Steuerrecht

Widerruf der Lehrbefugnis und der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor

Aktenzeichen  AN 2 K 16.01205

Datum:
30.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 152353
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHochSchG Art. 17 Abs. 1 S. 1, Art. 65 Abs. 10 S. 1, S. 4, Art. 76, Art. 85 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2, Art. 86 Abs. 3 S. 1
BayHochSchPG Art. 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 S. 2, Art. 13, Art. 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 29 Abs. 2 S. 1, S. 2, Art. 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
BayVwVfG Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 35 S. 1, Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3

 

Leitsatz

1. Gegen den Widerruf der Lehrbefugnis und der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor ist die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich insoweit um einen Verwaltungsakt iSv Art. 35 S. 1 BayVwVfG ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ausgehend von der europarechtlich gewährleisteten Niederlassungsfreiheit enthält Art. 86 BayHochSchG ein eigenes Feststellungsverfahren für Niederlassungen von Hochschulen mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, im Rahmen dessen das Ministerium lediglich zu überprüfen hat, ob die Berechtigung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen unter der Verantwortung der Hochschule vorhanden ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. “Professor“ iSv Art. 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayHochSchPG ist der hauptberuflich tätige Hochschullehrer, der einen Lehrstuhl innehat, nicht der außerplanmäßige Professor, Honorarprofessor oder Privatdozent. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Präsident als gem. Art. 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayHochSchPG zuständiges Organ der Hochschule muss sein Ermessen im Hinblick auf den Widerruf der Lehrbefugnis am Sinn und Zweck der Art. 65 Abs. 10 S. 4 BayHochSchG iVm Art. 30 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 iVm Art. 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayHochSchPG ausrichten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
5. Art. 49 BayVwVfG ist neben den hochschulrechtlichen Widerrufsmöglichkeiten nicht anwendbar, da die speziellen hochschulrechtlichen Vorschriften Art. 49 BayVwVfG verdrängen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Bescheid der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 27. Mai 2016 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig, da der Widerruf der Lehrbefugnis und der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor ein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG ist. Dies folgt bereits daraus, dass auch die Erteilung der Lehrbefugnis und die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor Verwaltungsakte im Sinne dieser Vorschrift sind, da sie unmittelbar individuelle Rechte und Pflichten begründen und ihnen insoweit Regelungswirkung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1992 – 6 C 2/91 – juris Rn. 21; VG Köln, U.v. 15.12.2011 – 6 K 7665/10 – juris Rn. 37). Mit der Erteilung der Lehrbefugnis gehen unter anderem gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG die Mitgliedschaft in der Universität und die Verpflichtung zur Titellehre nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchPG, mit der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG das Recht, die Bezeichnung „Professor“ beziehungsweise „Professorin“ zu führen, einher. Darüber hinaus entfaltet der Widerruf selbst unmittelbar Rechtswirkung, da nach Art. 30 Abs. 2 BayHSchPG das Recht erlischt, die Bezeichnung „Privatdozent“ beziehungsweise „Privatdozentin“ oder „Professor“ beziehungsweise „Professorin“ zu führen.
B.
Die Klage ist auch begründet, da der mit Bescheid vom 27. Mai 2016 erfolgte Widerruf der Lehrbefugnis (I.) und der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor (II.) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Der Widerruf der Lehrbefugnis des Klägers an der FAU kann weder auf Art. 65 Abs. 10 Satz 4 BayHSchG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG (1.) noch auf Art. 65 Abs. 10 Satz 4 BayHSchG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchPG (2.) oder auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG (3.) gestützt werden, da die Voraussetzungen dieser Vorschriften jeweils nicht erfüllt sind und zudem die Ermessensausübung fehlerhaft erfolgte.
1. Ein Widerruf der Lehrbefugnis ist nicht nach Art. 65 Abs. 10 Satz 4 BayHSchG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG möglich. Gemäß diesen Vorschriften kann der Präsident die Lehrbefugnis widerrufen, wenn der Inhaber der Lehrbefugnis zum Professor an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes ernannt wird oder eine vergleichbare Rechtsstellung im Ausland erhält.
