(Keine) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Arbeitsunfähigkeit wegen Corona-Erkrankung nicht glaubhaft gemacht, Keine geeignete Notfallvorsorge bei unvorhergesehener Verhinderung
Beihilfeleistungen, Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist, Verspätete Vorbringung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, Erkrankung
Zweijahresfrist nach § 9 Abs. 6 IntV, Versäumnis wegen Betreuung minderjähriger Kinder, Ausschlussfrist ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit, Nachsichtgewährung bei höherer Gewalt (hier im Einzelfall verneint)