Strafe für Nötigung im Straßenverkehr

Wodurch unterscheidet sich diese Tat von anderen Delikten? Was gilt als Nötigung auf deutschen Straßen? Was sagt das Gesetz?

Strafe für Nötigung im Straßenverkehr

Nötigung im Straßenverkehr gilt als Straftat. Sie kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug, Entzug der Fahrerlaubnis und drei Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister geahndet werden. Doch wodurch unterscheidet sich diese Tat von anderen Delikten? Was gilt als Nötigung auf deutschen Straßen? Was sagt das Gesetz?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Zu viele Details spielen hinein und machen jeden Fall einzigartig.

Abzugrenzen von der Nötigung sind Beleidigungen und allgemein schlechtes Benehmen. So gilt zum Beispiel ein ausgestreckter Mittelfinger lediglich als bußgeldpflichtige Beleidigung. Auch das Betätigen der Lichthupe ist bloß als Belästigung anzusehen. Es existieren aber genügend Gerichtsurteile, die den Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr anschaulich demonstrieren.

Nötigung laut Strafgesetzbuch

Im Strafgesetzbuch (StGB) ist kein spezieller Paragraf für straßenverkehrliche Nötigung vorhanden. Die Definition gemäß § 240 StGB beschreibt in Absatz 1 den Sachverhalt jedoch sehr gut und dient vor Gericht als gesetzliche Grundlage: „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.” Die nachfolgenden Absätze 2 und 3 sagen aus, dass sowohl die Tat als auch der Versuch rechtswidrig und strafbar sind, „wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist“. Dabei wird ein vorsätzliches Handeln des Täters vorausgesetzt. Nötigung erfolgt zum einen als Gewalteinwirkung oder zum anderen als „Drohung mit einem empfindlichen Übel”.

Nötigung durch Gewalt

In der weiten Auslegung des Begriffs geht es um psychische Gewalt. Charakteristisch ist, dass das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt ist und sich zu einer bestimmten Verhaltensweise gedrängt fühlt.
Eng ausgelegt geht es um körperliche Gewalt. Dabei greift der Täter das Opfer körperlich an, beispielsweise durch Schläge.

Nötigung durch „Drohung mit einem empfindlichen Übel”

Mit seiner Drohung zwingt der Täter das Opfer zu einem bestimmten Verhalten. Anders als bei einer Warnung, die sich auf ein vom Warnenden unbeeinflussbares Ereignis bezieht, kann der Täter die Folge seiner Drohung sehr wohl beeinflussen.

Das empfindliche Übel stellt einen möglichen Wertverlust dar. Das Opfer ändert sein Verhalten, damit ihm kein Nachteil entsteht. Da das Opfer diese Verhaltensänderung nicht aus freien Stücken vornimmt, ist eine Nötigung eine Einschränkung seiner Freiheit.

Psychische Gewalt und körperliche Gewalt schränken die Freiheit des anderen Verkehrsteilnehmers ein und bilden eine Straftat entsprechend § 240 StGB.

Die Folgen von Nötigung im Straßenverkehr

Gelegentlich behandelt die Justiz das Vergehen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, und zwar dann, wenn ein Fahrer nur kurz gedrängelt hat und der Abstand zwischen den Fahrzeugen mehr als einen Meter betrug. Ansonsten definiert die deutsche Rechtsprechung folgende Tatbestände als straßenverkehrliche Nötigung:

Nötigung im Straßenverkehr
Lexika
lexika.de
Lexika Verlag
  • Fahrzeugabstand unter einem Meter
  • Ausbremsen – wie Bremsen ohne Grund oder unverhofftes Wechseln der Fahrbahn
  • Auffahren beziehungsweise Drängeln
  • Überholbehinderung – wie absichtliches Langsamfahren, akutes Ausscheren oder permanentes Linksfahren trotz freier rechter Fahrbahnseite

Verurteilt das Gericht die Nötigung im Straßenverkehr als Straftatbestand, werden drei Punkte in Flensburg erfasst. Häufig folgt auch ein Fahrerlaubnisentzug von bis zu drei Monaten. In Härtefällen kann eine Sperrfrist zwischen 6 Monaten und 5 Jahren verhängt werden einschließlich des Verbots, währenddessen einen neuen Führerschein zu beantragen. Ferner sind bis zu drei Jahre Freiheitsentzug möglich.

Steht Aussage gegen Aussage und gibt es keine Zeugen, liegt das Urteil im Ermessen des Richters. In jedem Fall lohnt es unbedingt, einen Rechtsanwalt einzuschalten, denn er kennt die hierzu bereits ergangenen Urteile und kann den Kläger oder Beklagten mit einer zielgerichteten Argumentationsstrategie vor Gericht vertreten.


Ähnliche Artikel


Nach oben