a) Der Kläger wurde jedenfalls nicht zum Professor an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes ernannt, da die PMU eine … Privatuniversität ist. Die PMU hat nicht am Standort … eine eigenständige nichtstaatliche Hochschule gemäß Art. 76 ff. BayHSchG gegründet, sondern ist im Wege eines so genannten „Franchising-Modells“ eine Kooperation mit dem Klinikum … eingegangen. Insoweit stellt sich der Standort … der PMU als sonstige Einrichtung im Sinne von Art. 86 BayHSchG dar. Ausgehend von der europarechtlich gewährleisteten Niederlassungsfreiheit enthält Art. 86 BayHSchG ein eigenes Feststellungsverfahren für Niederlassungen von Hochschulen mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, im Rahmen dessen das Ministerium lediglich zu überprüfen hat, ob die (hier nach österreichischen Recht zu beurteilende) Berechtigung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen unter der Verantwortung der Hochschule vorhanden ist. Eine entsprechende (positive) Feststellung hat das Ministerium mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 – soweit ersichtlich – auch getroffen (vgl. Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, Ergebnisbericht zum Verfahren zur Änderung des Akkreditierungsbescheides durch Hinzufügung eines neuen Standortes der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität in …, S. 3, https://www.aq.ac.at/de/aktuelles/dokumente-aktuelles/PMU- …_Ergebnisbericht.pdf?m=1446129006). Die PMU bietet somit lediglich in Kooperation mit dem Klinikum … beziehungsweise deren Tochtergesellschaft, der „Klinikum … Medical School GmbH“, den Studiengang „Humanmedizin“ am Standort … an. Art. 86 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG bestimmt ausdrücklich, dass sich die Durchführung der Studiengänge und die Abnahme der Prüfungen allein nach den rechtlichen Vorgaben des Sitzlandes – hier also … – richtet. Die PMU unterliegt daher auch am Standort … dem österreichischen Recht und die Aufsichtsbefugnisse des Ministeriums nach Art. 86 Abs. 3 Satz 2, 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 BayHSchG sind gegenüber der Aufsicht über anerkannte nicht staatliche Hochschulen folglich deutlich eingeschränkt (vgl. BeckOK, Hochschulrecht Bayern, Art. 86 BayHSchG Rn. 26).
b) Der Kläger hat auch keine Rechtstellung im Ausland erhalten, die der eines ernannten Professors an einer Hochschule in der Bundesrepublik vergleichbar ist. Die Rechte und Pflichten, die für den Kläger mit der Funktionsbetrauung gegebenenfalls verbunden sind, ergeben sich im Wesentlichen aus der Regelung der PMU über die Bestellung von leitenden Ärzten (Chefärzten) des Klinikums … zu Universitätsprofessorinnen und -professoren der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität (PMU) (Bestellungsordnung). Von dieser Regelung hat der Beklagte jedenfalls in den Parallelverfahren AN 2 K 16.01155 und AN 2 K 16.01120 Kenntnis erlangt.
„Professor“ im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG ist der hauptberuflich tätige Hochschullehrer, der einen Lehrstuhl innehat, nicht der außerplanmäßige Professor, Honorarprofessor oder Privatdozent. Dass diese Gruppen im BayHSchPG begrifflich getrennt werden, zeigen bereits Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 BayHSchPG. In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG ist klar bestimmt, dass Professoren und Professorinnen im Sinne des BayHSchPG zum hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehören.
Die Stellung, die der Kläger an der PMU auf Grund der Betrauung mit der Funktion Universitätsprofessor erhalten hat, ist mit der Stellung eines hauptberuflichen Professors an einer deutschen Hochschule nicht vergleichbar.
Ausgehend vom Vortrag der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2017 ist bereits nicht von einer hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers für die Medizinische Fakultät der PMU auszugehen. Der Kläger ist hauptberuflich in der Krankenversorgung als Chefarzt des Klinikums … tätig. Zwar können Aufgaben in der Krankenversorgung auch bei Professoren an staatlichen Hochschulen gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG zu den Dienstaufgaben gehören. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 30. November 2017 hat der Zeitaufwand des Klägers für die PMU jedoch lediglich einen ähnlichen Umfang wie dessen Tätigkeit für die FAU im Rahmen seiner Lehrbefugnis und bewegt sich damit im Rahmen einer nebenamtlichen wissenschaftlichen Tätigkeit. Der Kläger ist in weit überwiegendem Maße dem Klinikum … und nicht der PMU zugeordnet.
Zwar ist dem Beklagten insoweit zuzustimmen, dass die dem Kläger nach Ziffern 1.2., 3.4. und 4. der Bestellungsordnung zugewiesenen Aufgaben denen eines Professors nach Art. 9 BayHSchPG ähneln. Entscheidend ist aber, dass der Kläger jedenfalls die mit einer Stellung als Professor zusammenhängenden Rechte von der PMU nicht erhalten hat.
Mit der Funktionsbetrauung ist kein Dienst- oder Angestelltenverhältnis zwischen dem Kläger und der PMU verbunden. Ziffer 1.6. und Ziffer 2.2. der Bestellungsordnung stellen dies ausdrücklich fest. Hinzu kommt, dass der Kläger weder Personal- noch Sachmittel von der PMU erhält. Zwar ist nach Ziffer 2.5 der Bestellungsordnung mit der Bestellung die Innehabung des Lehrstuhls an der PMU in dem jeweiligen Fach verbunden. Ansprüche des Klägers auf Personal- oder Sachmittel sind damit aber nicht verbunden. Gemäß Ziffer 2.4. Bestellungsordnung muss der Kläger vielmehr zur Erfüllung seiner Aufgaben in der klinischen Lehre und Forschung an der PMU selbst über entsprechende infrastrukturelle und personelle Voraussetzungen verfügen und die von ihm geführte Einheit von sich aus gemäß Ziffer 3.5 Bestellungsordnung für die PMU zugänglich machen. Ziffer 2.2. Satz 2 der Bestellungsordnung schließt weiter jeglichen Rechtsanspruch des Klägers gegen die PMU aus. Selbst unter Beachtung der besonderen Stellung, die Professoren einer deutschen Hochschule, deren Institut einem Universitätsklinikum zugeordnet ist, im Zusammenspiel der Hochschule und des Universitätsklinikums besitzen, ist ein derart weitgehender Ausschluss von Rechten gegenüber der Hochschule nicht vergleichbar.
Dem Kläger kommen schließlich auch bei einem Eintritt in den Ruhestand gegenüber der PMU keine vergleichbaren Rechte zu wie einem Professor an einer deutschen Hochschule. Während letztgenannter gemäß Art. 12 BayHSchPG auch nach Ausscheiden aus der Hochschule das Recht hat, die Bezeichnung „Professor“ zu führen, darf der Kläger lediglich die Bezeichnung „em. Universitätsprofessor der PMU“ führen (vgl. Ziffer 2.8 Bestellungsordnung). Der Professor im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG behält zudem nach dem Eintritt in den Ruhestand nach Art. 13 BayHSchPG die Lehrbefugnis an der Hochschule und die mit dieser verbundenen Rechte. Ziffer 2.7. der Bestellungsordnung bestimmt jedoch, dass der Kläger die Möglichkeit, an der PMU zu lehren, verliert, sobald er seine Tätigkeit als Chefarzt am Klinikum … aufgibt.
c) Selbst wenn jedoch von einer vergleichbaren Rechtsstellung des Klägers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG auszugehen wäre, ist der Bescheid der FAU vom 27. Mai 2016 rechtswidrig, da die FAU ermessensfehlerhaft gehandelt hat, vgl. § 114 VwGO. Die FAU hat vorliegend sachfremde Erwägungen in ihre Abwägung eingestellt und im Übrigen wesentliche Belange des Klägers in ihrer Abwägung unberücksichtigt gelassen beziehungsweise nicht ausreichend gewichtet.
Der Präsident als gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG zuständiges Organ der Hochschule muss sein Ermessen im Hinblick auf den Widerruf der Lehrbefugnis am Sinn und Zweck der Art. 65 Abs. 10 Satz 4 BayHSchG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG ausrichten, § 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG. Dabei müssen die nach dem Zweck des Gesetzes maßgebenden Gesichtspunkte umfassend ermittelt und mit dem ihnen bei objektiver Betrachtung zukommenden Gewicht gegen- und untereinander abgewogen werden.
Der durch Auslegung zu ermittelnde Zweck der Widerrufsmöglichkeit nach Art. 65 Abs. 10 Satz 4 BayHSchG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG ist es, mögliche Interessenkonflikte und Pflichtenkollisionen zu vermeiden.
