Strafrecht

Abgrenzung von Mittäterschaft und beihilfe bei Computerbetrug – gewerbsmäßiges Handeln auch ohne Erstreben finanzieller Bereicherung

Aktenzeichen  16 KLs 831 Js 15418/19

Datum:
31.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19131
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 52, § 53, § 263 Abs. 3 Nr. 1, § 263a Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Der bei einem Computerbetrug durch vielfache Bestellung von Waren durch einen Dritten und Zahlung per unrechtmäßig eingesetzter Kreditkarten- und Girokontendaten als sogenannter Warenagent handelnde Täter, der die Waren in einer angemieteten Wohnung entgegennimmt und an den Dritten weiterleitet, ist Mittäter und nicht lediglich Gehilfe. (Rn. 89 und 90) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für ein gewerbsmäßiges Handeln bei Betrug bzw. Computerbetrug ist das Erstreben einer finanziellen Bereicherung nicht erforderlich; es genügt, wenn sich der Täter durch seine Tatbeteiligung eigene Aufwendungen – hier Aufwendungen für Aufenthalt und Unterhalt in Deutschland – erspart (Ergebnis bestätigt durch BGH BeckRS 2020, 1930 bei lediglich Änderung des Schuldspruchs aufgrund abweichender Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse und Wegfall einiger Einzelstrafen und Bestätigung der Gesamtstrafe). (Rn. 93) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Angeklagte … ist schuldig des Computerbetrugs in 57 Fällen.
2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 263 a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB

Gründe

A. Persönliche Verhältnisse
I. Persönlicher Werdegang
Der Angeklagte wurde am … in Marokko geboren. Sein Vater ist derzeit Rentner und seine Mutter Hausfrau. Er hat vier Geschwister, drei Brüder und eine Schwester. Bei einem dieser Brüder handelt es sich um den anderweitig Verfolgten … mit welchem er gemeinsam die hier gegenständlichen Taten begangen hat.
Von 1988 bis 1999 besuchte der Angeklagte mit mehreren Klassenwiederholungen in Marokko die Schule und schloss diese mit einem dem deutschen Hauptschulabschluss vergleichbaren Schulabschluss ab.
Nach der Schule war er zunächst als Helfer bei Schweißarbeiten tätig und absolvierte schließlich von 2000 bis 2003 in Marokko eine Ausbildung zum Schweißer.
Von 2003 bis 2007 arbeitete er in Marokko als Schaffner in Omnibussen.
Im Jahr 2007 wanderte er aus wirtschaftlichen Gründen nach Italien aus. Dort arbeitete er bis 2017 als freiberuflicher Bekleidungshändler und verdiente monatlich zwischen 700 und 800 EUR. Er verfügt über eine italienische Aufenthaltserlaubnis.
Im Jahr 2017 erlitt er in Italien eine Ohrenentzündung, war wegen dieser nach eigenen Angaben arbeitsunfähig und ging seither keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Er reiste deswegen 2018 zurück nach Marokko.
Anfang 2019 reiste er nach Deutschland ein, wo er zunächst in Berlin und anschließend bis zu seiner Festnahme in den anlässlich der Begehung der Taten durch seinen Bruder … angemieteten Wohnungen, zunächst in Düsseldorf schließlich in N., lebte.
Der Angeklagte ist ledig und kinderlos.
II. Strafrechtliches Vorleben
Der Angeklagte ist in Deutschland nicht vorbestraft.
III. Haftdaten
Der Angeklagte wurde am 06.06.2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 07.06.2019 in Untersuchungshaft zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.06.2019, welcher durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.11.2019 ersetzt wurde, in der JVA …
B. Tatsachverhalt
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 12.04.2019 schloss sich der Angeklagte zumindest mit seinem Bruder, … zusammen, um gemeinsam mit diesem in der Folgezeit hochwertige Produkte im Internet zu bestellen, wobei sie zu keinem Zeitpunkt vorhatten, diese zu bezahlen. Durch die Lieferung der Waren und deren Weiterverkauf wollten sie sich eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen. Den jeweiligen Onlinehändlern sollte ein entsprechender Schaden entstehen. Konkret gingen sie so vor, dass zunächst der in Marokko in der Nähe von Casablanca wohnhafte … von dort aus über das Internet bei Online-Versandhändlern diverse Kundenkonten auf Falschpersonalien anlegte. Die technischen Abläufe bei den angegangenen Online-Versandhändlern waren vom Eingang der Bestellung, über die Bearbeitung, Rechnungsstellung und Auslieferung der Waren durch Computer-Algorithmen automatisiert, ohne dass hier noch Mitarbeiter in den Verkaufs- und Lieferprozess eingeschaltet wurden, die mit der Prüfung und Bestätigung von Bestellaufträgen betraut gewesen wären. Über die angelegten Konten wurden dann Bestellungen getätigt. Die Bezahlung der Ware wurde entsprechend des gemeinsamen Tatplans von dem anderweitig Verfolgten … veranlasst und erfolgte jeweils entweder mittels widerrechtlich erlangter Kreditkartendaten oder per Sofortüberweisung über Girokonten mittels widerrechtlich erlangter Online-Banking-Anmeldedaten. Die Bezahlvorgänge wurden von den berechtigten Kreditkarten- und Girokonteninhabern jeweils nicht autorisiert. Die Lieferung der Waren erfolgte an durch die Täter angemietete AirBnB Wohnungen in Düsseldorf und Nürnberg. Dort wurden die Waren durch den Angeklagten … der im Rahmen des Tatplans als sogenannter Warenagent tätig war, unter einem Pseudonym in Empfang genommen. Der Angeklagte verbrachte im Anschluss die Waren – soweit diese nicht sichergestellt werden konnten – entweder zu der in Köln ansässigen Spedition, … oder zu der in Düsseldorf ansässigen Spedition „…“, mittels derer die Tatbeute zu dem anderweitig Verfolgten … nach Marokko transportiert wurde. Dort wurde sie entsprechend des gemeinsamen Tatplans gewinnbringend weiterverkauft.
Im Einzelnen beging der Angeklagte die nachfolgenden Taten nach dem oben genannten Muster:
1. (betreffend Ziff. 1 der Anklage)
Am 25.04.2019 erfolgte um 23:42 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchliche Verwendung von Kreditkarten- oder Girokontendaten eines nicht näher bekannten Karteninhabers, die Bestellung einer Tastatur der Marke Asus inklusive Topcase im Gesamtwert von 118,65 € auf das Kundenkonto „M. I.“. Die Ware wurde am 29.04.2019 an die … Düsseldorf, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
2. (betreffend Ziff. 2 der Anklage)
Am 02.05.2019 erfolgte um 00:36 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Kreditkartendaten (…) des Kontoinhabers … die Bestellung einer Sonnenbrille Le Specs Fire Starter im Wert von 64,95 € auf das Kundenkonto …. Die Ware wurde am 04.05.2019 an die … Düsseldorf, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
3. (betreffend Ziff. 3 der Anklage)
