Steuerrecht

Notarkosten: Bestimmung des Werts eines Geschäftsanteilsübertragungsvertrag bei Eigenanteilen der Gesellschaft

Aktenzeichen  33 T 85/18

Datum:
12.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46896
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Hof
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GNotKG § 54

 

Leitsatz

Der Wert eines Vertrags über die Übertragung nicht-gesellschaftseigener Anteile bestimmt sich nach dem Anteil am Eigenkapital, das im Verhältnis aller nicht gesellschaftseigener Anteile auf den übertragenen Anteil entfällt. Die von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile sind außer Acht zu lassen. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Nach Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung Nr. … in der Form vom … zu Urkundenrollen-Nummer … vom … des Notars … bestätigt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

II. 
Der Antrag des Antragstellers war zulässig, aber unbegründet. Auf Antrag des Kostenschuldners nach § 127 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung zu bestätigen.
1. Zülässigkeit des Antrags
Der Antrag war zulässig, insbesondere erfolgte er beim gem. § 127 GNotKG sachlich und örtlich zuständigen Gericht.
2. Begründetheit des Antrags
Der Antrag war indes unbegründet.
a) Formeller Richtigkeit der Kostenrechnung
Die Rechnung des Antragsgegners genügt – jedenfalls in der korrigierten Form vom 20.08.2018 – den Formvorschriften des § 19 GNotKG, Es kann somit dahinstehen, ob die ursprüngliche Kostenrechnung wegen § 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 GNotKG unwirksam oder infolge des Umstands, dass die Nummer des Kostenverzeichnisses nur infolge eines evidentes Schreibversehen inkorrekt wiedergegeben, jedoch klar identifizierbar war, dennoch wirksam war.
b) Inhaltliche Richtigkeit der Kostenrechnung.
Die Kostenrechnung ist weiterhin auch inhaltlich (materiell) nicht zu beanstanden.
Die Wertbestimmung von Geschäftsanteilen ist gemäß § 54 GNotKG geregelt. Hiernach bestimmt sich der Wert der durch den Notarvertrag betroffenen Anteile grds, nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Kommanditbeteiligungen bestehen.
aa) Mithin wäre bei der Wertbestimmung der beiden schenkweise übertragenen Anteile in einem ersten Schritt der Anteil der übertragene Anteil am gesamten Stammkapital mit dem Wert des Eigenkapitals, das unstreitiger Weise … € beträgt, zu multiplizieren.
Nach einem ersten Rechenschritt betrüge der Geschäftswert somit:
… € / … € * … € = … €.
bb) Dieses Ergebnis ist jedoch gem. § 54 Satz 1, 2. Halbsatz GNotKG in einem zweiten Schritt zu korrigieren, da genügende Anhaltspunkte für einen höheren Wert der Anteile bestehen:
Entgegen der Interpretation des Antragstellers und der Notarkasse sind die Ausführungen der herrschenden Lehre, dass bei der Ermittlung der Beteiligungsquote Eigenanteile der Gesellschaft außer Betracht bleiben (Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl. 2016, § 54 Rn. 29, Neie in Beck-OK GNotKG § 54 Rn. 16) dahingehend zu verstehen, dass im Rahmen der Ermittlung der Beteiligung eines nicht-gesellschaftseigenen Anteils am Eigenkapital alleine das Beteiligungsverhältnis dieses Anteils zu allen nicht-gesellschaftseigenen Anteilen zugrunde zu legen ist. Dies deckt sich – entsprechend der Argumentation des Antragsgegners – auch mit einer wirtschaftlichen Betrachtung des Sachverhalts:
Bei wirtschaftlicher Betrachtung gehörte das Unternehmen vor der Übertragung faktisch alleine dem Antragsteller, da dieser alle nicht-gesellschaftseigenen Anteile hielt. Der Antragsteller hatte gem. §§ 29, 33 GmbHG alleiniges Stimm- und Gewinnnezugsrecht und hätte im Falle der Liquidation der Gesellschaft den gesamten Liquidationserlös erhalten (u.a.: Haas in Baumbach/Hueck/Haas, 21. Auflage 2017, § 72 Rn. 5 m.w.N.). Nach der Übertragung gehörte das Unternehmen bei wirtschaftlicher Betrachtung dem Antragsteller zu … %, und den Töchtern … und … zu je … %. Auch dies ergibt sich daraus, dass nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 29, 33 GmbHG die gesellschaftseigenen Anteile nicht stimm- und gewinnbezugsberechtigt sind. Somit ergibt sich für den Inhaber der nicht-gesellschaftseigenen Anteile ein Stimm- und Gewinnbezugsrecht im Verhältnis aller nicht-gesellschaftseigenen Anteile. Auch im Falle der Liquidation der Gesellschaft werden die gesellschaftseigenen Anteile im Rahmen der Verteilung des Liquidationserlöses nicht mitberücksichtigt (s.o.). Somit ist der Wert der nicht-gesellschaftseigen Anteile auch nur im Verhältnis aller nicht gesellschaftseigenen Anteile zum Unternehmenswert (Eigenkapital) zu bemessen. Somit errechnet sich bei der Geschäftswert folgendermaßen in:
