Steuerrecht

Zum Erlass eines Zweitbescheids nach Bestandskraft eines Feuerstättenbescheids

Aktenzeichen  AN 4 K 16.02290

Datum:
19.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG SchfHwG § 4, § 25 Abs. 2
KG Art. 2 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Setzt der Betreiber einer Feuerstätte durch sein Verhalten die Ursache für den Erlass eines Zweitbescheides, ist er auch verpflichtet, die Kosten des Verwaltungsverfahren zu tragen. (Rn. 39 – 41) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Das Verfahren wird nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung der Parteien eingestellt, soweit es die Ziffern 1) und 2) des Bescheids des Landratsamtes … vom 21. Oktober 2016 betrifft.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Ziffern 1) und 2) des Zweitbescheides des Landratsamts … vom 21. Oktober 2016 (im Folgenden: Zweitbescheid) beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO. Die Parteien haben insoweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass nur noch nach § 161 Abs. 2 VwGO über die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens zu entscheiden war (dazu siehe unten). Die Verfahrenseinstellung konnte nach der einschlägigen Entscheidungspraxis des Gerichts – über den reinen Wortlaut von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinaus – auch im Tenor des vorliegenden Urteils (Ziffer 1) erfolgen, d.h. sie musste nicht zwingend durch Beschluss erfolgen.
Im Übrigen, d.h. hinsichtlich Ziffern 3) und 4) des streitgegenständlichen Zweitbescheids, ist die Klage abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet ist. Weder der in Ziffer 3) des Zweitbescheids getroffene grundsätzliche Kostenlastausspruch noch der zugehörige, in Ziffer 4) vorgenommene konkrete Kostenansatz (150,00 EUR Bescheidgebühr zuzüglich 4,11 EUR Auslagenersatz) sind rechtswidrig, der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Dies gilt selbst dann, wenn, was vorliegend letztlich offenbleiben kann, eine Überprüfung auch der Ziffern 1) und 2) des streitgegenständlichen Zweitbescheids – ungeachtet der hier insoweit abgegebenen übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen – geboten wäre, nachdem die Ziffern 3) und 4) des Zweitbescheides letztlich auf Ziffern 1) und 2) des Zweitbescheides „aufbauen“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 – 22 ZB 16.1914 – juris Rn. 11, für einen Fall, in dem der Kläger eine zunächst in vollem Umfang erhobene Anfechtungsklage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Kostenentscheidung zum Zweitbescheid beschränkte).
Ein Zweitbescheid der hier vorliegenden Art muss nach dem unmittelbaren Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) zwingend ergehen (ein Ermessensspielraum besteht insoweit für die Behörde nicht), wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht innerhalb der im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid genannten Frist die vollständige Durchführung der ebenfalls im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid bezeichneten Schornsteinfegerarbeiten (Reinigungsarbeiten bzw. Überprüfungsarbeiten) in dem in § 4 SchfHwG genannten Verfahren mittels des vorgeschriebenen Formblatts nachgewiesen worden ist. Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde lediglich hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, ferner hinsichtlich der Bemessung der im Zweitbescheid zu setzenden Nachfrist für die Durchführung der noch ausstehenden Arbeiten. Diese Frist für den Nachweis der Durchführung der für das Kalenderjahr 2016 vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten ist für den Kläger gemäß bestandskräftigem Feuerstättenbescheid vom 23. April 2014 am 31. Juli 2016 abgelaufen, ohne dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die fristgerechte Ausführung der Arbeiten nachgewiesen worden wäre. Auch die dem Kläger vom Landratsamt mit Email vom 7. Oktober 2016 – letztmals vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 21. Oktober 2017 – gesetzte Nachfrist ist am 14. Oktober 2016 erfolglos verstrichen.
Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich des Zeitpunkts des Erlasses des Zweitbescheides bzw. hinsichtlich der Dauer der im Zweitbescheid gesetzten Nachfrist Ermessensfehler begangen worden wären, sind weder konkret und substantiiert dargetan noch ersichtlich, so dass Ziffern 1) und 2) des Zweitbescheids vom 21. Oktober 2016 bei dem insoweit auf den Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfungsspielraum nicht zu beanstanden wären, selbst wenn eine umfassende Überprüfung dieser genannten Ziffern des Zweitbescheids – ungeachtet der diesbezüglich erfolgten übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen – geboten wäre.