Die FAU hat vorliegend im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zweckfremde und zudem nicht ausreichend gesichert festgestellte Gesichtspunkte berücksichtigt. Ausweislich der Begründung des Bescheids vom 27. Mai 2016 bestand für die FAU der maßgebliche Beweggrund für den Widerruf darin, dass der Kläger mit seiner Mitwirkung an der Medizinerausbildung in der PMU die unter staatlicher Aufsicht stehende Medizinerausbildung untergrabe. Eine verlässlich hohe Qualität der Ausbildung könne nur durch staatliche Universitäten mit ihrer Grundlagenforschung gewährleistet werden. Es liege im Interesse der Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung, dass ein hoher Standard in der Ausbildung der Ärzte auch in Zukunft erhalten bleibe. Diese Gesichtspunkte wurden seitens der FAU nicht ausreichend ermittelt. Es handelt sich vielmehr um unbegründete Behauptungen. Die Erläuterungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Studiengang „Humanmedizin“ an der PMU Standort … legen nicht nahe, dass die Ausbildung an der PMU, die ja auch nach österreichischen Recht akkreditiert wurde, von derart schlechter Qualität wäre, dass die Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung beeinträchtigt würde. Die Prüfungen an der PMU erfolgen nach den Grundsätzen des USamerikanischen Staatsexamens, im Gegensatz zu den Studenten der staatlichen Universitäten haben die Studenten der PMU keine vorlesungsfreie Zeit („Semesterferien“) und an der PMU herrscht Anwesenheitspflicht in den Lehrveranstaltungen. Da in der Wissenschaft jedenfalls keine Einigkeit über die Qualität der Ausbildung an der PMU besteht, betrachtet das Gericht, ohne eine Entscheidung in diesem Streit zu treffen, solch deutliche Aussagen über die Qualität der medizinischen Ausbildung an der PMU als zweifelhaft und nicht geeignet, als tragfähige Ermessensgesichtspunkte herangezogen zu werden. Darüber hinaus kommt die FAU nicht der erforderlichen individuellen Begründung nach, inwiefern gerade der Kläger durch seine nebenamtliche Tätigkeit für die PMU die staatliche Medizinerausbildung untergräbt.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass etwaige Überlegungen, inwiefern ein Privatdozent (noch) in den Lehrkörper passt oder ob die Fakultät den Privatdozenten noch als akademischen Lehrer in ihren Reihen haben möchte, jedenfalls keine sachgerechten Ermessenserwägungen darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1992 – 6 C 2/91 – juris, zur Erteilung einer Lehrbefugnis). Gerade in der Wissenschaft sind kontroverse Meinungsbilder üblich.
In der Ermessensentscheidung sind wesentliche Belange des Klägers nicht ausreichend gewichtet worden. Wie schwer ein einzelner Belang wiegt, ist nach objektiven am Zweck des Gesetzes und sonstiger einschlägiger Rechtssätze und Rechtsgrundsätzen, insbesondere auch im Hinblick auf etwa betroffene Grundrechte, zu bestimmen. Die FAU geht nur in unzureichender Weise auf die vom Kläger in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2015 vorgetragenen Belange ein. Insbesondere die langjährige akademische Tätigkeit des Klägers an der FAU und für die FAU hätte zwingend in eine Abwägung eingestellt werden müssen. Die Annahme, dass der Kläger gerade durch eine Tätigkeit für die PMU in einen Interessenkonflikt im Hinblick zu seiner Lehrtätigkeit an der FAU gerät, benötigt angesichts der jahrelangen Verbundenheit des Klägers zur FAU einer ausführlicheren Darlegung. In Anbetracht dessen, dass der Kläger in diesem Schreiben deutlich macht, dass er sich der FAU weiterhin verbunden fühlt und sowohl willens als auch in der Lage ist, seiner Lehrtätigkeit für die FAU weiter nachzugehen, wäre seitens der FAU ein weitaus größerer Begründungsaufwand zu erwarten gewesen. Die pauschale Formulierung „Nach Abwägung der von Ihnen vorgebrachten Darlegungen […]“ wird dem Gewicht der Belange des Klägers nicht gerecht. Den Interessen des Klägers am Erhalt seiner Lehrbefugnis ist auch aus grundrechtlicher Sicht besonderes Gewicht verliehen. Die Lehrbefugnis und das mit ihr verbundene Recht, an der FAU Lehrveranstaltungen abzuhalten, ist von der individuellen Wissenschaftsfreiheit des Klägers gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt, so dass ihr Widerruf einen Eingriff in das Grundrecht des Klägers darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1992 – 6 C 2/91 – juris Rn. 45 ff. für die Erteilung der Lehrbefugnis). Inwiefern der Kläger persönlich auf Grund seiner Tätigkeit an der PMU den Interessen der FAU zuwiderhandelt oder seine Pflichten gegenüber der FAU zukünftig nicht mehr wahrnehmen kann, wird seitens der FAU nicht dargelegt.
