Steuerrecht

Richterablehnung im Rahmen der Anhörungsrüge

Aktenzeichen  10 ZB 18.406

Datum:
19.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4349
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152a, § 154 Abs. 2

 

Leitsatz

Eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (erstmals) im Rahmen einer Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist grundsätzlich unzulässig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

10 ZB 17.2550 2018-01-31 Bes VGHMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das gegen die Mitglieder des Senats in der Besetzung des angegriffenen Beschlusses vom 31. Januar 2018 (10 ZB 17.2550) gerichtete Ablehnungsgesuch wird verworfen.
II. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 31. Januar 2018 (10 ZB 17.2550) wird verworfen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Sowohl das Ablehnungsgesuch des Klägers (1.) als auch seine gegen den Beschluss des Senats vom 31. Januar 2018 (10 ZB 17.2550) gerichtete Anhörungsrüge (2.) sind als unzulässig zu verwerfen.
1. Das Befangenheitsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter des Senats als unzulässig verworfen werden bzw. überhaupt unberücksichtigt bleiben (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 5 B 16.13 – juris Rn. 2), weil eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (erstmals) im Rahmen einer Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO grundsätzlich unzulässig ist. Zum einen steht der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs der Umstand entgegen, dass das Klageverfahren durch den ablehnenden Beschluss des Senats vom 31. Januar 2018 rechtskräftig abgeschlossen (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) und eine weitere richterliche Streitentscheidung in der Sache demgemäß nicht mehr erforderlich war; hieran vermag auch die als außerordentlicher Rechtsbehelf ausgestaltete, den Eintritt der Rechtskraft nicht hemmende Anhörungsrüge nichts zu ändern. Zum anderen spricht der Zweck des Anhörungsrügeverfahrens für die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs, da nach der Konzeption von § 152a VwGO das für die Ausgangsentscheidung zuständige Gericht – und zwar ausschließlich im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG – zu entscheiden hat (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 10 BV 16.962 –; ThürOVG, B.v. 2.6.2017 – 3 SO 79/17 –; SächsOVG, B.v. 11.10.2016 – 3D 83/16 – jeweils juris).
2. Die Anhörungsrüge des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben wurde (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO das Vorliegen einer Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Dazu müsste der Kläger im Hinblick auf das konkrete Verfahren Umstände vortragen, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 5 B 16.13 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Der Senat hat den auf den Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützten Zulassungsantrag des Klägers schon deshalb abgelehnt, weil die Gehörsrüge nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend schlüssig dargelegt worden ist. Der Kläger habe keine Gründe aufgezeigt, warum sich dem Verwaltungsgericht, ausgehend von seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung, auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen.
Die Begründung der Anhörungsrüge beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, es liege eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung vor, da „diese Umstände erstmals im angegriffenen Beschluss des Senats genannt“ worden seien. Offensichtlich geht der Kläger dabei rechtsirrig davon aus, dass es – ganz unabhängig von der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende Pflicht des Verwaltungsgerichtshofs wäre, ihn vorab auf die gesetzlichen Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und Unschlüssigkeit seines eigenen Zulassungsvorbringens hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 60,- Euro anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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