Steuerrecht

Verfahrensfehler bei Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

Aktenzeichen  VIII B 76/20

Datum:
18.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:B.180321.VIIIB76.20.0
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 FGO
§ 8 Abs 3 S 2 KStG 2002
KStG VZ 2013
§ 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2009
EStG VZ 2013
Spruchkörper:
8. Senat

Leitsatz

NV: Das FG verstößt gegen seine Pflicht aus § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, wenn es einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine vGA mit der Begründung zurechnet, dass der Zuwendungsempfänger eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist, obwohl sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass dieses Näheverhältnis in gleicher Weise zu einem Mitgesellschafter besteht.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 17. März 2020, Az: 3 K 1886/19, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.03.2020 – 3 K 1886/19 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.
1
Streitig ist die Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
2
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gründete im Streitjahr (2013) zusammen mit seinem Bruder (B) eine GmbH, deren Geschäftsgegenstand der An- und Verkauf von PKW ist. Der Kläger und B halten jeweils 50 % der Geschäftsanteile und sind beide als Geschäftsführer für die GmbH tätig.
3
Im Rahmen einer im Jahr 2018 bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zum Teil bar bezahlt, die Zahlungseingänge jedoch nicht in den Kassenaufzeichnungen der GmbH erfasst worden waren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) behandelte diese Beträge einschließlich eines Sicherheitszuschlags als vGA, die es auf Ebene der Gesellschafter in voller Höhe dem Kläger zurechnete. Dementsprechend erließ das FA am 14.02.2019 diesem gegenüber einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem es Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 38.300 € zugrunde legte.
4
Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel des angefochtenen Urteils.
5
Er trägt u.a. vor, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht den aus der Veräußerung eines PKW erzielten Erlös in Höhe von 19.400 € allein ihm, dem Kläger, als vGA zugerechnet. Das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass ihm der Kaufpreis zugeflossen sei. Soweit es das Vorliegen einer vGA damit begründet habe, dass der Kaufpreis an seine Stiefmutter (Z) als ihm nahestehende Person übergeben worden sei, habe es unberücksichtigt gelassen, dass zwischen Z und seinem Bruder und Mitgesellschafter B dasselbe verwandtschaftliche Näheverhältnis bestanden habe.
6
Das FA hält die Nichtzulassungsbeschwerde für unbegründet.


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