Darüber hinaus ist die Entscheidung der FAU ermessensfehlerhaft, da sie die Folgen des Widerrufs der Lehrbefugnis für die Kapazität der FAU im Fach Humanmedizin außer Acht lässt. Die FAU berücksichtigt im Rahmen ihrer Entscheidung fehlerhaft nicht, dass die Kapazität im Studiengang Humanmedizin begrenzt ist und der Wegfall von Lehrpersonal in diesem Fach gegebenenfalls Auswirkungen auf die Zahl der vorhandenen Studienplätze hat. Soweit man von einem Anspruch des Klägers ausgeht, grundsätzlich nicht durch einen ermessensfehlerhaften Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu werden, kommt eine Aufhebung des Bescheids auch in Betracht, wenn sich der Fehler in der Ermessensausübung erst aus der Nichtberücksichtigung von parallel zu den Interessen des Klägers laufenden öffentlichen oder privaten Belangen ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 114 Rn. 19; a.A. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 114 Rn. 12).
2. Der Widerruf der Lehrbefugnis kann auch nicht auf Art. 65 Abs. 10 Satz 4 BayHSchG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchPG gestützt werden. Gemäß Art. 65 Abs. 10 Satz 4 BayHSchG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchPG kann der Präsident die Lehrbefugnis widerrufen, wenn der Inhaber der Lehrbefugnis die Lehrbefugnis oder eine vergleichbare Rechtsstellung an einer anderen Hochschule erworben hat.
a) Es kann bereits die Frage, ob die PMU als ausländische Privatuniversität, eine „andere Hochschule“ im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchPG ist, verneint werden. Anders als bei Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG werden in Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchPG vergleichbare Rechtsstellungen im Ausland nicht ausdrücklich einbezogen (vgl. Reich, BayHSchPG, 3. Aufl. 2010, Art. 30 Rn. 3).
b) Selbst wenn man jedoch die PMU als eine andere Hochschule im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchPG ansehen würde, scheitert der Widerruf der Lehrbefugnis nach dieser Vorschrift jedenfalls daran, dass der Kläger an der PMU keine der Lehrbefugnis im Sinne des bayerischen Hochschulrechts vergleichbare Rechtsstellung erhalten hat. Zwar hat der Kläger gemäß Ziffer 2.5 Satz 2 der Bestellungsordnung mit der Bestellung zum Universitätsprofessor die Lehrbefugnis für das Fach, für das er bestellt ist, erworben. Allerdings finden sich zwischen der Lehrbefugnis, die der Kläger an der PMU erhalten hat, und derjenigen, die er von der FAU erteilt bekommen hat, wesentliche Unterschiede, so dass von einer Vergleichbarkeit nicht auszugehen ist.
Mit der Lehrbefugnis nach Art. 65 BayHSchG ist gemäß Art. 28 Abs. 2 BayHSchPG das Recht verbunden, die Forschungseinrichtungen der Universität zu benutzen. Der Kläger hat gegenüber der PMU keinen gleichartigen Anspruch beziehungsweise trifft die PMU keine vergleichbare Verpflichtung. Vielmehr muss der Kläger gemäß Ziffer 3.5 Bestellungsordnung seine Einrichtungen insoweit der PMU zur Verfügung stellen. Entscheidend ist zudem, dass nach Ziffer 2.7 Bestellungsordnung die Lehrbefugnis erlischt, sobald der Kläger nicht mehr der Tätigkeit nachgeht, für die er bestellt wurde. Die Lehrbefugnis nach Art. 65 Abs. 10 BayHSchG hingegen ist grundsätzlich unabhängig von einer etwaigen beruflichen Tätigkeit als Chefarzt einer Klinik; ihr Erlöschen ist nicht vorgesehen (vgl. OVG NW, U.v. 22.10.1991 – 15 A 999/88 – BeckRS 1991, 08415). Lediglich ihr Widerruf ist unter besonderen Voraussetzungen gestattet.
