Steuerrecht

Unzulässigkeit der Klage mangels Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses

Aktenzeichen  M 26 K 15.50964

Datum:
5.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 82 Abs. 1
ZPO ZPO § 130 Nr. 1

 

Leitsatz

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage besteht dann nicht mehr, wenn der Kläger untertaucht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Einzelrichterin entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO, § 76 Abs. 1 AsylG).
Die Klage ist unzulässig. Das in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) entfallen.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage besteht dann nicht mehr, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass der Klagepartei an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht mehr gelegen ist. Maßgebend hierfür ist in erster Linie das Verhalten der Klagepartei selbst. Ein gewichtiger Anhaltspunkt und typisches Anzeichen dafür, dass die Klagepartei an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr interessiert ist, ist deren „Untertauchen“. Dem steht nicht entgegen, dass ein Bevollmächtigter bestellt ist, wenn auch dieser den Aufenthaltsort nicht kennt (s. BVerfG vom 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris; BVerwG, U.v. 6.8.1996 – 9 C 169/95 – juris; BayVGH, B.v. 16.07.2010 – 20 B 10.30183, B. v. 6.6.2006 – 24 CE 06.1102 – jeweils juris).
Der Kläger wohnt seit … Februar 2016 nicht mehr unter der im Klageverfahren angegebenen Adresse. Er ist seit mehr als 4 Monaten unbekannten Aufenthalts. Auch sein Prozessbevollmächtigter kennt den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Klägers nicht. Mit seinem Untertauchen hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er sich im Hinblick auf seinen Asylantrag einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht stellen will und demzufolge an der Fortführung des hier anhängigen Klageverfahrens kein Interesse mehr hat.
Die Klage ist jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil dem Gericht die ladungsfähige Anschrift des Klägers nicht bekannt ist. Im vorliegenden Fall wurde zwar bei der Klageerhebung die Wohnungsanschrift des Klägers mitgeteilt; diese ist jedoch im Laufe des Gerichtsverfahrens unbekannt geworden.
Die Klage genügt damit nicht den Voraussetzungen der §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 173 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO, wonach die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört. Dies gilt auch dann, wenn zwar in der Klageschrift zunächst eine ladungsfähige Anschrift genannt wurde, diese jedoch im Laufe des Verfahrens unbekannt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2007 – 19 ZB 06.2329 – juris Rn. 6). Die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift ist dabei auch in Fällen erforderlich, in denen der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Den Kläger trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht (s. § 10 AsylG; vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 3), die nur dann entfällt, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar wird (vgl. BVerwG, U.v. 13. 4. 1999 – 1 C 24/97 – juris). Letzteres ist für den Kläger nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben