Strafrecht

4 StR 155/21

Aktenzeichen  4 StR 155/21

Datum:
6.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:060721B4STR155.21.0
Normen:
§ 315c Abs 1 Nr 2 Buchst a StGB
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Stade, 20. Januar 2021, Az: 201 KLs 14/20

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 20. Januar 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II.2. und 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und eine Fahrerlaubnissperre verhängt. Die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die Schuldsprüche in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
3
a) Nach den Feststellungen führte der Angeklagte das von ihm am Vortag (Tat II.1. der Urteilsgründe) entwendete Kraftfahrzeug im Straßenverkehr, wobei er wusste, dass er nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis war. Er bemerkte, dass Polizeibeamte in einem Streifenfahrzeug auf ihn aufmerksam geworden waren, und fuhr davon. Auf der anschließenden Fluchtfahrt geriet der Angeklagte bei einem Abbiegevorgang ins Schleudern und kollidierte mit einem abgestellten Kraftfahrzeug, an dem bei einem Wiederbeschaffungswert von 7.900 € ein Totalschaden entstand (Tat II.2. der Urteilsgründe). Durch den Zusammenprall verlangsamte der Angeklagte seine Fahrt zunächst, setzte sie sodann aber fort, um sich der Kontrolle durch die ihn weiterhin verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen. Im Verlauf der weiteren Fluchtfahrt überquerte er eine Kreuzung, ohne auf den bevorrechtigten Querverkehr zu achten; dabei nahm er einem von links kommenden schwarzen PKW die Vorfahrt. Eine Kollision konnte nur „durch das starke Abbremsen bis zum Stillstand des schwarzen PKW“ verhindert werden (Tat II.3. der Urteilsgründe).
4
b) Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs im Fall II.3. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen belegen nicht die gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB in objektiver Hinsicht erforderliche Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert.
5
aa) § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 – 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188 mwN; vom 2. Juli 2013 – 4 StR 187/13, NStZ-RR 2013, 320, 321 und Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11 Rn. 11, insoweit in BGHSt 57, 183 nicht abgedruckt; zu § 315b StGB vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225 Rn. 5; vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 505/18, NStZ 2019, 346 Rn. 7 und vom 5. November 2013 – 4 StR 454/13, NZV 2014, 184, 185). Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“ (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2017 – 4 StR 61/17 und vom 16. April 2012 – 4 StR 45/12, NStZ-RR 2012, 252). Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es daher nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188).
6
bb) Gemessen hieran fehlt es an Feststellungen, die einen „Beinahe-Unfall“ in diesem Sinne belegen. Die Urteilsgründe sind auf die Wiedergabe der tatgerichtlichen Wertung beschränkt, dass eine Kollision mit dem vorfahrtsberechtigten schwarzen Kraftfahrzeug nur durch „das starke Abbremsen bis zum Stillstand“ habe vermieden werden können. Es fehlt an Feststellungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten beider Kraftfahrzeuge, zu ihren Abständen und zur Intensität der zur Vermeidung einer Kollision vorgenommenen Bremsung durch den Fahrer des schwarzen Kraftfahrzeugs.
7
cc) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass die tatgerichtliche Wertung beweiswürdigend auch nicht tragfähig belegt ist. Die Beweiserwägungen sind auf den inhaltsleeren Hinweis beschränkt, dass die in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten die Verfolgungsfahrt und die „von ihnen gefahrene Geschwindigkeit“ wie festgestellt geschildert hätten. Damit bleibt offen, auf welcher Beweisgrundlage das Landgericht seine Überzeugung vom Eintritt einer kritischen Verkehrssituation in dem genannten Sinne gewonnen hat.
8
dd) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zieht die Aufhebung der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Schuldsprüche wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach sich, weil das Landgericht insoweit von Tateinheit ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96, NStZ 1997, 276).
9
c) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.3. der Urteilsgründe führt auch zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2. der Urteilsgründe, weil insoweit entgegen der tatgerichtlichen Wertung nur eine Tat vorliegt (§ 52 StGB).
10
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in Fällen ununterbrochener Polizeiflucht regelmäßig von Tateinheit bezüglich aller auf der Fahrt verwirklichten Delikte auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2016 – 4 StR 221/16, StV 2018, 430, 431; Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 239). Dies gilt auch dann, wenn die Flucht nach einem Verkehrsunfall fortgesetzt und damit (auch) der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verwirklicht ist (vgl. BGH, aaO, BGHSt 48, 233, 239). Für die Annahme von Tateinheit ist in rechtlicher Hinsicht maßgebend, dass in dem einheitlichen Entschluss zur Flucht vor der Polizei eine besondere Sachlage zu sehen ist, die in diesen Fällen die Zusammenfassung aller Gesetzesverletzungen zu einer Tat begründet. So liegt es hier. Sämtliche der vom Angeklagten auf der von seinem durchgehenden Fluchtwillen getragenen Fahrt verwirklichten Delikte bilden daher eine Tat im Sinne des § 52 StGB.
11
2. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II.2. und 3. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und der Maßregel nach sich.
12
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
Quentin   
        
Bartel   
        
   Rommel
        
        
        
RiBGH Dr. Maatsch ist wegenUrlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert.
        
        
Lutz   
        
Quentin
        


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