Strafrecht

5 StR 187/21

Aktenzeichen  5 StR 187/21

Datum:
7.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:071221B5STR187.21.0
Normen:
§ 22 StPO
§ 24 StPO
§ 26 StPO
§ 338 Nr 1 StPO
§ 16 Abs 1 MuSchG
§ 31 S 1 GVG
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Dresden, 23. Dezember 2020, Az: 17 KLs 428 Js 47681/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Ungeachtet des Umstands, dass bereits die Zulässigkeit der Verfahrensbeanstandung zweifelhaft ist, mit der der Beschwerdeführer die „fehlerhafte“ Besetzung der Strafkammer rügt, erweist sie sich auch als unbegründet. Denn das einer ehrenamtlichen Richterin nach § 16 Abs. 1 MuSchG ausgesprochene Beschäftigungsverbot führt nicht zu einem Mitwirkungsverbot in der Hauptverhandlung. Das an den Arbeitgeber, nicht aber an das Gericht gerichtete Beschäftigungsverbot führt schon deshalb nicht zu einer gesetzeswidrigen Besetzung, weil die als öffentliches Ehrenamt ausgeführte Schöffentätigkeit (§ 31 Satz 1 GVG) nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes unterfällt (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 30. September 2021 – 5 StR 161/21, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift die Auffassung vertritt, ein Verfahrensbeteiligter könne in diesen Fällen auf die Weiterbeschäftigung der Schöffin mit einem Befangenheitsgesuch reagieren, das „gemeinhin Erfolg“ haben werde, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil – wie dargelegt – die weitere Mitwirkung einer Schöffin, für die ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG erteilt ist, keinen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter darstellt. Zudem ist eine Strafkammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet, die Schwangerschaft einer Berufsrichterin oder Schöffin offenzulegen oder Fragen der Verfahrensbeteiligten dazu zu beantworten; jedenfalls bei einer Schöffin gilt im Hinblick auf etwaige ärztliche Beschäftigungsverbote nach § 16 MuSchG Gleiches (vgl. zum unzulässigen Ausforschen etwaiger Befangenheitsgründe auch BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 14/20, NJW 2020, 2741; Urteil vom 2. September 2020 – 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749). Anderes mag allenfalls gelten, wenn ausnahmsweise die Verhandlungsunfähigkeit einer zur Entscheidung berufenen Person wegen einer ernsthaften Erkrankung aufgrund konkreter und tragfähiger Anhaltspunkte in Rede steht oder es um die Frage geht, ob eine Konstellation im Sinne der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 7. November 2016 (2 StR 9/15, BGHSt 61, 296) vorliegt (zwingender nachgeburtlicher Mutterschutz einer Berufsrichterin). Dass eine Schöffin aufgrund einer Schwangerschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet sein sollte, das Schöffenamt auszuüben, liegt auch in Fällen des § 16 MuSchG regelmäßig fern.
Cirener     
        
Gericke     
        
Mosbacher
        
Köhler     
        
Werner     
        


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