Strafrecht

5 StR 219/21

Aktenzeichen  5 StR 219/21

Datum:
12.10.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:121021B5STR219.21.0
Normen:
§ 244 Abs 1 Nr 3 StGB
§ 244 Abs 4 StGB
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Lübeck, 26. Februar 2021, Az: 3 KLs 710 Js 53810/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verurteilung wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB hält auch im Fall 15 revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zwar ist der Angeklagte in diesem Fall – anders als das Landgericht meint – nicht in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung „eingebrochen“, denn er hat nicht die Tür der Privatwohnung, sondern nur des Treppenhauses des Mehrfamilienhauses aufgehebelt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 5 StR 361/17, NStZ-RR 2018, 14, 15). Allerdings ist er anschließend mit einem „falschen Schlüssel“ in die Wohnung eingedrungen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts nutzte er dafür einen Wohnungsschlüssel, der auf dem Dachboden des Hauses deponiert war, ohne dass die Wohnungsmieterin davon wusste. Der Angeklagte hatte nur deshalb Kenntnis davon, weil in der Vergangenheit eine Ex-Freundin von ihm dort gelebt hatte. Unabhängig von einer etwaigen Kenntnis des Vermieters von diesem Schlüssel (hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen) war dieser im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB „falsch“. Dies ist der Fall, wenn dem Schlüssel im Tatzeitpunkt die Widmung des Berechtigten zum Öffnen des Schlosses fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2020 – 4 StR 35/20, NStZ 2021, 167, 168 [zur Veröffentlichung in BGHSt 65, 194 vorgesehen]). Berechtigte war vorliegend die Mieterin, der durch Mietvertrag der Gebrauch der Mietsache überlassen war, nicht der Vermieter (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1959 – 5 StR 668/58, BGHSt 13, 15, 16; RGSt 53, 101, 102). Zur ordnungsgemäßen Öffnung ihres Wohnungstürschlosses bestimmt waren deshalb nur die der Mieterin übergebenen und ihr bekannten Schlüssel. Behält ein Vermieter einen Schlüssel ohne Wissen des Mieters zurück, wird dieser durch die Vermietung der Wohnung entwidmet und damit „falsch“ (vgl. RGSt 11, 436, 437 f.). Gleiches gilt, wenn der Vermieter selbst keine Kenntnis mehr von der Existenz eines weiteren Wohnungsschlüssels hat. Durch die Vermietung einer Wohnung einschließlich der Übergabe der Wohnungsschlüssel wird zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass nunmehr nur noch die im Besitz des Mieters befindlichen Schlüssel zur ordnungsgemäßen Öffnung der Wohnung bestimmt sind, außer der Vermieter behält mit Kenntnis des Mieters vereinbarungsgemäß einen weiteren Schlüssel (vgl. RG aaO).
Der Annahme einer anderen als der angeklagten Variante des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht § 265 StPO nicht entgegen, denn der geständige Angeklagte hätte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Gericke     
        
Mosbacher     
        
Köhler
        
Resch     
        
von Häfen     
        


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