Steuerrecht

Kostentragungspflicht eines vollmachtlosen Vertreters

Aktenzeichen  7 K 1379/17

Datum:
4.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143432
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
AO § 162
FGO § 58 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die als vollmachtlose Vertreter aufgetretenen Rechtsanwälte …

Gründe

I.
Streitig ist die Steuerfestsetzung im Schätzungswege.
Die Klägerin war eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in München. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30. März 2012 gegründet und war seit dem 8. Juni 2012 unter HRB … im Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer war C. Gegenstand ihres Unternehmens war unter anderem der Handel mit Industrieprodukten und Wirtschaftsgütern, insbesondere mit Elektroartikeln, Bekleidung, der Erwerb und die Verwertung von Patenten und Lizenzen, die Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen, die Unternehmensberatung und die Finanzierungsberatung. Am 25. November 2015 hatte der Geschäftsführer der Klägerin die Kanzlei … zur Vertretung in allen steuerrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten bevollmächtigt. Laut Handelsregistereintragung vom 8. Dezember 2016 wurde die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gelöscht. Ein Nachtragsliquidator wurde nicht bestellt.
Nachdem die Klägerin trotz Aufforderung keine Steuererklärungen abgegeben hatte, setzte das … die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2013 und 2014 im Schätzungswege nach § 162 Abgabenordnung (AO) fest (vgl. Bescheide zur Körperschaftsteuer 2013 und 2014, Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2013 und 31.12.2014, Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31. 12. 2013 und 31.12.2014, Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2013 und 2014, Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12. 2013 und 31.12.2014, Bescheid über die Umsatzsteuer 2013 jeweils vom 25. Mai 2016).
Die dagegen gerichteten Einsprüche wurden nicht begründet und vom … mit Einspruchsentscheidung vom 21. April 2017, die an die Kanzlei … adressiert wurde, als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Klage, die von der Kanzlei … unter Vorlage einer am 23. Mai 2017 von C unterzeichneten Vollmacht erhoben worden ist. Eine Klagebegründung sollte nachgereicht werden. Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle mit Schreiben vom 6. Juni 2017 wurde mit Anordnung vom 18. Juli 2017 und 1. August 2017 (zugestellt am 2. August 2017 und 10. August 2017) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 25. August 2017 bzw. nach Antrag auf Fristverlängerung bis zum 15. September 2017 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt.
Mit Schreiben vom 16. August 2017 legte der steuerliche Vertreter das Mandat nieder, da kein Kontakt mehr zur Mandantschaft bestehe. Die an die Klägerin adressierte Anordnung vom 17. August 2017 gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO konnte postalisch nicht zugestellt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die …-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unzulässig.
1. Klägerin des Verfahrens ist die im Rubrum genannte ehemalige GmbH. Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren ist derjenige, der vom Gericht Rechtsschutz begehrt oder, in Vertretungsfällen, derjenige, für den Rechtsschutz begehrt wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 31. Juli 2013 V B 66712, BFH/NV 2013, 1933 m.w.N.). Im Streitfall wurde die Klage ausdrücklich für die mittlerweile gelöschte GmbH erhoben.
Grundsätzlich ist die Klägerin auch trotz der Löschung im Handelsregister beteiligtenfähig, § 57 FGO. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Kapitalgesellschaft auch nach ihrer Löschung im Handelsregister und ihrer Abwicklung solange als fortbestehend anzusehen, wie sie steuerliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1977 III R 19/75, BStBl II 1977, 783, BFH-Beschluss vom 28. August 2012 I B 69/12, BFH/NV 2013, 50).
2. Im Streitfall konnte die Klägerin jedoch keine Klage erheben, da sie nicht wirksam vertreten und damit nicht prozessfähig ist, § 58 Abs. 2 FGO.
Eine im Handelsregister gelöschte GmbH kann zwar grundsätzlich von einem Nachtragsliquidator vertreten werden, soweit eine Liquidation erfolgt. Da die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG gelöscht worden ist (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 7 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG), findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Insoweit erfolgt die Liquidation und die damit einhergehende Vertretung nicht wie in den Fällen einer sonstigen Auflösung einer GmbH durch den Geschäftsführer (vgl. § 66 Abs. 1 GmbHG), sondern die durch das Gericht ernannten Liquidatoren (§ 66 Abs. 5 S. 2 GmbHG). Im Streitfall erfolgte weder eine Liquidation noch wurde ein Liquidator benannt. Die Klägerin kann daher nicht durch ihren Geschäftsführer als früherem Vertretungsorgan wirksam vertreten werden.
Aufgrund der Löschung und der damit eingehenden Auflösung der Gesellschaft vor der Klageerhebung am 24. Mai 2017 konnte der Geschäftsführer durch die Klägerin auch nicht nach § 62 FGO wirksam bevollmächtigt werden. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Bevollmächtigung des Geschäftsführers über seine (frühere) organschaftliche Stellung hinaus, weshalb auch kein „Fortwirken“ einer Vollmacht über das Erlöschen der Klägerin hinaus in Betracht kommt.
3. Die Kosten des Verfahrens sind der Kanzlei Rechtsanwälte … als vollmachtlosem Prozessvertreter aufzuerlegen, § 135 Abs. 2 FGO.
Im finanzgerichtlichen Verfahren muss derjenige, der als Prozessvertreter eines anderen auftritt, seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Vollmachtsurkunde i.S. des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO muss, um Wirkungen zu entfalten, vom Vollmachtgeber selbst oder von einer für ihn vertretungsberechtigten Person ausgestellt sein. Es genügt deshalb nicht, wenn die Vollmacht von einem Dritten erteilt ist, der seinerseits als vollmachtloser Vertreter des Beteiligten tätig wird. Das gleiche gilt, wenn die als Beteiligter bezeichnete Person nicht (mehr) existiert. Im letztgenannten Fall kommt hinzu, dass es dann auch an der Prozessfähigkeit jener Person fehlt (§ 58 FGO), was ebenfalls zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt (BFH-Beschluss vom 30. September 1999 I R 9/98, BFH/NV 2000, 572).
Im Streitfall hat die Kanzlei Rechtsanwälte … eine vom früheren Geschäftsführer der Klägerin, C, am 23. Mai 2017 ausgestellte Vollmacht vorgelegt. Diese genügt jedoch den gesetzlichen Anforderungen nicht, da C im vorliegenden Verfahren weder selbst Beteiligter noch zum Auftreten für die Klägerin berechtigt ist, da er im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung weder Nachtragsliquidator, noch Geschäftsführer noch sonstiger gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft gewesen ist.
Die am 16. August 2017 erfolgte Mandatsniederlegung ändert hieran nichts (BFH-Beschlüs-se vom 11. Juli 1975 III R 124/74, BStBl II 1975, 714 und vom 28. August 2012 I B 69/12, BFH/NV 2013, 167), da die Kostentragungspflicht an die Veranlassung des Rechtsstreits anknüpft, die bei dem vollmachtlosen Vertreter liegt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung greift insoweit der Grundsatz durch, dass das Vorliegen einer ordnungsmäßigen Bevollmächtigung in der Risikosphäre des Prozessvertreters liegt.
4. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid erschien sachgerecht (§ 90a Abs. 1 FGO).


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