Aktenzeichen B 2 U 318/09 B
§ 67 Abs 1 SGG
Verfahrensgang
vorgehend SG Stuttgart, 9. August 2007, Az: S 1 U 6144/05vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20. Oktober 2009, Az: L 9 U 4495/07, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen
(§§ 160a Abs 4 Satz 1, 169 Sozialgerichtsgesetz ),
da sie verfristet ist.
2
1. Die Klägerin hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG, nämlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Urteils, eingelegt.
3
Das Urteil des LSG ist dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin am 3.11.2009 zugestellt worden. Die Klägerin hat ihrer Prozessbevollmächtigten am 27.11.2009 das Mandat erteilt. Am 4.12.2009 hat die Bevollmächtigte die Beschwerde per Telefax beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Die Beschwerdefrist war mit dem 3.12.2009 (Donnerstag) aber bereits abgelaufen.
4
2. Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, ist abzulehnen.
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Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
6
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat hierzu glaubhaft gemacht, sie sei in einer Einzelkanzlei ohne Personal tätig und vom 1. bis 4.12.2009 unvorhersehbar und plötzlich erkrankt. Sie sei deshalb an der Einhaltung der “vermuteten gesetzlichen Beschwerdefrist” gehindert gewesen. Sie habe ihre Genesungszeit sogar abgebrochen, um die Nichtzulassungsbeschwerde am 4.12.2009 einzureichen.
7
Die am 1.12.2009 plötzlich aufgetretene Erkrankung der Bevollmächtigten der Klägerin entschuldigt die Versäumung der Beschwerdefrist nicht. Von einer Rechtsanwältin wird verlangt, dass sie für die Wahrung laufender Fristen rechtzeitig Vorsorge für den Fall einer plötzlichen Arbeitsunfähigkeit trifft
(BSG vom 12.7.1990 – 5 BJ 113/89).
Eine derartige Verpflichtung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtsanwältin – wie hier – ihre Kanzlei allein betreibt und nicht ständig über eingearbeitetes, zum selbstständigen Handeln befähigtes Kanzleipersonal verfügt
(vgl BGH vom 24.10.1985 – VII ZB 16/85 = VersR 1985, 1189)
. Die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe lassen die Fristversäumnis nicht als unverschuldet erscheinen
(vgl BGH vom 18.9.2008 – V ZB 32/08 – NJW 2008, 3571 RdNr 9)
. Die Rechtsanwältin hat aber nicht glaubhaft gemacht, welche Vorsorge- und Vertretungsregelungen sie für den Fall einer kurzfristigen schweren Erkrankung getroffen hat und wieso diese die Einhaltung der Frist vorliegend nicht sichern konnten.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.