Steuerrecht

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Aktenzeichen  VI R 56/14

Datum:
14.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 33 Abs 1 EStG 2009
§ 33 Abs 2 EStG 2009
§ 137 Abs 1 FamFG
§ 623 Abs 1 ZPO
EStG VZ 2010
Spruchkörper:
6. Senat

Leitsatz

1. NV: Mit dem Gerichtsverfahren verbundene Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich sind als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG in der bis einschließlich 2012 anzuwendenden Fassung abziehbar .
2. NV: Kosten für außerhalb des so genannten Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen .

Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 15. August 2014, Az: 3 K 2493/12 E, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. August 2014  3 K 2493/12 E aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1
I. Streitig ist die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
2
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist von ihrem Ehemann geschieden. Nach der Scheidung kam es zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den geschiedenen Eheleuten, die mit dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt im Zusammenhang standen. Über das Vermögen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
3
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2010) machte die Klägerin Gerichtsgebühren in Höhe von 260 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.798,92 € –insgesamt 2.059 €– als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu.
4
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, der das Finanzgericht (FG) stattgab.
5
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
6
Das FA beantragt,das Urteil des FG Düsseldorf vom 15. August 2014  3 K 2493/12 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7
Die Klägerin beantragt sinngemäß,die Revision zurückzuweisen.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben