Steuerrecht

Rückforderung eines zwischen Schwiegersohn und Schwiegermutter geschlossenen Darlehens

Aktenzeichen  8 F 2032/18

Datum:
12.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 35686
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Rosenheim
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 488 Abs. 1, S. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

Auf Grund des Vortrags der Beteiligten, den vorgelegten Urkunden sowie der durchgeführten Zeugenvernehmung, ist das Gericht  zu der Überzeugung gekommen, dass zwischen den Beteiligten ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Dies ergibt sich aus dem Verwendungszweck “Darlehen für die Wohnung”. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10.10.2018 zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin ist die Ex-Schwiegermutter des Beklagten. Der Beklagte war mit der Tochter der Klägerin, …, verheiratet. Die beiden haben am 29.12.2003 die Ehe geschlossen und sind seit 29.04.2014 rechtskräftig geschieden.
Die Antragstellerin hat im Jahr 2005 in einer Lotterie einen Pkw der Marke Mercedes gewonnen. Diesen Mercedes hat sie für einen Preis von 17.600,- € an einen privaten Verkäufer verkauft.
Am 09.06.2005 hat die Antragstellerin einen Betrag von 11.500,- € von ihrem Konto bei der … auf das Konto ihrer Tochter … bei der … mit dem Verwendungszweck „Darlehen für Wohnung … überwiesen (Zahlungseingang dort 10.06.2005). Am 22.06.2005 hat … einen Betrag von 10.000,- € von ihrem Konto bei der …, auf das Konto des Antragsgegners bei der … überwiesen (Zahlungseingang dort 23.06.2005).
Die Antragstellerin trägt vor, dass der Antragsgegner sie nach dem Lotteriegewinn darum gebeten hatte, ihr von dem Gewinn eine Teilsumme für eine Sondertilgung auf seine Wohnung in der … zu leihen. Sie wollte ihm dieses Geld leihen, es sollte jedoch auch wieder zurückbezahlt werden. Dies sei so von ihr auch sowohl gegenüber ihrer Tochter als auch gegenüber ihrem Schwiegersohn kommuniziert worden. Das Geld habe sie auf das Konto ihrer Tochter überwiesen, da sie von ihrem Schwiegersohn die Kontodaten nicht gehabt habe. Sie habe das Geld zum damaligen Zeitpunkt nicht gebraucht, es sollte jedoch kein Geschenk sein.
Die Antragstellerin beantragt daher:
1. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Antragsgegner beantragt
Antragsabweisung und trägt hierzu vor, es sei niemals ein Darlehensvertrag zwischen ihm und seiner Schwiegermutter, weder schriftlich noch mündlich geschlossen worden. Er habe auch gar kein Geld für die Sondertilgung der Wohnung … benötigt, da er bereits am 08.06.2005 die gesamte jährlich mögliche Sondertilgungsrate von 24.286,37 € geleistet habe. Er habe das Geld weder benötigt, noch seine Schwiegermutter darum gebeten Das Geld sei daher von seiner Frau auf sein Bausparkonto überwiesen worden, da es dort zum damaligen Zeitpunkt noch gute Zinsen gegeben habe. Nach Auszahlung der Bausparsumme im Jahr 2008 habe er das Geld überwiegend für gemeinsame Ausgaben von ihm und seiner Ehefrau, wie Miete und Urlaub, verwendet.
II.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Rosenheim, Familiengericht örtlich und sachlich zuständig.
2. Dem Antrag der Antragstellerin war vollumfänglich stattzugeben.
Das Gericht ist auf Grund des Vortrags der Beteiligten, den vorgelegten Urkunden sowie der durchgeführten Zeugenvernehmung zu der Überzeugung gekommen, dass zwischen den Beteiligten ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Somit besteht für die Antragstellerin ein Rückforderungsanspruch für die gezahlten 10.000 € Darlehenssumme gem. §§ 488 Abs. 1, S. 2, Abs. 3 BGB. Die Kündigung des Darlehensvertrags erfolgte durch Schreiben des Antragstellervertreters vom 08.05.2018 (Anlage zum Antragsschriftsatz v. 14.09.2018).