c) Darüber hinaus ist der Widerruf auch unter der Annahme, der Kläger habe eine vergleichbare Rechtsstellung an der PMU erworben, rechtswidrig, da es sich bei der Widerrufsmöglichkeit nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchPG um eine Ermessensvorschrift handelt und die FAU – wie bereits unter B.I.1.c dargelegt – ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Da der Zweck der Widerrufsmöglichkeit nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchPG ebenfalls in der Vermeidung von Interessenkonflikten und Pflichtenkollisionen zu sehen ist, gelten die oben angestellten Erwägungen auch bei einem Widerruf nach dieser Vorschrift. Eine Lehrtätigkeit an einer anderen Hochschule hat jedenfalls nicht zwingend den Widerruf der Lehrbefugnis zur Folge, so dass eine Ermessensreduzierung auf null anzunehmen wäre. Dies zeigt bereits die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG, nach welcher die für die Erteilung der außerplanmäßigen Professur erforderliche Lehrtätigkeit lediglich überwiegend an der entsprechenden Hochschule erbracht worden sein muss (BayVerfGH, E.v. 19.10.2017 – Vf. 17-VII-14 – juris Rn. 45).
3. Schließlich kann der Widerruf der Lehrbefugnis auch nicht auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gestützt werden.
a) Art. 49 BayVwVfG ist neben den oben genannten hochschulrechtlichen Widerrufsmöglichkeiten bereits nicht anwendbar, vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, da die speziellen hochschulrechtlichen Vorschriften Art. 49 BayVwVfG verdrängen. Eine solche Spezialität liegt vor, wenn die entsprechenden Normen des besonderen Verwaltungsrechts eine umfassende Entscheidung zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit vornehmen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 4). Für den Widerruf der Lehrbefugnis sieht das bayerische Hochschulrecht insgesamt fünf verschiedene Möglichkeiten vor. Die bereits genannten Möglichkeiten nach Art. 65 Abs. 10 Satz 4 BayHSchG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG, Art. 65 Abs. 10 Satz 4 BayHSchG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchPG sowie die hier keine Rolle spielende Widerrufsmöglichkeiten nach Art. 65 Abs. 10 Satz 4 BayHSchG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BayHSchPG wegen Nichterfüllung der Titellehre, wegen schriftlich erklärten Verzichts und wegen Verurteilung zu einer Strafe, die bei Beamten den Verlust der Beamtenrechte nach sich zieht. Damit weist das bayerische Hochschulrecht im Hinblick auf den Widerruf einer rechtmäßig erteilten Lehrbefugnis ein differenziertes und umfassendes System auf, neben dem ein Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG keinen Platz findet. Anders mag dies für die Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Lehrbefugnis zu beurteilen sein, da das bayerische Hochschulrecht hierfür eine Regelung nicht enthält (vgl. Reich, BayHSchPG, 3. Aufl. 2010, Art. 27 Rn. 1). Die Nichtanwendbarkeit des Art. 49 BayVwVfG lässt sich auch daraus folgern, dass im Rahmen des Art. 65 Abs. 10 Satz 4 BayHSchG beziehungsweise in Art. 30 und 27 BayHSchPG ein Verweis auf eine mögliche Anwendbarkeit des Art. 49 BayVwVfG nicht zu finden ist. Dass der Gesetzgeber diese Regelungstechnik im BayHSchPG grundsätzlich anwendet, zeigt Art. 69 BayHSchG, der für die Entziehung eines akademischen Grades eine parallele Anwendung des Art. 48 BayVwVfG ausdrücklich festlegt.
b) Unabhängig von seiner Anwendbarkeit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG auch nicht gegeben. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Wäre der Kläger bereits vor Erteilung der Lehrbefugnis durch die FAU von der PMU mit der Funktion eines Universitätsprofessors betraut gewesen, wäre dies jedenfalls kein zwingender Versagensgrund nach Art. 65 Abs. 10 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchG gewesen. Gemäß Art. 65 Abs. 10 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchG wird die Lehrbefugnis nicht erteilt, wenn die habilitierte Person Universitätsprofessor des Fachgebiets der Lehrbefähigung ist. Dabei meint Art. 65 Abs. 10 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchG ebenso wie Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG den hauptamtlich tätigen Professor und nicht den nebenamtlich an der Hochschule tätigen außerplanmäßigen Professor. Der Kläger ist aber nicht Professor an der PMU in diesem Sinne (vgl. oben unter B.I.1.). Dass der Kläger mit seiner Bestellung gemäß Ziffer 2.6 Bestellungsordnung das Recht erlangt hat, sich „Universitätsprofessor der PMU“ zu nennen, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Art. 65 Abs. 10 Satz 1 Halbsatz 1 BayHSchG setzt voraus, dass die habilitierte Person die Rechtsstellung eines Universitätsprofessors im materiellen Sinne erlangt hat und nicht allein das Recht, sich als Universitätsprofessor zu bezeichnen.
