Steuerrecht

(Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Verfahrensmangel – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – erheblicher Grund iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO – kurzfristige Beauftragung eines Rechtsanwalts)

Aktenzeichen  B 5 LW 1/21 B

Datum:
6.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2022:060122BB5LW121B0
Normen:
§ 62 SGG
§ 73 Abs 2 SGG
§ 120 Abs 3 S 3 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
§ 202 S 1 SGG
§ 227 Abs 1 S 1 ZPO
§ 227 Abs 1 S 2 Nr 2 ZPO
§ 227 Abs 4 S 1 ZPO
Art 19 Abs 4 GG
Art 103 Abs 1 GG
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Stuttgart, 1. Oktober 2019, Az: S 6 LW 5100/17, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Mai 2021, Az: L 10 LW 3732/19, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1
I. Der Kläger war Inhaber einer Gärtnerei. Die Alterskasse für den Gartenbau (im Folgenden: Alterskasse) nahm ihn mit Bescheid vom 5.7.1984 in das Mitgliederverzeichnis auf. Aufgrund einer Erklärung des Klägers, dass er die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer aufgebe und seine Ehefrau den Betrieb fortführe, wurde seine Mitgliedschaft zum 31.12.1985 beendet (Bescheid vom 15.1.1986). Nachdem die Alterskasse infolge neuer Erkenntnisse davon ausging, dass der Kläger die Gärtnerei über den 31.12.1985 hinaus selbst betrieb, nahm sie ihn erneut in ihr Mitgliederverzeichnis auf (Bescheid vom 14.2.1992, Widerspruchsbescheid vom 11.3.1992). Im Verlauf des hiergegen geführten Rechtsstreits nahm die Alterskasse den Bescheid vom 14.2.1992 und den Widerspruchsbescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen zurück. Sodann hob sie mit Bescheid vom 11.8.1993 den die Mitgliedschaft beendenden Bescheid vom 15.1.1986 auf. Mit weiterem Bescheid vom 12.8.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.7.1994 nahm die Alterskasse den Kläger ab dem 1.1.1986 erneut in ihr Mitgliederverzeichnis auf und zog ihn zu rückständigen Beiträgen in Höhe von 20 160 DM heran. Der hiergegen geführte Rechtsstreit blieb ohne Erfolg (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.11.1999 – L 10 LW 910/98; Beschluss des BSG vom 21.6.2000 – B 10 LW 1/00 B).
2
Im Mai 2017 beantragte der Kläger die “Korrektur/Berichtigung meiner Mitgliedschaftszeiten”; er sei über Jahre zu Unrecht zur Beitragszahlung herangezogen worden. Die Beklagte lehnte als Rechtsnachfolgerin der Alterskasse (im Folgenden einheitlich: Beklagte – vgl § 3 Abs 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12.4.2012, BGBl I 579) die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens hinsichtlich des “Bescheides vom 14.02.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.1992” ab, weil der Kläger keine Gründe vorgetragen habe, die nicht bereits in den früheren Verfahren erörtert worden seien (Bescheid vom 6.6.2017, Widerspruchsbescheid vom 11.7.2017).
3
Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.10.2019). Die angefochtenen Bescheide seien dahingehend auszulegen, dass die Beklagte eine Rücknahme des Bescheids vom 12.8.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.7.1994 abgelehnt habe. Der Bescheid vom 14.2.1992 sei von der Beklagten bereits im Jahr 1993 zurückgenommen worden und existiere daher nicht mehr. In der Sache könne der Kläger eine Korrektur des Bescheids vom 12.8.1993 aber nicht beanspruchen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 6.5.2021). Entgegen der Ansicht des SG seien die angefochtenen Bescheide aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts einer Auslegung nicht zugänglich. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheids vom 12.8.1993 begehre, sei die Klage unzulässig, weil die Beklagte über dessen Rücknahme nicht entschieden habe.
4
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz sowie Verfahrensmängel (Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Keiner der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe ist in der Beschwerdebegründung entsprechend den Erfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ausreichend dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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1. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) aufzeigen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 – B 1 KR 47/16 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff).
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a) Der Kläger formuliert als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:”Reicht es zur hinreichenden Konkretisierung eines Antrags nach § 44 SGB X aus, dass der Prüfauftrag erkennbar ist, auch wenn der zugrunde liegende Bescheid versehentlich mangels rechtlicher Expertise des Antragstellers unrichtig bezeichnet wurde?”
9
Dazu führt er weiter aus, nach der Rechtsprechung des BSG genüge ein sogenannter “Rund-um-Schlag” zur Überprüfung einer Vielzahl von Bescheiden nicht. Ausreichend für die hinreichende Konkretisierung eines Antrags nach § 44 SGB X sei es aber, wenn der Prüfauftrag erkennbar sei und die zu ändernden Bescheide beispielsweise durch Angabe des einschlägigen Zeitraums ermittelt werden könnten (Hinweis auf BSG Urteil vom 13.2.2014 – B 4 AS 22/13 R – BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28; BSG Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 37/15 R – BSGE 122, 64 = SozR 4-4200 § 40 Nr 10). Ein “Rund-um-Schlag” liege nicht vor, da hier lediglich die zwei Bescheide vom 14.2.1992 und vom 11.8.1993 in Betracht gekommen seien. Zu der Fallgestaltung einer konkreten Falschbezeichnung des Bescheids – gleichsam eine “falsa demonstratio” – sei, soweit ersichtlich, noch keine obergerichtliche Rechtsprechung ergangen.
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Damit hat der Kläger einen bestehenden Klärungsbedarf für die von ihm aufgeworfene Frage nicht hinreichend aufgezeigt. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich beantwortet hat, jedoch bereits Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 – 13 BJ 207/92 – SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG Beschluss vom 28.10.2020 – B 12 KR 65/20 B – juris RdNr 9 mwN). Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung ergangen oder durch die schon vorliegenden Urteile die aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist (vgl Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).
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Der Kläger benennt zwar die Entscheidung des BSG vom 12.10.2016 (B 4 AS 37/15 R – BSGE 122, 64 = SozR 4-4200 § 40 Nr 10), stellt aber nicht ausreichend dar, weshalb anhand der dort enthaltenen Aussagen die von ihm aufgeworfene Frage nicht beantwortet werden kann. Das BSG hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass ein Antrag nach § 44 SGB X konkretisierbar sein müsse. Hierzu müsse entweder aus dem Antrag selbst (ggf nach Auslegung) oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden (BSG aaO RdNr 13). Im dort entschiedenen Fall ist das BSG trotz einer fehlenden Bezeichnung der im Einzelnen nach § 44 SGB X zu korrigierenden Bewilligungsbescheide zu dem Ergebnis gelangt, dass ein hinreichend objektiv konkretisierbarer Überprüfungsantrag vorgelegen habe, da aufgrund der Angabe eines konkreten Zeitraums die einschlägigen Bescheide von der Behörde ermittelbar gewesen seien (BSG aaO RdNr 14). Der Kläger zeigt nicht auf, weshalb die versehentlich fehlerhafte Bezeichnung eines nach den weiteren Umständen erkennbar zu überprüfenden Bescheids rechtlich anders zu beurteilen sein könnte als der Fall einer sogar gänzlich fehlenden Bezeichnung des Bescheids. Er erwähnt zwar die Rechtsfigur einer “falsa demonstratio”, setzt sich aber nicht damit auseinander, dass diese gerade im Rahmen der gebotenen Auslegung von Willenserklärungen (vgl §§ 133, 157 BGB) dazu führt, dass eine objektiv fehlerhafte Bezeichnung unschädlich ist (vgl BGH Urteil vom 19.5.2006 – V ZR 264/05 – BGHZ 168, 35 = juris RdNr 13 mwN; s auch BSG Urteil vom 30.10.1969 – 8 RV 229/68 – juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 28.10.2009 – B 6 KA 56/08 B – juris RdNr 13).
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Darüber hinaus hat der Kläger die (konkrete) Klärungsfähigkeit der bezeichneten Rechtsfrage in dem von ihm erstrebten Revisionsverfahren nicht dargetan. Das LSG hat die Zurückweisung seiner Berufung nicht darauf gestützt, dass der Überprüfungsantrag des Klägers nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei. Es hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 6.6.2017 überhaupt nicht darüber entschieden habe, ob der Bescheid vom 11.8.1993 nach § 44 SGB X zu korrigieren sei; es fehle deshalb bereits an der Zulässigkeit der Klage. Unter diesen Umständen hätte näher dargestellt werden müssen, weshalb es für den Ausgang des vom Kläger geführten Rechtsstreits entscheidungserheblich auf die Klärung der aufgeworfenen Frage zur Konkretisierung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X ankommt. Der Hinweis, dass eine Antwort auf diese Frage “für alle künftigen Antragsteller eines Antrages gemäß § 44 SGB X relevant” sei, reicht dafür ebenso wenig aus wie die nicht näher substantiierte Behauptung, dass bei Bejahung der Frage auch im hier entschiedenen Fall “die materiellen Voraussetzungen erneut durch die Gerichte geprüft” werden müssten.
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b) Der Kläger formuliert folgende weitere Frage:”Wurde durch das Landessozialgericht mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Überprüfung eines nichtexistenten Verwaltungsaktes begehrt und dieses Begehren nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Überprüfung des maßgeblichen Bescheids vom 11.08.1993 begehrte, anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), sowie allgemeine Erfahrungssätze missachtet und bei der Ermittlung des Bedeutungsgehaltes gegen Denkgesetze verstoßen?”
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Damit benennt der Kläger keine über den Einzelfall hinausgehende (aus sich heraus verständliche) Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen (Bundes-)Norm mit höherrangigem Recht, für die die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge geprüft werden könnten (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 2.3.2015 – B 12 KR 60/14 B – juris RdNr 15 und vom 3.3.2021 – B 5 R 242/20 B – juris RdNr 5 mwN). Die Frage bezieht sich nicht auf eine verallgemeinerungsfähige abstrakt-generelle Aussage, die sich im Zusammenhang mit der Interpretation einer bestimmten Rechtsvorschrift stellt (zu den Teilschritten der Rechtsanwendung – Interpretation des Rechtssatzes, Tatsachenfeststellung und Subsumtion – s BSG Urteil vom 27.6.2019 – B 5 RS 2/18 R – BSGE 128, 219 = SozR 4-8570 § 6 Nr 8, RdNr 12). Insoweit sind nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Folgerungen, die sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 133 BGB bei der Auslegung eines Überprüfungsantrags ergeben, in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt (vgl Beschwerdebegründung Seite 10). Vielmehr will der Kläger mit seiner Frage eine Antwort darauf erhalten, ob das Ergebnis der Rechtsanwendung des LSG in seinem Einzelfall richtig ist. Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht zu begründen (vgl dazu BSG Beschluss vom 30.10.2019 – B 6 KA 22/19 B – juris RdNr 10).
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2. Der Kläger hat auch eine Rechtsprechungsabweichung nicht formgerecht bezeichnet.
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Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn dem angefochtenen Urteil ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen. Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 – B 9a VJ 5/06 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 – B 1 KR 65/11 B – SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.4.2021 – B 5 R 18/21 B – juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 19.5.2021 – B 10 ÜG 13/20 B – juris RdNr 8 ff, 11).
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Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger gibt zwar aus dem Urteil des BSG vom 12.10.2016 (B 4 AS 37/15 R – BSGE 122, 64 = SozR 4-4200 § 40 Nr 10, RdNr 13) in (nahezu) wörtlichem Zitat eine Textpassage zu den Anforderungen an einen konkretisierbaren Antrag nach § 44 SGB X wieder, dessen Inhalt “ggf nach Auslegung” zu ermitteln sei. Einen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG, mit dem es ausdrücklich von der Rechtsprechung des BSG abgewichen wäre, benennt er aber nicht. Er führt lediglich an, das LSG habe für eine Auslegung “keinen Raum” gesehen “und somit dem Grundsatz der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung” widersprochen. Hieraus erschließt sich nicht, inwiefern das LSG unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls seiner Entscheidung den generellen Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X seien ohne Auslegung stets wörtlich zu verstehen. Der Vortrag geht über die Rüge eines Rechtsanwendungsfehlers im Einzelfall (Subsumtionsrüge) nicht hinaus. Zudem fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der behaupteten Abweichung zum Urteil des BSG vom 12.10.2016 beruht.
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3. Schließlich bezeichnet der Kläger einen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Tatsachen substantiiert dargetan werden, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll. Darüber hinaus sind Ausführungen erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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a) Der Kläger macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG), weil das LSG den auf den 6.5.2021 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt und keine Akteneinsicht gewährt habe. Dazu trägt er im Einzelnen vor (Beschwerdebegründung S 12 ff):
        
Er sei zwei Tage vor dem anberaumten Termin erkrankt und deshalb nicht in der Lage gewesen, an der Verhandlung teilzunehmen. Sein Terminaufhebungsantrag sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Berufungsverhandlung auch ohne ihn stattfinden könne, da er anwaltlich vertreten sei. Bis zu dem genannten Zeitpunkt – dh zwei Tage vor der Verhandlung – sei ihm jedoch keine Ladung übersandt worden, aus der hervorgehe, dass auf sein persönliches Erscheinen verzichtet werde. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe am 26.4.2021 um eine Terminverlegung gebeten, damit sie zunächst Akteneinsicht nehmen könne. Das LSG habe jedoch eine kurzfristige Übersendung der Akten unter Hinweis auf die anstehende mündliche Verhandlung abgelehnt und stattdessen die Akteneinsicht vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Gerichts angeboten. Aufgrund der versagten Terminverlegung sei ihr die Möglichkeit abgeschnitten worden, mit ausreichender Zeit in eine weitere rechtliche Prüfung einzusteigen. Zudem fehle es an einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Bescheidung des Verlegungsantrags durch den gesetzlichen Richter.
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Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine schlüssige Darstellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers iS von § 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG. Zwar kann die Erkrankung eines Klägers auch dann, wenn er anwaltlich vertreten ist, Anlass für eine Terminverlegung sein, um im Einzelfall dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen. Doch muss in einem solchen Fall im Verlegungsantrag gegenüber dem Gericht aufgezeigt werden, weshalb die persönliche Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung zusätzlich zu der seines Prozessbevollmächtigten unerlässlich ist (vgl BSG Beschluss vom 25.6.2021 – B 13 R 163/20 B – juris RdNr 11 mwN). Dass entsprechender Vortrag erfolgt ist, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Zudem teilt der Kläger den Inhalt des nach seinen Angaben erst zwei bzw drei Tage vor dem Verhandlungstermin eingereichten ärztlichen Attests nicht mit (zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer vor dem Termin kurzfristig auftretenden Erkrankung vgl BSG Beschluss vom 13.10.2010 – B 6 KA 2/10 B – SozR 4-1500 § 110 Nr 1 RdNr 11 ff; BSG Beschluss vom 27.10.2020 – B 1 KR 42/20 B – juris RdNr 9 f, 12; s auch Baudewin/Scheffer, NJW 2021, 3495 RdNr 7, 22 mwN zur höchstrichterlichen Rspr). Der Beschwerdebegründung kann auch nicht entnommen werden, dass das LSG das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet, dann aber gleichwohl ohne ihn verhandelt habe. Deshalb erschließt sich nicht, weshalb das LSG ihm eine Ladung hätte übermitteln müssen, die einen ausdrücklichen Verzicht auf sein persönliches Erscheinen enthielt.
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Auch der Vortrag dazu, dass das LSG eine kurzfristige Übersendung der Verfahrensakten an seine Prozessbevollmächtigte zur Einsichtnahme abgelehnt habe, zeigt eine Gehörsverletzung nicht hinreichend auf. Allerdings dient das Recht zur Akteneinsicht gerade der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl BSG Beschluss vom 15.11.2007 – B 3 KR 13/07 R – SozR 4-1500 § 120 Nr 2 RdNr 16; BSG Beschluss vom 22.11.2018 – B 13 R 297/17 B – juris RdNr 14 f; BSG Urteil vom 18.12.2018 – B 1 KR 40/17 R – SozR 4-7645 Art 9 Nr 1 RdNr 14). Der Kläger behauptet hier nicht, dass ihm eine Einsicht in die Gerichtsakten und die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten verwehrt worden sei. Er macht vielmehr geltend, das LSG habe eine Übersendung der Akten in die Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende mündliche Verhandlung abgelehnt. Jedoch stellt er nicht näher dar, inwiefern diese Entscheidung des LSG über die Art und Weise der Akteneinsicht die Regelung in § 120 Abs 3 Satz 3 SGG (hier maßgeblich in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung) verletzt haben könnte, etwa weil das Gericht mit dieser Entscheidung die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens überschritt (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 120 RdNr 7a, 10; Bieresborn in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 120 RdNr 41, 43; zur früheren Fassung des § 120 SGG s auch BSG Beschluss vom 28.7.1977 – 5 BJ 124/77 – SozR 1500 § 120 Nr 1 = juris RdNr 3; zu einem unmittelbar bevorstehenden Verhandlungstermin als Gesichtspunkt, der einer Aktenübersendung entgegenstehen kann, vgl LAG Hamm Beschluss vom 20.6.1974 – 8 Ta 56/74 – NJW 1974, 1920).
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Mit seinem Vorbringen beanstandet der Kläger vor allem, eine Gehörsverletzung sei gerade durch die Weigerung des LSG hervorgerufen worden, den Termin der mündlichen Verhandlung bis zu einem Zeitpunkt nach angemessener Akteneinsicht für seine Prozessbevollmächtigte zu verlegen. Damit bildet die Rüge einer Missachtung der Pflicht zur Terminverlegung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO) den Kern seines Vortrags zur Akteneinsicht. Auch insoweit zeigt er jedoch nicht hinreichend konkret Umstände auf, die eine Gehörsverletzung begründen könnten.
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Gemäß § 62 SGG muss das Gericht im Fall einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung den Beteiligten unabhängig davon, ob diese die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit geben, sich zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung selbst zu äußern (vgl BSG Urteil vom 30.10.2001 – B 4 RA 49/01 R – juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 8.3.2017 – B 8 SO 62/16 B – juris RdNr 6). Zu diesem Zweck können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens durch einen der in § 73 Abs 2 SGG (in der ab 1.7.2008 geltenden Fassung) genannten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hat insbesondere zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt werden muss (vgl BSG Urteil vom 11.12.2002 – B 6 KA 8/02 R – juris RdNr 23; BSG Beschluss vom 4.11.2014 – B 2 U 144/14 B – juris RdNr 10; s auch BVerwG Beschluss vom 28.8.1992 – 5 B 159.91 – juris RdNr 4; BGH Beschluss vom 23.9.2016 – AnwZ 34/16 – juris RdNr 8). Den Beteiligten muss die Möglichkeit eröffnet sein, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl BVerfG Beschluss vom 8.10.2021 – 1 BvR 2192/21 – juris RdNr 14 mwN).
25
Für den Fall der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten erst kurz vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung bedeutet dies, dass ein vom Prozessbevollmächtigten im Einzelnen dargelegter Zeitbedarf, sich hinreichend mit dem Sachverhalt vertraut zu machen, grundsätzlich einen erheblichen Grund iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO darstellt, der eine Aufhebung des Termins gebietet (vgl BSG Beschluss vom 8.3.2017 – B 8 SO 62/16 B – juris RdNr 6; zum Anwaltswechsel kurz vor einem Termin vgl BSG Beschluss vom 2.9.2004 – B 7 AL 54/04 B – juris RdNr 11; BSG Urteil vom 11.12.2002 – B 6 KA 8/02 R – juris RdNr 24). Das ist nur ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn dem Beteiligten eine rechtzeitige Bestellung des Prozessbevollmächtigten zugemutet werden konnte, sich die späte Bestellung mithin als verschuldet erweist (vgl BSG Beschluss vom 4.11.2014 – B 2 U 144/14 B – juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 8.3.2017 – B 8 SO 62/16 B – juris RdNr 7). Dabei dürfen allerdings schon aufgrund der Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl Art 19 Abs 4 GG) insbesondere bei bislang nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten ohne juristische Vorbildung keine allzu strengen Maßstäbe angelegt werden (vgl BSG Urteil vom 11.12.2002 – B 6 KA 8/02 R – juris RdNr 25; BSG Beschluss vom 4.11.2014 – B 2 U 144/14 B – juris RdNr 12).
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Danach enthält der Vortrag des Klägers keine ausreichende Bezeichnung einer Gehörsverletzung. Obwohl das LSG in seinem Urteil die Ablehnung der Terminverlegung ausdrücklich damit begründet hat, dass dem Kläger eine rechtzeitige Bestellung seiner Prozessbevollmächtigten zumutbar gewesen sei, trägt die Beschwerdebegründung hierzu nichts vor. Ihr lässt sich lediglich entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte “während des Berufungsverfahrens” beauftragt und dies mit Schriftsatz vom 26.4.2021 dem LSG angezeigt worden sei (Beschwerdebegründung S 6). Das Vorbringen des Klägers lässt auch nicht erkennen, weshalb der Antrag auf Akteneinsicht erstmals kurz vor dem Termin im Schriftsatz vom 26.4.2021 angebracht worden ist. Damit sind keine Gründe vorgetragen, die eine unzureichende Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung als “genügend entschuldigt” iS des § 227 Abs 1 Satz 2 Nr 2 ZPO erscheinen lassen könnten. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Prozessbevollmächtigte mit ihrem Fernbleiben von der angesetzten mündlichen Verhandlung alle nach den Umständen zumutbaren prozessualen Maßnahmen ergriffen hat, um doch noch die vorab vom Vorsitzenden abgelehnte Verschiebung des Termins zu erreichen (zur Möglichkeit, mit einem Vertagungsantrag im Termin eine Entscheidung des gesamten Senats herbeizuführen, vgl BSG Beschluss vom 2.9.2004 – B 7 AL 54/04 B – juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 7.8.2015 – B 13 R 172/15 B – juris RdNr 7, 11).
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b) Die lediglich in einem Satz vorgetragene Behauptung, es fehle an einer ordnungsgemäßen Prüfung und Bescheidung des Verlegungsantrags durch den gesetzlichen Richter (Beschwerdebegründung S 13), hat der Kläger nicht näher erläutert. Auch dem Vorbringen an anderer Stelle (Beschwerdebegründung S 6 unten: “Ferner wurde eine Verlegung des Termins abgelehnt”) können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass nicht der gesetzlich zuständige Richter über den Antrag auf Terminverlegung entschieden habe (vgl dazu § 227 Abs 4 Satz 1 ZPO sowie BSG Beschluss vom 31.3.2004 – B 4 RA 126/03 B – SozR 4-1500 § 112 Nr 2 RdNr 8 = juris RdNr 7). Ebenso enthält die Beschwerdebegründung keinen nachvollziehbaren Vortrag dazu, dass die Entscheidung über den Antrag zu spät ergangen wäre (vgl dazu BSG Beschluss vom 12.9.2019 – B 9 V 53/18 B – juris RdNr 13 f; s auch Bl 19, 28 LSG-Akte ).
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c) Schließlich rügt der Kläger, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es wesentlichen Sachvortrag nicht geprüft habe, obwohl dies “im Sinne der Amtsermittlungspflicht tunlich” gewesen sei. Seine verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Alterskasse seien nicht aufgegriffen worden, obgleich er mehrfach vorgetragen habe, dass sein Betrieb weder landwirtschaftlich sei noch ausreichend Ertrag für eine Beitragszahlung abgeworfen habe. Zudem habe es an einem Hinweis auf Härtefallregelungen gefehlt, was im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erforderlich gewesen wäre. Soweit der Kläger damit beanstandet, dass “die Gegenseite” – also die Beklagte – ihm jedwedes Gehör verweigert habe, hat er damit keinen Verfahrensmangel des LSG auf dem Weg zu seiner Entscheidung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG benannt. Sofern der Kläger mit diesem Vorbringen jedoch rügen will, das LSG habe wesentliche Elemente seines Vortrags im Berufungsverfahren nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, fehlt es an der hinreichend konkreten Bezeichnung eines Gehörsverstoßes. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht im Einzelnen auf, was der Kläger im Berufungsverfahren zur Stützung seines Begehrens vorgetragen und wie sich das LSG in seinem Urteil hierzu verhalten hat. Deshalb ist nicht ersichtlich, ob das LSG zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung war, auf den wesentlichen Kern des Vortrags des Klägers in den Gründen seiner Entscheidung nicht eingegangen ist (vgl zu diesem Maßstab BVerfG Beschluss vom 16.9.2020 – 1 BvR 2194/18 – juris RdNr 6 mwN). Dass das LSG die Rechtsansicht des Klägers nicht geteilt hat, begründet keine Gehörsverletzung (vgl BVerfG Beschluss vom 12.3.2021 – 2 BvR 1673/19 – juris RdNr 6 mwN).
29
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
30
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
            Düring             Hannes             Gasser


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