Strafrecht

1 StR 469/21

Aktenzeichen  1 StR 469/21

Datum:
9.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:090322B1STR469.21.0
Normen:
§ 253 StGB
§ 255 StGB
Spruchkörper:
1. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 10. August 2021, Az: 18 KLs 116 Js 109576/19

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. August 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II. Tat 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch und
c) im Ausspruch über den Vorwegvollzug.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl, wegen sexueller Belästigung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen, wegen sexueller Belästigung in zwei tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen, wegen exhibitionistischen Handlungen in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zugleich hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mit einem Vorwegvollzug der Strafe von einem Jahr vor der Vollstreckung der Maßregel angeordnet.
2
Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung überwiegend stand. Nur die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl (Fall II. Tat 1 der Urteilsgründe) erweist sich als rechtsfehlerhaft, da die Feststellungen des Landgerichts insoweit lückenhaft sind.
4
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts betrat der Angeklagte über die geöffnete Terrassentüre die Einzimmerwohnung der 63-jährigen Geschädigten, um hieraus zur Finanzierung seines Drogenkonsums stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Während die Geschädigte schlief, durchsuchte der Angeklagte die Wohnung und nahm drei Mobiltelefone, ein Tablet sowie einen Asthma-Inhalator im Gesamtwert von 300 Euro an sich und legte diese Gegenstände auf der Terrasse zum Abtransport bereit. Dann betrat er nochmals die Wohnung, um nach weiterer Beute zu suchen. Durch die vom Angeklagten verursachten Geräusche erwachte die Geschädigte, stand auf und ging auf den Angeklagten zu. Der Angeklagte hielt der Geschädigten mit seiner rechten Hand einen ca. zwei Zentimeter dünnen und etwa zwanzig Zentimeter langen Gegenstand vor und legte den Zeigefinger seiner anderen Hand auf seine Lippen. Hierdurch wollte der Angeklagte die Geschädigte in Sorge um ihre körperliche Unversehrtheit versetzen, sie ihm gefügig machen und Hilferufe unterbinden. Auf Aufforderung des Angeklagten legte sich die Geschädigte wieder ins Bett. Der Angeklagte beschloss, nach wie vor mit dem Gegenstand in der Hand, die Sorge der Geschädigten um ihre Unversehrtheit auszunutzen, um an Bargeld zu gelangen. Schließlich übergab die Geschädigte dem Angeklagten 30 Euro in Geldscheinen. Der Angeklagte entfernte sich mit dem Geld und den an der Terrasse deponierten anderen Beutestücken vom Tatort.
5
b) Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255 StGB nicht, da die Feststellungen zum Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels lückenhaft sind.
6
Die räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB setzt – in Abgrenzung zur einfachen Erpressung nach § 253 StGB – eine (qualifizierte) Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben des Opfers voraus. Hierfür genügt deshalb nicht jede Drohung mit einer Körperverletzung; vielmehr erfordert das Merkmal der Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 – 4 StR 58/01 Rn. 5 und vom 31. August 1993 – 1 StR 418/93 Rn. 20 jeweils zu §§ 177, 178 StGB aF; im Ansatz weitergehend wohl BGH, Beschluss vom 18. August 2020 – 5 StR 318/20 Rn. 17: lediglich die Ankündigung einer nur ganz unwesentlichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit reiche nicht aus). Das Landgericht hat weder zu der Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben der Geschädigten in objektiver Hinsicht noch zu einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten Feststellungen getroffen.
7
c) Die lückenhaften Feststellungen in Bezug auf die räuberische Erpressung führen auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfrei festgestellten tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls.
8
2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. Tat 1 der Urteilsgründe bedingt auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, da der Senat nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte zu einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wird. Damit entfällt auch der Ausspruch über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat aber Bestand.
9
3. Die bisherigen Feststellungen zum Schuldspruch im Fall II. Tat 1 der Urteilsgründe werden aufgehoben (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
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