Kläger hat den nutzlosen Verfahrensaufwand verursacht (vgl. etwa BeckOK, VwGO/Hartung, VwGO, § 67 Rn. 71a; Kopp/Schenke, VwGO, § 154, Rn. 3). Diese Kostenentscheidung beruht auf dem der Regelung in § 154 Abs. 1 VwGO eigentlich zugrundeliegenden Rechtsgrundsatz (Verursacherprinzip), sie ist somit vom eigentlichen Sinn und Zweck (wenngleich auch nicht vom bloßen äußerlichen Wortlaut) des § 154 Abs. 1 VwGO gedeckt.
Im Übrigen wäre die Klage auch aus den im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 24. November 2015 genannten Gründen, gegen die in der Sache keinerlei konkrete und substantiierte Einwendungen vorgebracht worden sind und auf die das Gericht rein vorsorglich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO unter Zustimmung verweist, als unbegründet abzuweisen gewesen.


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