Steuerrecht

professionelle Photovoltaikanlagenreinigung im Franchise-System

Aktenzeichen  W 6 K 19.665

Datum:
26.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 5622
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HwO § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1 S. 1, § 11, § 18, § 20
VwGO § 88, § 113 Abs. 1 S. 1
GebrMstrV § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid der Handwerkskammer für U. vom 8. Mai 2019 sowie der Gebührenbescheid vom 8. Mai 2019 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig und vollumfänglich begründet.
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 8. Mai 2019 sowie den Kostenbescheid vom 8. Mai 2019 in objektiver Klagehäufung zulässig, § 44 VwGO. Bei der gemäß § 20 i.V.m. § 11 HwO mitzuteilenden beabsichtigten Eintragung des Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle handelt es sich ebenso wie bei der Festsetzung der Bescheidsgebühren je um einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt (BeckOK HwO/Leisner, 11. Ed. 31.12.2019, HwO § 11 Rn. 7), die in sachlichem Zusammenhang stehen.
Dem im Klageschriftsatz vom 4. Juni 2019 über das Anfechtungsbegehren hinaus zusätzlich formulierten Antrag festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die professionelle Reinigung von Photovoltaikanlagen ohne Anzeige der Tätigkeit bei der Handwerkskammer für U. selbstständig und im stehenden Gewerbebetrieb auszuüben, kommt hingegen keine eigenständige Bedeutung zu. In Anwendung von § 88 VwGO ist dieses Begehren bereits in der Anfechtung des Bescheids über die beabsichtigte Eintragung der Klägerin vom 8. Mai 2019 enthalten.
2. Die Klage ist begründet, da der Bescheid der Handwerkskammer für U. vom 8. Mai 2019 über die beabsichtigte Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn die Klägerin betreibt kein Gewerbe im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO, welches nach § 18 Abs. 1 Satz 1, § 20 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 HwO in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke einzutragen wäre.
Mangels Handwerksmäßigkeit liegen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Handwerkskammer nicht vor.
2.1. Gemäß § 11 HwO i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HwO und § 20 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 HwO erfolgt die Eintragung eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Handwerksrolle auf Antrag oder von Amts wegen. Die beabsichtigte Eintragung ist dem Gewerbetreibenden mitzuteilen.
Unstrittig übt die Klägerin vorliegend mit ihrer Photovoltaikanlagenreinigung im Franchise-System eine selbstständige, als stehendes Gewerbe und auf Dauer betriebene Tätigkeit aus. Jedoch handelt es sich hierbei nicht ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe, da diese Tätigkeit nicht handwerksmäßig betrieben wird und auch nicht in Anlage B zu Abschnitt 1 der HwO zu finden ist, die ehemalige Vollhandwerke enthält, die mit der Gesetzesnovelle 2003 zu zulassungsfreien Handwerken herabgestuft wurden, vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO.
2.1.1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 HwO ist ein Gewerbe dann ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne der Handwerksordnung, wenn es handwerksmäßig betrieben wird. Damit ist die Handwerksmäßigkeit eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung, ob ein zulassungsfreies, aber eintragungspflichtiges Handwerk ausgeübt wird. Der Begriff des Handwerks ist dabei wie in § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO zu bestimmen: er ist nicht definiert, wird aber unter Beachtung der Verkehrsauffassung allgemein wie auch nach einer Reihe von Einzelkriterien bestimmt (Leisner in BeckOK, HwO, 10. Edition, Stand 1.6.2019, § 18 Rn. 2).