Das Vorbringen des Klägers, es sei „ein Problem“ für ihn gewesen, einen Schornsteinfeger zu finden, der bereit gewesen wäre, die ausstehenden Arbeiten auszuführen, stand dem Erlass des angefochtenen Zweitbescheids nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie vom Landratsamt angedeutet, durch sein eigenes vorangegangenes Verhalten gegenüber dem örtlichen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Schwierigkeiten dieser Art selbst heraufbeschworen haben mag. Jedenfalls hat der Kläger schon nicht hinreichend nachgewiesen, bei welchen konkreten Schornsteinfegern er zu welchem konkreten Zeitpunkt so rechtzeitig um einen Termin für die Durchführung der auf das Kalenderjahr 2016 entfallenden Arbeiten nachgefragt haben will, dass diese innerhalb des gemäß Feuerstättenbescheid vom 23. April 2014 vorgesehenen, immerhin dreimonatigen Zeitraumes zwischen 1. Mai und 31. Juli 2016 hätten durchgeführt werden können und dass und weshalb diese Schornsteinfeger dem Kläger jeweils abgesagt hätten. Hieran ändert insbesondere der anwaltliche Schriftsatz der Klägerseite vom 2. Mai 2017 nichts. Letztlich spricht auch der Umstand, dass der Kläger schließlich doch noch
– nach entsprechenden nachhaltigen Bemühungen, wie sie von ihm jedoch von Anfang zu erbringen gewesen wären – einen Schornsteinfeger gefunden hat, der bereit und in der Lage war, die ausstehenden Arbeiten – allerdings erst nach Erlass des streitgegenständlichen Zweitbescheids – durchzuführen, nämlich am 31. Oktober 2016, dafür, dass es für den Kläger letztlich nicht unmöglich gewesen wäre, bei rechtzeitigen entsprechenden ernsthaften Bemühungen einen Schornsteinfeger zu finden, der die anstehenden Schornsteinfegerarbeiten im Auftrag des Klägers innerhalb der im Feuerstättenbescheid vorgegebenen Frist ausgeführt hätte.
Auch der Umstand, dass beim Kläger im Kalenderjahr 2016 zweimal Schornsteinfegerarbeiten auf Grund des Feuerstättenbescheids vom 23. April 2014 vorgenommen wurden bzw. werden mussten, steht der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zweitbescheids nicht entgegen. Der genannte Umstand beruht allein darauf, dass der Kläger auch die bereits für das Kalenderjahr 2015 vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht, sondern erst im Februar 2016 hat ausführen lassen. Die vom streitgegenständlichen Zweitbescheid betroffenen Schornsteinfegerarbeiten beziehen sich auf das Kalenderjahr 2016.
Nachdem der Kläger aus den oben genannten Gründen den Erlass des Zweitbescheids vom 21. Oktober 2016 selbst veranlasst hat, ist er gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG verpflichtet, die Kosten des Verwaltungsverfahrens vor dem Landratsamt zu tragen, wie dies in Ziffer 3) des Zweitbescheids zutreffend ausgesprochen worden ist.
Auch der konkrete Kostenansatz gemäß Art. 6 KG i.V.m. Tarif-Nr. 2. IV. 8 Tarifstelle 8 i.V.m. Tarif-Nr. 1. I. 8 Tarifstelle 1 des Kostenverzeichnisses zum KG ist nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kostenrahmen nach oben hin bei 150,00 EUR endet, wovon die Behörde hier – zu Gunsten des Klägers – ausgegangen ist oder ob diese Obergrenze – bei sachgerechtem Verständnis des Wortlautes von Tarif-Nr. 2. IV. 8 Tarifstelle 8 („erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarif-Nr. 1. I. 8 Tarifstelle 1“) – nicht vielmehr bis zum Betrag von 230,00 EUR geht. Der Kläger wird hierdurch allenfalls begünstigt und jedenfalls nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 VwGO in seinen Rechten verletzt.
Kosten des gerichtlichen Verfahrens:
Soweit das Verfahren in Ziffer 1) des Urteilstenors eingestellt worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Abgesehen davon, dass bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung kein Rechtsschutzinteresse mehr für eine Anfechtungsklage bestand, weil der Kläger entsprechend Ziffer 1) des Zweitbescheids die Kehrung hat vornehmen lassen, so dass auch die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 2) des Bescheids gegenstandslos geworden ist, hätte die Klage aus den vorstehend genannten Gründen insoweit auch als Fortsetzungsfeststellungsklage keinen Erfolg gehabt. Soweit die Klage dagegen als unbegründet abgewiesen worden ist (Ziffer 2 des Urteilstenors) trägt der Kläger die Kosten des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil.
Soweit das Verfahren wegen übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung eingestellt worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage und das vorliegende Urteil auf Ziffern 3) und 4) des Bescheids des Landratsamtes … vom 21. Oktober 2016 beziehen, gilt folgende


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