(… € / … €) * 2 * … = … €
Nach Überzeugung des Gerichts ist dieser Wert den Anteilen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwingend beizumessen, da er auch dem hypothetischen Verkaufswerts der Anteile (Verkehrswert) entspricht. Aufgrund der faktisch entsprechend dem Verhältnis der nicht-gesellschftseigenen Anteile bestehenden Stimm- und Gewinnbezugsrechte sowie der entsprechenden Liquidationslage im Falle einer Liquidation würde ein fremder Dritter für die nicht-geselischaftseigenen Geschäftsanteile einen Wert zu zahlen bereit sein, der dem Anteil an den nichtgesellschftseigenen Anteilen im Verhältnis zum Eigenkapital entspricht. Die insoweit vorgetragene Behauptung des Antragstellers, dass ein fremder Dritter für die hier streitgegenständlichen Anteile lediglich bereit sein würde, … % des Eigenkapitals der Gesellschaft als Kaufpreis zu zahlen, obwohl er hierfür … % der Stimm- und Gewinnbezugsrechte erhalten würde und zu einem entsprechenden Anteil im Falle der Liquidation am Liquidationserlös beteiligt wäre, überzeugt nicht, da diese Behauptung die wirtschaftlichen Realitäten verkennt. Insbesondere wäre ein fremder Dritter für die Gesamtheit der nichtgesellschaftseigenen Anteile in Höhe von … % sicherlich nicht nur … % des Eigenkapitals zu zahlen bereit gewesen, sondern … % des Eigenkapitals, da er hiermit zum alleinigen wirtschaftlichen Eigentümer werden würde.
Der Einwand des Antragstellers, dass die Gewinnbeteilungs- und Stimmrechte im Falle einer zukünftigen Veräußerung gesellschaftseigener Anteile wieder sinken könnten und somit die derzeit höheren Stimm- und Gewinnbezugsrechte nicht zwingend dauerhafter Natur sind, überzeugt nicht. Im Falle eines Verkaufs von gesellschaftseigenen Anteilen würde zwar der faktische Stimm- und Gewinnbeteiligungsanteil der 3 Familiengesellschafter sinken, gleichzeitig würde jedoch durch den Verkaufserlös das Eigenkapital der Gesellschaft, an dem die jeweiligen Anteile der Gesellschafter partizipieren, steigen. Im Gesamtergebnis ginge daher mit einem zukünftigen Verkauf gesellschaftseigener Anteile kein Wertverlust der jeweiligen Anteile der bisherigen Gesellschafter einher. Zudem fällt alleine die abstrakte Möglichkeit zukünftiger Entwicklungen, für die es keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt, im Rahmen einer wirtschaftlichen Bewertung mangels entsprechenden Risikopotentials nicht ins Gewicht. Dies gilt im vorliegenden Fall eines Familienunternehmens mit 3 familienangehörigen Gesellschaftern, denen jeder jeweils einen Stimmanteil oberhalb der Sperrminorität von … % besitzt, erst recht, da in dieser Konstellation die zeitnahe Veräußerung gesellschaftseigener Anteile innerhalb eines auf den aktuellen Wert Einfluss nehmenden prognostischen Zeitraums nicht zu erwarten ist.
Mithin bestehen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise genügende Anhaltspunkte i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 GNotKG für einen über dem formalen Verhältnis der Anteile zum Gesamteigenkapital liegenden höheren Wert der schenkweise übertragenen Anteile an der GmbH, der der Kostenrechnung entsprechend zugrunde zu legen ist.
cc) Der Ansatz eines Geschäftswertes für die schenkweise übereigneten Anteile in Höhe von … € ist somit inhaltlich nicht zu beanstanden. Ebenso erfolgte die Erhöhung dieses Geschäftswerts um eine Beschlussgebühr in Höhe von … € gemäß §§ 108 Abs. 1, 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG zutreffend, so dass die Festsetzung des Gesamtgeschäftswerts auf … € zu Recht erfolgte, Ebenso war die Ansetzung von 2 Gebühren gem. KV 21100 zutreffend, da ein Fall reduzierter Gebühren gem. KV 21101 und 21102 ersichtlich nicht vorlag (was auch nicht behauptet wurde). Auch die weiteren in der korrigierten Kostenrechnung … vom … aufgeführten Positionen wurden zutreffend abgerechnet.
3. Verfahrenskosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von einer Kostenauferlegung auf den unterliegenden Antragsteller abgesehen werden sollte.


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