Arbeitsrecht

B 2 U 187/21 B

Aktenzeichen  B 2 U 187/21 B

Datum:
10.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2022:100322BB2U18721B0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt E, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1
I. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Feststellung des LSG, dass der vor dem SG Mainz geführte Rechtsstreit S 5 U 245/02 über die Gewährung von Verletztengeld durch Vergleich vom 19.10.2005 beendet ist (Urteil vom 25.10.2021).
2
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 23.11.2021 unter Vorlage einer Vollmacht Beschwerde eingelegt und die Begründung mit gesondertem Schriftsatz angekündigt. Zuvor hatte der Kläger am 29.10.2021 privatschriftlich unter Vorlage einer Kopie des Urteils die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt.
3
Innerhalb der auf Antrag bis 31.1.2022 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist hat der Prozessbevollmächtigte die ihm zur Einsicht übersandten Akten zurückgereicht.
4
II. 1. Das PKH-Gesuch und der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt E aus K sind abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO).
5
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie weder frist- noch formgerecht begründet worden ist. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.
6
Gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bzw innerhalb der nach Maßgabe des § 160a Abs 2 Satz 2 SGG verlängerten Begründungsfrist zu begründen. Bis zum Ablauf der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 31.1.2022 ist indes keine Beschwerdebegründung eingegangen.
7
Soweit der Kläger die Kosten für seine Prozessvertretung vor dem BSG nicht aufbringen konnte, war er jedenfalls nicht aus diesem Grund gehindert, die Beschwerde rechtzeitig zu begründen. Denn er war bereits bei der Einlegung der Beschwerde wirksam durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten (§ 73 Abs 4 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 1 SGG). Die Prozessvollmacht erstreckt sich grundsätzlich auf Nebenverfahren und damit auch das PKH-Verfahren gemäß § 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 81 ZPO (Althammer
in Zöller, ZPO, 34. Aufl 2022, § 81 RdNr 8 mwN). Bringt deshalb der Prozessbevollmächtigte, nachdem er Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er auch die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde einhalten (vgl BSG Beschluss vom 30.1.2020 – B 2 U 198/19 B – juris RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 26.11.2020 – B 9 SB 48/20 B – juris RdNr 4 mwN). Andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis gemäß § 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO seinen Mandanten (vgl BSG Beschluss vom 15.12.1959 – 10 RV 750/56 – BSGE 11, 158, 160). So verhält es sich vorliegend. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit seiner Beschwerdeschrift ohne Vorbehalt eine Begründung der wirksam eingelegten Beschwerde angekündigt, diese indes auch bis zum Ablauf der nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG verlängerten Beschwerdefrist am 31.1.2022 nicht vorgelegt. Auch der Kläger hat die Prozessvollmacht dem Gericht gegenüber weder eingeschränkt noch widerrufen.
8
Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund nicht zu erkennen ist. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG bezeichnet werden könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Im Nachhinein geltend gemachte Beschränkungen der seinem damaligen Bevollmächtigten erteilten Vollmacht ändern nichts daran, dass auch der Kläger selbst ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG geladen war.
9
Die im Übrigen geltend gemachte Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch das LSG kann nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl BSG Beschluss vom 27.5.2020 – B 9 SB 67/19 B – juris RdNr 14).
10
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
                Roos                Karmanski                Karl


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