Der Erhalt der Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder dieser gleichstehenden Hochschule des In- und Auslandes stellt, wie sich Art. 65 Abs. 10 Satz 2 Halbsatz 2 BayHSchG entnehmen lässt, allgemein keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Art. 65 Abs. 10 Satz 2 Halbsatz 2 BayHSchG gibt der Universität allenfalls die Möglichkeit, die Erteilung der Lehrbefugnis zu versagen, wenn die habilitierte Person die Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule innehat. Der Beklagte wäre jedenfalls nur dann im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG „berechtigt gewesen“, dem Kläger die Erteilung der Lehrbefugnis zu versagen, wenn dieser tatsächlich von der PMU eine Lehrbefugnis im Sinne des Art. 65 Abs. 10 Satz 2 Halbsatz 2 BayHSchG erhalten hätte. Eine solche Lehrbefugnis oder wenigstens vergleichbare Rechtsstellung hat der Kläger jedoch nicht erlangt (vgl. oben unter B.I.2.b).
c) Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beklagte auf Grund der erfolgten Bestellung durch die PMU berechtigt gewesen wäre, dem Kläger die Lehrbefugnis zu versagen, liegt jedenfalls die zweite kumulative Tatbestandsvoraussetzung, die erforderliche Gefährdung des öffentlichen Interesses, nicht vor.
Der Widerruf muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses erforderlich sein, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder für andere von der Rechtsordnung geschützte Rechte und Rechtsgüter (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1992 – 7 C 38/90 – juris Rn. 13).
Inwiefern der Kläger, wenn er seine Lehrbefugnis trotz seiner Tätigkeit an der PMU behält und weiter an der FAU lehrt, den Staat, die Allgemeinheit oder sonstige von der Rechtsordnung geschützten Rechte und Rechtsgüter gefährdet, ist nicht ersichtlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger alleine mit seiner Tätigkeit an der PMU die öffentlichen Interessen gefährdet, da eine Lehrtätigkeit des Klägers an der PMU durch einen Widerruf seiner Lehrbefugnis an der FAU ohnehin nicht verhindert werden könnte. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, jedenfalls seitens des Beklagten nicht dargelegt, inwiefern mit einer Lehrtätigkeit an einer privaten Universität, die in Österreich anerkannt ist, öffentliche Interessen gefährdet werden. Die Annahme einer „Untergrabung der eigenen unter staatlichen Aufsicht stehenden Medizinerausbildung“ ist bereits deswegen abwegig, weil die PMU am Standort … pro Jahr nur 50 Studenten aufnimmt, wohingegen die FAU jedes Jahr ca. 350 Studenten zulässt. Im Vergleich zu der Studentenzahl, die an allen staatlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist, dürften die 50 Studienplätze der PMU in Nürnberg noch weit weniger ins Gewicht fallen.
Angesichts der unbestrittenen wissenschaftlichen und pädagogischen Qualifikation des Klägers kann eine Gefährdung der Interessen der FAU oder sonstiger öffentlicher Interessen nicht bejaht werden. Der Beklagte hat bereits nicht dargelegt, worin diese Interessen bestehen. Dass der Kläger gar die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung gefährde, wenn er weiter an der FAU lehrt, entbehrt jeder Grundlage. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2017 gab es auch in der Zeit, nachdem der Kläger seine Tätigkeit an der PMU aufgenommen hat, keine Probleme oder Beschwerden im Hinblick auf die fortgeführte Lehrtätigkeit des Klägers an der FAU. Es wurde nicht etwa vorgetragen, dass der Kläger seine Lehrtätigkeit an der FAU nicht mehr an den Erfordernissen des Fachs sowie an den Prüfungs- und Studienordnungen ausrichtet (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 2 Satz 1 BayHschPG) oder auf Grund seiner Tätigkeit an der PMU zweifelhafte medizinische Inhalte lehrt. Letzteres erscheint ohnehin als abwegig. Dass der Kläger weiterhin im Rahmen der staatlichen Ärztlichen Prüfung prüft, zeigt, dass jedenfalls das staatliche Prüfungsamt keine Bedenken in dieser Hinsicht hat.