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme schließt das Gericht aus, dass es sich bei der Zahlung – wie vom Antragsgegner behauptet – um eine Schenkung gehandelt hat. Hätte es sich bei der Zahlung der Antragstellerin an ihre Tochter am 09.06.2005 um eine Schenkung an die Tochter oder die Eheleute gemeinsam gehandelt, hätte die Antragstellerin keinerlei Veranlassung gehabt, hierfür als Verwendungszweck „Darlehen für Wohnung … anzugeben. Offensichtlich hat die Antragstellerin den Eheleuten weitere Geldsummen tatsächlich als Schenkung für deren Hochzeit zur Verfügung gestellt. Die Wohnung … stand immer im Alleineigentum des Antragsgegners. Es erscheint daher verständlich und lebensnah, dass die Antragstellerin eine für sie derart hohe Summe allein ihrem Schwiegersohn nicht etwa als Schenkung sondern als Darlehen zur Verfügung stellt. In Anbetracht des eindeutigen Verwendungszweckes erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin hier eigenmächtig ohne jegliche Vereinbarung mit dem Antragsgegner gehandelt hat. Hätte sie ihrer Tochter oder den Eheleuten Geld als Schenkung zuwenden wollen, hätte sie diesen Verwendungszweck nicht gewählt. Die Ehe befand sich damals auch noch nicht in einer Krise. Ein Kalkül der Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt dahingehend, einen solchen Verwendungszweck ohne Kenntnis des Antragsgegners zu nutzen, um für einen späteren Zeitpunkt sich einen Rückforderungsanspruch zu verschaffen, erscheint völlig lebensfremd. Ebenso erscheint es nicht vorstellbar, dass die Zeugin … ihre Mutter ohne Kenntnis des Antragstellers dazu bewegt hat, einen solchen Verwendungszweck anzugeben bzw. ihr ohne Kenntnis des Antragstellers fälschlicherweise gesagt habe, ihr Mann benötige das Geld für die Wohnung …. Die Antragstellerin war offensichtlich ihrer Tochter gegenüber sehr generös, so dass es fern liegt, dass die Zeugin ihrer Mutter eine solche Lüge erzählt haben könnte, um von ihr Geld zu erhalten. Zudem hat die Zeugin das Geld anschließend tatsächlich auf das Konto des Antragsgegners überwiesen. Die Tatsache, dass es sich hierbei um einen Bausparvertrag handelt, ist für die Frage, ob es sich um ein Darlehen handelt, irrelevant. Wie der Antragsgegner die Darlehenssumme verwendet bzw. anlegt, spielt keine Rolle und lag zudem außerhalb des Kenntnisbereiches der Antragstellerin. Auch vermag die Tatsache, dass die Sondertilgung auf die Wohnung … Tag vor der Überweisung durch die Antragstellerin an deren Tochter erfolgte, nicht beweisen, dass es sich nicht um ein Darlehen gehandelt haben konnte. Die von der Antragstellerin und der Zeugin geschilderten Gespräche über ein Darlehen für eine Sondertilgung auf die Wohnung des Antragsgegners müssen auf Grund des geschilderten und dargelegten zeitlichen Ablaufs bereits vor der getätigten Sondertilgung stattgefunden haben. Somit wusste der Antragsgegner zum Zeitpunkt seiner Sondertilgung bereits, dass er von seiner Schwiegermutter Geld erhalten wird. Das gewonnene Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt auch bereits verkauft.
Das Darlehen wurde nunmehr von der Antragstellerin gekündigt und die Darlehenssumme ist somit vom Antragsgegner in voller Höhe zurückzuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 35 FamGKG.


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