Bei dem Begriff des Handwerks handelt es sich um einen dynamischen Begriff, der an die Organisationsstruktur des Betriebs anknüpft. Anzustellen ist eine umfassende Betrachtung der Gesamtstruktur bzw. des wirtschaftlichen Gesamtbildes (Honig/Knörr/Thiel, HwO, 5. Aufl. 2017, § 1 Rn. 38 m.w.N.). Auch die Nennung von „Gewerben“ in den Anlagen A und B der HwO begründet wichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen handwerklicher Tätigkeit, allerdings handelt es sich hierbei um keine starren Kategorien. Es kommt stets auf das Gesamtbild der Tätigkeit an (Leisner in BeckOK, HwO, 11. Ed. Stand 31.12.2019, § 1 Rn. 19f.). So ist nicht die Qualität der handwerklichen Tätigkeit entscheidend, sondern deren Quantität bzw. Anteil am wirtschaftlichen Gesamtbild und damit dem Schwerpunkt des Betriebs. Ein weiteres wichtiges Kriterium stellt die Ausbildung bzw. fachliche Qualifikation der Mitarbeiter und der Betriebsleitung dar („Befähigungsgrundsatz“); entscheidend ist der Qualifikationsstand insgesamt, den die Tätigkeit voraussetzt (Leisner, a.a.O., Rn. 23-25). Soweit eine Rechtsverordnung ein Meisterprüfungsberufsbild normiert hat, bieten die in ihm genannten Fertigkeiten und Kenntnisse wichtige Anhaltspunkte für die Qualifizierung eines Betriebes als B1-Handwerksbetrieb. Die Meisterprüfungsverordnung legt insoweit die Fertigkeiten und Kenntnisse fest, die für den Beruf zu erwerben sind; ergänzend können auch die Ausbildungsordnungen herangezogen werden (Leisner, a.a.O., Rn. 31 ff.). Ein weiteres Merkmal ist die Gewichtung des Einsatzes technischer Arbeits- und Hilfsmittel und die damit zusammenhängende Frage, ob die Verwendung von Maschinen für eine individuelle Betätigung handwerklicher Fähigkeiten und Fertigkeiten noch Raum lässt (Honig/Knörr/Thiel, HwO, § 1 Rn. 42).
Unter Anwendung der vorgenannten Maßstäbe fehlt dem von der Klägerin betriebenen Gewerbe das Merkmal der Handwerksmäßigkeit.
So ist vorliegend schon zweifelhaft, welches handwerkliche Können bzw. handwerkliche Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Durchführung der von der Klägerin betriebenen Photovoltaikanlagenreinigung erforderlich ist bzw. sind. Es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Reinigung der Anlagen im Rahmen des Franchise-Systems … betreibt und hierbei über ihren Franchisegeber alle erforderlichen Geräte – nämlich den Maschinenpark und speziell ausgebaute Fahrzeuge – zur Verfügung gestellt bekommt. Durch die Struktur des Franchise-Systems … wird jedem Franchisenehmer ermöglicht, ohne weiteres die Photovoltaikanlagenreinigung nach dem Franchise-System durchzuführen. Da die besonderen Anforderungen bei der Photovoltaikanlagenreinigung zum einen darin liegen, die richtigen Reinigungs- und Putzgerätschaften zur Verfügung zu haben, um die Oberfläche nicht zu beschädigen, zum anderen zu den sich in der Regel auf Dächern und damit schwer zugänglichen Flächen befindlichen Anlagen absturzsicher zu gelangen, stellt nach Würdigung des Gerichts der Einsatz technischer Arbeitsmittel und der Maschineneinsatz den Dreh- und Angelpunkt des klägerischen Betriebs dar. Die daneben von der Klägerin zusätzlich erbrachten Beratungsleistungen werden flankierend zur eigentlichen Reinigung angeboten und sind im betrieblichen Ablauf untergeordnet. Es ist weder ersichtlich noch wurde es von der Beklagten dargelegt, wo in diesem Tätigkeitsahmen noch Raum für besondere handwerkliche Fähigkeiten oder Fertigkeiten verbleiben könnte. Die Klägerin bekommt im Rahmen des Franchise-Systems alle erforderlichen technischen Gerätschaften, welche die Reinigungsabläufe im Großen und Ganzen determinieren, zur Verfügung gestellt. Soweit noch zusätzliches, besonderes Wissen für den Einsatz der Maschinen und Reinigungsmittel erforderlich ist, ist dieses in überschaubarer Zeit zu vermitteln. Nach unbestrittenen Angaben der Klägerin können die hierfür erforderlichen Kenntnisse im Rahmen eines Kurses des Franchisegebers in unter drei Monaten erworben werden. Nachdem für den Einstieg in das Franchisesystem keine (Vor-)Ausbildung gefordert wird, fällt dieser Zeitraum nicht wesentlich ins Gewicht. Den Vortrag der Klägerin hält das Gericht für plausibel, nachdem es Lehrgänge von ein bis zwei Tagen Dauer gibt, welche die Teilnehmer zur qualifizierten Photovoltaikanlagenreinigung befähigen. So wurden über die Beklagte selbst mit deren Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 vom Bundesinnungsverband Gebäudereiniger beispielhaft Lehrgänge für die (fachgerechte) Reinigung von Photovoltaikanlagen vorgelegt. Hierbei handelt es sich um Ein-Tages-Seminare, die gerade nicht nur an Gebäudereiniger, sondern ausweislich der Ausschreibung auch an Haus- und Gebäudeverwaltungen, Planungsbüros und Projektgesellschafter, Hersteller und Händler gerichtet sind – Zielgruppen, die mit dem Gebäudereinigerhandwerk wenig gemeinsam haben. Auch hier wird deutlich, dass es nicht zwingend einer Ausbildung als Gebäudereiniger bedarf, sondern ein einfacher und kurzer Lehrgang ausreicht, um sich für eine fachgerechte Reinigung von Photovoltaikanlagen zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass das Berufsbild in der Gebäudereinigermeisterverordnung (GebrMstrV) mit den dort genannten Fertigkeiten und Kenntnissen (§ 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 GebrMstrV) die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Klägerin nicht abbildet. Ebenso wenig lässt sich der betriebliche Schwerpunkt der Klägerin in den möglichen Meisterprüfungsarbeiten des § 3 Abs. 1 GebrMstrV wiederfinden. Zwar wird in § 4 Abs. 1 Nr. 9 GebrMstrV bei den möglichen Arbeitsproben im Rahmen der Gebäudereinigermeisterausbildung die Reinigung einer solartechnischen Anlage genannt. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine mögliche von 16 zugelassenen Arbeitsproben, aus denen der Prüfling insgesamt vier ausführen muss, sodass daraus nur geschlossen werden kann, dass ein Gebäudereinigermeister befähigt sein sollte, eine Photovoltaikanlage fachgerecht zu reinigen, es sich hierbei im Vergleich zu den im Berufsbild geforderten Fähigkeiten und Fertigkeiten jedoch um einen absolut untergeordneten Teil handelt.
2.1.2. Die Tätigkeit der Klägerin kann nach ihrem Gesamtbild auch nicht der Nr. 33 der Anlage B Abschnitt 1 der HwO – Gebäudereinigerhandwerk – zugerechnet werden.
Ausweislich des Wortlauts von § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO muss als weitere Voraussetzung der Betrieb in der Anlage B genannt sein. Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob die betreffende Gewerbeausübung in handwerklicher oder handwerksähnlicher Form vorliegt, die Aufzählung in der Liste stellt insoweit nur einen Hinweis für die Zugehörigkeit dar (Honig/Knörr/Thiel, HwO, § 18 Rn. 4). Mitentscheidend für die Einordnung als B1-Betrieb ist – anders als im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 HwO – nicht die Qualität, sondern die Quantität der handwerklichen Tätigkeit (Nomos-BR/Detterbeck HwO/Steffen Detterbeck, 3. Aufl. 2016, HwO § 18 Rn. 3). Ob ein Unternehmen das Handwerk oder das daraus abgespaltene handwerksähnliche Gewerbe betreibt, richtet sich nach dem betrieblichen Schwerpunkt (Honig/Knörr/Thiel, HwO, § 18 Rn. 5), da die Positivlisten in Anlagen A und B1 und B2 jeweils Gewerbe nur in sehr kurzer, meist in einer Ein-Wort-Form nennen. Folglich ist handwerksrechtlich entscheidend, ob die jeweiligen Tätigkeiten diesem Begriffsinhalt zuzuordnen sind. Hier finden ebenfalls die bereits oben genannten Erwägungen zum „dynamischen Handwerksbegriff“ Anwendung: Entscheidend ist insoweit das betreffende tatsächliche wirtschaftliche Berufsbild, auf welches die Nennung des Gewerbes in der jeweiligen Anlage hinweist. Bei der Prüfung der Frage der Handwerksmäßigkeit hat die Nennung in Anlage B folglich zwar Indizwirkung, jedoch ist auf das Gesamtbild im Einzelfall abzustellen.
So erscheint schon begrifflich die Zuordnung des Gewerbes der Klägerin zum Gebäudereinigerhandwerk zweifelhaft. Zwar sind die meisten Photovoltaikanlagen auf Gebäuden angebracht, jedoch können sie auch freistehend und damit ohne Verbindung zu einem Gebäude stehen. Ihr betrieblicher Schwerpunkt liegt damit gerade nicht auf Gebäuden und ihren Nebeneinrichtungen. Unter Heranziehung der Gebäudereinigermeisterverordnung übt die Klägerin die typischen Tätigkeiten eines Gebäudereinigers nicht aus und ist dazu sowohl hinsichtlich ihres vorhandenen Maschinen- bzw. Fuhrparks als auch ihrer Ausbildung nicht befähigt. In Anbetracht der Tätigkeit der Klägerin, welche ausschließlich aus der Reinigung von Photovoltaikanlagen besteht, ist eine – auch nur teilweise – Übereinstimmung mit dem Berufsbild des Gebäudereinigers und seiner typischen Aufgaben, wie sie anschaulich in den möglichen Meisterprüfungsarbeiten zu finden sind (vgl. § 3 Abs. 1 GebrMstrV), nicht gegeben. Auch ist die Photovoltaikanlagenreinigung kein fester Bestandteil der Ausbildung, da sonst das Angebot an Lehrgängen mit der Zielgruppe Gebäudereiniger – wie von der Beklagten vorgelegt – überflüssig wäre. Ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei der Photovoltaikanlagenreinigung in erster Linie um die Reinigung von elektrotechnischen Anlagen mit Hinblick auf deren besonderen Anforderungen – insbesondere deren typischerweise erschwerter Zugänglichkeit – handelt. Das Argument der Beklagten, bei der Reinigung von Photovoltaikanlagen handele es sich um eine besonders anspruchsvolle Reinigung einer speziellen Glasoberfläche, welche damit dem Gebäudereinigerhandwerk unterfalle, vermag vorliegend nicht zu greifen. Die Tatsache, dass ein Großteil der zu reinigenden Oberfläche aus Sicherheitsglas besteht, vermag dies nicht auf eine anspruchsvolle Form der „Spezialreinigung von Glas“ zu reduzieren, insbesondere weil der Aufbau der Anlage und damit der Vorgang der Reinigung an sich stets derselbe ist.
Ein sonstiges Berufsbild, das in Anlage B1 zur Handwerksordnung aufgeführt ist, ist nicht einschlägig.
2.2. Aus den vorstehenden Gründen scheidet auch die Annahme einer handwerksähnlichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 2 Satz 2 HwO aus.
Eine solche wurde zwar nicht von der Beklagten angenommen, deren Vorliegen würde jedoch ebenfalls zur Eintragungspflicht führen. Der Begriff des handwerksähnlichen Gewerbes wird von zwei Kriterien bestimmt: die handwerkliche Tätigkeitsform und den Tätigkeitsgegenstand. Dieser muss in der Anlage B2 als „handwerksähnlich“ aufgeführt sein. In einem dieser Bereiche muss die Aktivität stattfinden (BeckOK HwO/Leisner, 10. Ed. 1.6.2019, HwO § 18 Rn. 7). Folglich wird ein handwerksähnliches Gewerbe erst dann betrieben, wenn in handwerksähnlicher Betriebsform die zu einem der in Abschnitt 2 der Anlage B genannten Gewerbe typischerweise gehörenden Arbeiten in einem Betrieb ausgeübt werden (Nomos-BR/Detterbeck HwO/Steffen Detterbeck, 3. Aufl. 2016, HwO § 18 Rn. 7). Hier trifft jedoch keines der genannten Gewerbe zu.
3. Da die zugrundeliegende Amtshandlung rechtswidrig war, wurde die mit Kostenbescheid vom 8. Mai 2019 geforderte Gebühr i.H.v. 126,00 EUR (Re.-Nr. …) rechtswidrig festgesetzt und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Nachdem die Klägerin kein zulassungsfreies eintragungspflichtiges Gebäudereinigerhandwerk betreibt, war sie auch nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 HwO verpflichtet, dies bei der Beklagten anzuzeigen. Folglich war sie auch nicht gemäß § 20 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HwO von Amts wegen einzutragen und die Beklagte musste die beabsichtigte Eintragung nicht gemäß § 20 Satz 1 i.V.m. § 11 HwO mitteilen. Damit ist die Festsetzung der Gebühr i.H.v. 50,00 EUR für den Bescheid vom 8. Mai 2019 rechtswidrig, ebenso wie der Kostenvorschuss in Höhe der fälligen Eintragungsgebühr i.H.v. 76,00 EUR.
In sinngemäßer Anwendung von Art. 16 Abs. 5 KG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben (Konnexitätsgrundsatz). Überdies ist die Klägerin auch nicht Kostenschuldnerin i.S.v. § 2 Abs. 1 der Gebührenordnung der Beklagten vom 16. September 2016, da sie weder die (rechtswidrige) Amtshandlung veranlasst hat, noch sie in ihrem Interesse vorgenommen worden ist.
4. Der Klage war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich stattzugeben, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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