II. Der Widerruf der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor ist ebenfalls rechtswidrig, da der Beklagte für diesen Widerruf keine Rechtsgrundlage in Anspruch nehmen kann. Der Widerruf lässt sich nicht auf Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG (1.), nicht auf Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG (2.) und nicht auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG (3.) stützen.
1. Gemäß Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG kann der Präsident der Hochschule die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor widerrufen, wenn der außerplanmäßige Professor zum Professor an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes ernannt wird oder eine vergleichbare Rechtsstellung im Ausland erhält. Der Kläger hat jedoch keine dem Professor im Sinne dieser Vorschrift vergleichbare Rechtsstellung im Ausland (vgl. dazu bereits oben unter B.I.1.b) erhalten. Selbst wenn man eine solche vergleichbare Rechtsstellung annehmen würde, wäre der Widerruf nach dieser Vorschrift dennoch mangels ordnungsgemäßer Ermessensausübung rechtswidrig und aufzuheben. Auch im Rahmen des Widerrufs der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor gelten die oben unter B.I.1.c ausgeführten Erwägungen.
2. Auch Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist der Widerruf der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor möglich, wenn der außerplanmäßige Professor eine vergleichbare Rechtsstellung an einer anderen Hochschule erhält. Unabhängig davon, dass sich bereits bezweifeln lässt, dass „eine andere Hochschule“ im Sinne dieser Vorschrift auch eine ausländische Hochschule umfasst (vgl. oben unter B.I.2.a), hat der Kläger jedenfalls eine vergleichbare Rechtsstellung an der PMU nicht erhalten. Die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor an der FAU gibt dem Kläger gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG das Recht, die Bezeichnung „Professor“ zu führen. Nach Ziffer 2.6 der Bestellungsordnung darf der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit an der PMU nur die Bezeichnung „Professor an der PMU“ führen. Hinzu kommt, dass das bayerische Hochschulrecht ein Erlöschen der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor nicht vorsieht; lediglich der Widerruf ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gemäß Ziffer 2.6 der Bestellung erlischt jedoch das Recht des Klägers, die Bezeichnung „Professor an der PMU“ zu führen, wenn er seine Tätigkeit für das Klinikum aufgibt. Die außerplanmäßige Professur an der FAU ist hingegen nicht an die Tätigkeit des Klägers als Chefarzt am Klinikum … gekoppelt. Selbst wenn man eine vergleichbare Rechtsstellung annehmen würde, wäre der Widerruf auch nach dieser Vorschrift rechtswidrig, da die Ermessensentscheidung fehlerhaft erging (vgl. oben unter B.I.2.c).
3. Der Widerruf der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor kann schließlich auch nicht auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gestützt werden. Diese Vorschrift ist neben den Widerrufsgründen nach dem bayerischen Hochschulrecht nicht anwendbar. Insofern gelten die gleichen Erwägungen, wie im Rahmen des Widerrufs der Lehrbefugnis (vgl. oben unter B.I.3.a). Darüber hinaus liegen aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Die Bestellung des Klägers zum Professor an der PMU ist keine nachträglich eingetretene Tatsache, die den Beklagten dazu berechtigt hätte, den Kläger nicht zum außerplanmäßigen Professor zu bestellen. Die Voraussetzungen für die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor regelt Art. 29 Abs. 1 BayHSchPG. Auf Antrag des Fakultätsrat kann der Präsident Privatdozenten nach mindestens sechsjähriger Tätigkeit als Hochschullehrer, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht worden sein soll, zum außerplanmäßigen Professor bestellen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 30 BayHSchPG vorliegen. Ein Widerruf nach Art. 30 BayHSchPG ist jedoch – wie soeben dargelegt – gerade nicht möglich. Am Vorliegen der anderen Voraussetzungen für eine Bestellung zum außerplanmäßigen Professor hat die Bestellung durch die PMU ersichtlich nichts geändert. Ebenso wenig gefährdet es öffentliche Interessen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, wenn der Kläger trotz seiner Tätigkeit an der PMU außerplanmäßiger Professor bleibt und das mit seiner Bestellung hauptsächlich einhergehende Recht, die Bezeichnung „Professor“ zu führen, innehat. Dass der Kläger für eine im Ausland anerkannte Privatuniversität tätig ist, reicht für die Annahme, es sei eine Gefährdung öffentlicher Interessen, wenn der Kläger weiter die Bezeichnung „Professor“ führt, nicht aus. Auch Interessen der FAU werden hierdurch nicht gefährdet (vgl. oben unter B.I.3.c).
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben