Steuerrecht

Nichtzulassungsbeschwerde – Bezeichnung des Verfahrensmangels – nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts – “Abwesenheit” eines Richters während der mündlichen Verhandlung

Aktenzeichen  B 12 R 37/13 B

Datum:
18.3.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2014:180314BB12R3713B0
Normen:
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
§ 547 Nr 1 ZPO
Spruchkörper:
12. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Dortmund, 10. August 2012, Az: S 26 R 366/10, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. Januar 2013, Az: L 8 R 873/12, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6775,90 Euro festgesetzt.

Gründe

1
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Verpflichtung der Klägerin, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für den Beigeladenen zu 3. für das Jahr 2006 in Höhe von 6775,90 Euro zu zahlen.
2
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.1.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
3
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.
4
1. Die Klägerin macht in der Beschwerdebegründung vom 19.9.2013 zunächst das Vorliegen des Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) geltend. Sie führt auf Seite 6 der Beschwerdebegründung aus, der ehrenamtliche Richter K.sei “zeitweise eingeschlafen, so dass er durch einen der hauptberuflichen Richter angestoßen und geweckt werden musste”. Hierdurch legt die Klägerin einen Verfahrensmangel schon nicht entsprechend den hierfür geltenden Anforderungen dar. Für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG – ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht – auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Speziell für die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts aufgrund von “Abwesenheit” eines Richters während der mündlichen Verhandlung sind konkrete Tatsachen vorzutragen, welche eine Wahrnehmung des Richters von den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung ausschließen. Dabei sind der Zeitpunkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des Richters genau anzugeben. Weiterhin hat die Besetzungsrüge darzulegen, was während dieser Zeit in der mündlichen Verhandlung geschehen ist und welche für die Entscheidung wichtigen Vorgänge der Richter nicht hat erfassen können (zu Fällen des “schlafenden Richters” vgl BVerwG Beschluss vom 17.12.2003 – 4 BN 54/03 – NVwZ-RR 2004, 325 = Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr 13; BVerwG Beschluss vom 13.6.2001 – 5 B 105/00 – NJW 2001, 2898 = Buchholz 310 § 138 Ziff 1 VwGO Nr 38 mwN; vgl auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 515). Die Klägerin hätte daher mindestens die Dauer der “Abwesenheit” des ehrenamtlichen Richters und die in dieser Zeit erfolgten Prozesshandlungen, sowie deren Bedeutung für die Urteilsfindung des LSG darlegen müssen. Dies unterlässt die Klägerin jedoch völlig.
5
2. Darüber hinaus beruft sich die Klägerin auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
6
Die Klägerin führt auf den Seiten 7 bis 10 der Beschwerdebegründung aus, dem (ohnehin bestrittenen) Anspruch auf Beitragsnachzahlung stehe das in der Rechtsprechung des BSG entwickelte Äquivalenzprinzip entgegen (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 182 Nr 113). Der Beigeladene zu 3. sei ab 1.1.2006 privat krankenversichert gewesen. Ihr sei eine “doppelte Inanspruchnahme” nicht zuzumuten. Sowohl sie als auch der Beigeladene zu 3. seien gutgläubig gewesen.
7
Damit bezeichnet die Klägerin keine entscheidungserhebliche Abweichung in einer die Zulässigkeit ihrer Beschwerde nach § 160a Abs 2 S 3 SGG begründenden Weise. Sie entnimmt weder der angefochtenen Entscheidung noch der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG abstrakte Rechtssätze, die sie zum Nachweis der von ihr behaupteten Abweichung gegenüber stellt. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, ihre abweichende Rechtsansicht darzulegen. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen.
8
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.
9
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
10
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.


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