Verwaltungsrecht

Beihilfeleistungen, Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist, Verspätete Vorbringung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, Erkrankung

Aktenzeichen  24 ZB 20.2641

Datum:
15.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6547
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBhV § 54
VwVfG § 32

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 17 K 18.3585 2020-09-25 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.335,38 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger ist als Versorgungsempfänger des Bundes mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt.
Am 20. Februar 2018 ging ein Schreiben vom 16. Februar 2018 bei der Beklagten ein, in dem der späte Abrechnungsantrag damit begründet wurde, dass erst nach den zwei Behandlungen auf der Intensivstation der Ehefrau des Klägers der Kläger mit seiner Ehefrau über „Liegengelassenes“ habe sprechen können (Bl. 1 der Behördenakte (BA)). Am gleichen Tag ging ein Antrag auf Beihilfe vom 15. Februar 2018 zu krankheitsbedingten Aufwendungen der Ehefrau, welche am 29. November 2016 in Rechnung gestellt worden waren, bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 14. März 2018 (Bl. 4 BA) lehnte die Beklagte die Beihilfegewährung für die Rechnungen mit der Begründung ab, dass gemäß § 54 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) eine Beihilfe nur gewährt werde, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt werde.
Aus einem weiteren Schreiben vom 14. März 2018 zu einem Beihilfeantrag vom 16. März 2018 geht hervor, dass die außerordentliche Verzögerung der Vorlage von Nachweisen darin begründet gelegen habe, dass die Ehefrau schwer erkrankt und sieben Monate im Krankenhaus gewesen sei. Sie sei erst am 28. Februar 2018 aus dem Krankenstand nachhause entlassen worden (Bl. 6 BA).
Mit Schreiben vom 23. März 2018 erhob der Kläger hiergegen ohne nähere Begründung Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2018 (Bl. 28 BA) wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Aufwendungen seien nicht mehr innerhalb der Jahresfrist des § 54 Abs. 1 BBhV beantragt worden. Obgleich im Widerspruchsschreiben kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden sei, sei die Möglichkeit der Wiedereinsetzung geprüft worden, die nicht in Betracht komme. Die in Rede stehenden Rechnungen hätten innerhalb eines Jahres bei der zuständigen Beihilfestelle eingehen müssen. Reale Hinderungsgründe, wie z.B. eine längerfristige schwere Krankheit des Antragstellers, welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, seien nicht nachgewiesen worden.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 21. Juli 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 22. Juli 2018, Klage. Mit Schriftsatz vom 20. November 2018 wurde vom Bevollmächtigten des Klägers zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewähren müssen. Der Kläger sei ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die Jahresfrist für die Einreichung der Rechnungen einzuhalten. Seine Ehefrau sei in der Zeit von Juli 2017 bis Februar 2018 fortlaufend zur Behandlung in mehreren Kliniken, auch auf der Intensivstation, gewesen. Es habe mehrmals infrage gestanden, ob die Ehefrau des Klägers überleben würde und wenn ja, in welchem eingeschränkten pflegebedürftigen Zustand. Der Kläger habe in dieser schwierigen Zeit seine Ehefrau regelmäßig besucht und betreut und habe sich wegen der Sorge um seine Ehefrau und der psychischen sowie physischen Belastungen in einer hochbelastenden Ausnahmesituation befunden. Hierdurch habe er in der Zeit bis Februar 2018 eine schwere Belastungsreaktion, einhergehend mit erheblichen physischen und psychischen Beschwerden entwickelt. In dieser Zeit sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, alle Alltagsverrichtungen und Behördenangelegenheiten zu erledigen sowie den Antrag für eine Beihilfe für die streitgegenständliche Behandlung rechtzeitig zu stellen. Der Klägerbevollmächtigte legte eine ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 8. August 2018 vor. Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, dass ihm eine frühzeitige Antragstellung vor dem belastenden Zeitraum ab Juli 2017 möglich gewesen wäre, da für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen sei, dass bei seiner Ehefrau ab Juli 2017 eine derartige gesundheitliche Krise mit den einhergehenden Belastungen für den Kläger eintreten werde.
Das Verwaltungsgericht München hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 25. September 2020 abgewiesen. Hinsichtlich der Rechnungen komme eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht, da der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV einzuhalten. Bei einer Ausschlussfrist, auf die die Wiedereinsetzungsregeln ohnehin nur ausnahmsweise Anwendung fänden, seien diese restriktiv zu handhaben, so dass an eine Entschuldigung der Fristversäumnis erhöhte Anforderungen gestellt werden dürften. Der klägerische Vortrag ergebe nicht, dass dieser seine ihm zumutbare Sorgfalt habe walten lassen, um eine rechtzeitige Antragstellung sicherzustellen. Der Verweis auf die hochbelastende Ausnahmesituation aufgrund der Sorge um seine Ehefrau und die psychischen und physischen Belastungen sei menschlich verständlich, genüge aber nicht, um den Kläger von seinen organisatorischen Pflichten vollumfänglich zu befreien. Er hätte gegebenenfalls auch durch Beauftragung Dritter reagieren müssen. Der Umstand, dass der Kläger nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung eines Facharztes für innere Medizin vom 8. August 2018 in der Zeit von Juli 2017 bis Februar 2018 eine schwere Belastungsreaktion mit Schwäche- und Kollapszuständen, Schlafstörungen, Konzentrations- und Gedächtnisschwäche und Kreislaufstörungen sowie Herzschmerzen entwickelt habe, stelle keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Aus diesen Erkrankungen folge ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände nicht ohne weiteres, dass der Kläger während der gesamten einjährigen Antragsfrist ununterbrochen zur Stellung eines Beihilfeantrages oder zur Beauftragung eines Bevollmächtigten nicht in der Lage gewesen sei. Es fehle an hinreichend substantiierten Ausführungen zu Dauer und Intensität der psychischen Erkrankung, die es dem Kläger unmöglich gemacht hätte, innerhalb eines Jahres einen Beihilfeantrag zu stellen oder einen Bevollmächtigten damit zu beauftragen. Nach eigenen Angaben habe er seine Ehefrau regelmäßig besucht und betreut. Im Übrigen seien die Wiedereinsetzungsgründe nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis über die Fristversäumung geltend gemacht worden. Spätestens mit Zugang des ablehnenden Beihilfebescheids vom 14. März 2018 sei dem Kläger die Versäumung der Jahresfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV bekannt gewesen. Die Beihilfestelle habe den Antrag des Klägers auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgelegt und Wiedereinsetzungsgründe geprüft, insbesondere die schwierigen persönlichen Verhältnisse des Klägers aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau. Anhaltspunkte für eine längerfristige schwere Krankheit des Antragstellers habe sie jedoch nicht gehabt (Seite 2 des Widerspruchsbescheids, Bl. 28 BA). Erst in der Klagebegründung vom 20. November 2018 sei der gesundheitliche Zustand des Klägers als Wiedereinsetzungsgrund genannt worden.
Mit seinem dagegen erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger habe ein ärztliches Attest vom 8. August 2018 vorgelegt, wonach er nicht in der Lage gewesen sei, alle Alltagsverrichtungen und Behördenangelegenheiten zu erledigen. Damit sei er auch aus medizinischer Sicht nicht in der Lage gewesen, die strittige Kostenabrechnung fristgerecht zu erledigen. Das Verwaltungsgericht habe sich ohne eigene Sachkenntnis über dieses Attest hinweggesetzt, indem es ausführe, dass aus diesen Erkrankungen ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände nicht ohne weiteres folge, dass der Kläger zur Stellung eines Beihilfeantrags nicht in der Lage gewesen sei. Es sei dem Beihilfeberechtigten unbenommen, die Ausschlussfrist von einem Jahr auch zu nutzen. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, der Kläger habe seine Frau besuchen und betreuen können und daher davon auszugehen sei, dass es zumindest immer wieder Zeiträume gegeben habe, in denen er in der Lage gewesen sei, Rechnungen einzureichen, widerspreche dies der ausdrücklichen ärztlichen Feststellung. Zwar sei zuzugeben, dass es auch nach dem Wortlaut des Attestes dem Kläger nicht gänzlich unmöglich gewesen sei, jegliche Alltagsverrichtungen oder Behördenangelegenheiten zu erledigen. Soweit es daraus aber einen Verschuldenstatbestand für die Fristversäumnis ableite, überspanne es den Verschuldensmaßstab. Aufgrund der Krankheit der Ehefrau sei der Kläger so ausgelaugt gewesen, dass von einem fehlenden Verschulden auszugehen sei, wenn dem Betroffenen die Dinge über den Kopf gewachsen seien. Da es sich um vertrauliche Daten der Ehefrau gehandelt habe und die Ehefrau zeitweise zu einer Bevollmächtigung eines Dritten nicht in der Lage gewesen sei, sei eine Beauftragung eines Dritten nicht in Betracht gekommen. Das Verwaltungsgericht habe einen zu hohen Verschuldensmaßstab angesetzt. Das Urteil erweise sich auch nicht deshalb als richtig, weil der Kläger die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht mit dem Antrag oder jedenfalls nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist vorgebracht habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), ergibt sich der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453.12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587.17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.). Solche Zweifel können der Antragsbegründung nicht entnommen werden.
Der Kläger ist der Auffassung, das Urteil erweise sich auch nicht deshalb als richtig, weil der Kläger die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht mit dem Antrag oder jedenfalls nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist vorgebracht habe. Der Kläger habe vielmehr unmittelbar nach Erhalt des Bescheides Widerspruch eingelegt. Gemäß § 25 Abs. 1 VwVfG solle die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben seien. Sie erteile auch Auskunft über die dem Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und Pflichten. Die Beklagte habe daher nach Erhalt des Widerspruchs, der ja als Wiedereinsetzungsantrag behandelt worden sei, den Kläger auf die Notwendigkeit des Vorbringens der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Zwei-Wochen-Frist hinweisen müssen, was nicht geschehen sei, daher könne ihm die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist nicht entgegengehalten werden.
Damit kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die Wiedereinsetzungsgründe nicht rechtzeitig vorgebracht, nicht erschüttert werden.
Tatsachen, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienen sollen, sind mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist vorzubringen, wenn sie nicht offenkundig sind (BVerwG, B.v 9.7.1975 – VI C 18/75 – juris). Dies ist hier nicht geschehen.
Anders als der Kläger meint, war die Beklagte auch nicht nach § 25 Abs. 1 VwVfG verpflichtet, den Kläger auf die Notwendigkeit des Vorbringens der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Zwei-Wochen-Frist hinzuweisen.
Der Anspruch nach § 25 Abs. 1 S. 1 VwVfG zielt nicht auf eine umfassende Beratungspflicht, sondern ist auf die Anregung sachgerechter Anträge beschränkt, damit Beteiligte nicht aus Unkenntnis oder aus Versehen Rechtsnachteile erleiden. Die Behörde soll und darf eine unterbliebene, aber sachgerechte Antragstellung oder die Korrektur einer fehlerhaften Antragstellung von Amts wegen anregen. Um die Behörden nicht zu überfordern und die Erledigung der materiellen Verwaltungsaufgaben nicht zu gefährden, setzt die Verpflichtung ferner voraus, dass das Unterbleiben oder die Fehlerhaftigkeit der Antragstellung auf einem Versehen oder auf Unkenntnis beruht und dies für die Behörde auch offensichtlich ist. Eine in der Person des Berechtigten oder in der Komplexität der Materie begründete Beratungsbedürftigkeit muss für einen durchschnittlichen Amtsträger ohne weiteres erkennbar sein bzw. sich bei ordnungsgemäßer Prüfung aufdrängen (Schoch/Schneider, VwVfG, Stand August 2021, § 25 Rn. 29 ff.).
Hier konnte die Beklagten nicht erkennen, dass der Kläger noch andere Tatsachen, nämlich seine eigene Erkrankung, rechtzeitig hätte vortragen können, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Im Schreiben vom 16. Februar 2018 (Bl. 1 BA) und im Antrag auf Beihilfe vom 15. Februar 2018 wurde die verspätete Vorlage des Antrags bzw. der Unterlagen vielmehr damit begründet, dass die Ehefrau schwer krank (gewesen) sei und nun erst nach Hause entlassen werde bzw. worden sei, weshalb der Kläger erst jetzt mit ihr über „Liegengelassenes“ habe sprechen können. Auch im Widerspruchsschreiben wurde eine Krankheit des Klägers nicht erwähnt. Dennoch hat die Widerspruchsbehörde anhand der ihr bekannten Begründungen einen Anspruch auf Wiedereinsetzung geprüft und kam bei dieser Sachlage zutreffend zu dem Ergebnis, dass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt. Insoweit wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen. Zutreffend wurde auch ausgeführt, dass Hinderungsgründe (z.B. längerfristige schwere Krankheit des Antragstellers), welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, nicht nachgewiesen wurden. Die Erkrankung des Klägers wurde vielmehr im Verwaltungsverfahren gar nicht erwähnt.
Trotz des Hinweises im Widerspruchsbescheid, dass eine längerfristige schwere Krankheit des Antragstellers ein Hinderungsgrund und ein Wiedereinsetzungsgrund sein könnte, wurde auch im Klageschriftsatz des Klägers vom 21. Juli 2018 und in der Anzeige des Bevollmächtigten vom 24. September 2018, dass er den Kläger nunmehr vertritt, nichts zu einer Krankheit des Klägers vorgetragen. Obwohl der Kläger das ärztliche Attest bereits am 8. August 2018 erhalten hat, wurde es erst mit dem Schriftsatz vom 20. November 2018 vorgelegt, in dem ohne ausdrückliche Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet wurde, dass den Kläger wegen seiner Krankheit kein Verschulden an der Versäumung der Jahresfrist träfe.
Das Verwaltungsgericht ging in seinen Ausführungen auf S. 9 f. des Urteils, auf die verwiesen wird, daher zu Recht davon aus, dass die Wiedereinsetzungsgründe nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis über die Fristversäumnis geltend gemacht wurden und es sich bei dem Vortrag um eine nachträgliche Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs handelte, der nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Urteilsbegründung – zutreffend selbstständig tragend – darauf abgestellt, dass die Wiedereinsetzungsgründe nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis über die Fristversäumnis geltend gemacht worden sind. Wegen der verspäteten Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe ist daher nicht (mehr) entscheidungserheblich, ob – wie der Kläger meint – der Kläger ohne Verschulden nach § 23 VwVfG gehindert war, die Frist des § 54 Abs. 1 BBhV einzuhalten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Absatz 5 Satz 4 VwGO).


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