Am 04.05.2019 erfolgte um 06:17 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchliche Verwendung von Kreditkarten- oder Girokontendaten eines nicht näher bekannten Karteninhabers die Bestellung von Kleidung der Marke Armani im Gesamtwert von 552,00 € auf das Kundenkonto …. Die Ware wurde 08.05.2019 an die … Düsseldorf, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
4. (betreffend Ziff. 4 der Anklage)
Am 05.05.2019 erfolgte um 01:56 Uhr bei der …, unter missbräuchlicher Verwendung der Kreditkartendatendaten (…) des Kontoinhabers … die Bestellung von 2 T-Shirts im Gesamtwert von 45,90 € auf das Kundenkonto, „…“. Die Ware wurde am 09.05.2019 an die … Düsseldorf, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
5. (betreffend Ziff. 5 der Anklage)
Am 06.05.2019 erfolgte um 05:34 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Kreditkartendaten (…) der Kontoinhaberin die Bestellung diverser Lebensmittel im Gesamtwert von 264,08 € auf das Kundenkonto „M. i.“. Die Ware wurde am 07.05.2019 an die … Düsseldorf, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
6. (betreffend Ziff. 6 der Anklage)
Am 12.05.2019 erfolgte um 00:24 Uhr bei der Firma … unter missbräuchlicher Verwendung der Kreditkartendatendaten (…) eines bislang nicht näher bekannten Kontoinhabers die Bestellung eines Polo Shirts der Marke Ralph Lauren im Wert von 59,95 €, auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 14.05.2019 an die … Düsseldorf, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
7. (betreffend Ziff. 7 der Anklage)
Am 12.05.2019 erfolgte um 02:53 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Zugangsdaten des PayPal Kontos (Nr. …) eines nicht näher bekannten Inhabers die Bestellung eines Polo Shirts der Marke Ralph Lauren im Wert von 99,95 €, auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 14.05.2019 an die … Düsseldorf, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
8. (betreffend Ziff. 8 der Anklage)
Am 15.05.2019 erfolgte um 17:17 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaberin … die Bestellung von 2 Apple iPhone XS Max 256 GB im Gesamtwert von 2.339,58 € auf das Kundenkonto, …. Die Ware wurde am 17.05.2019 an die … N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
9. (betreffend Ziff. 9 der Anklage)
Am 16.05.2019 erfolgte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bei der Firma … unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaberin … die Bestellung von 2 Apple MacBook Air Retina 13,3 im Gesamtwert von 2.598,00 € auf das Kundenkonto „m. e.“. Die Ware wurde am 20.05.2019 an die … N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
10. (betreffend Ziff. 10 der Anklage)
Am 16.05.2019 erfolgte um 03:49 Uhr bei der Firma … unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaber … und …. die Bestellung diverser Bekleidung im Gesamtwert von 369,96 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 18.05.2019 an die … N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
11. (betreffend Ziff. 11 der Anklage)
Am 16.05.2019 erfolgte um 11:16 Uhr bei der Firma … K., unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaber … die Bestellung diverser Bekleidung im Gesamtwert von 584,93 € auf das Kundenkonto …. Die Ware wurde am 18.05.2019 an die … N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
12. (betreffend Ziff. 12 der Anklage)
Am 16.05.2019 erfolgte um 13:37 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …0) der Kontoinhaberin K1 P. die Bestellung von 7 Apple AirPods im Gesamtwert von 1.183,00 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 17.05.2019 an die …, 9… N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
13. (betreffend Ziff. 13 der Anklage)
Am 16.05.2019 erfolgte um 18:25 Uhr bei der Firma R…, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaberin … die Bestellung von 2 Apple MacBook Air 13-inch im Gesamtwert von 2.472,69 € auf das Kundenkonto „…li“. Die Ware wurde am 18.05.2019 an die … N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
14. (betreffend Ziff. 14 der Anklage)
Am 16.05.2019 erfolgte um 18:53 Uhr bei der Firma R…, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaberin … die Bestellung von 3 Apple MacBook Air 13-inch im Gesamtwert von 3.738,36 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde im Anschluss an die … N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
15. (betreffend Ziff. 15 der Anklage)
Am 16.05.2019 erfolgte um 19:50 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaberin … die Bestellung von 4 Apple AirPods im Gesamtwert von 676,00 € auf das Kundenkonto „n…“. Die Ware wurde am 18.05.2019 an die … N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
16. (betreffend Ziff. 16 der Anklage)
Am 16.05.2019 erfolgte um 19:56 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaberin … die Bestellung von 3 Apple AirPods im Gesamtwert von 516,00 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 18.05.2019 an die …, N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
17. (betreffend Ziff. 17 der Anklage)
Am 16.05.2019 erfolgte um 22:46 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhabers … die Bestellung von einem Apple MacBook Air 128 GB und einem Apple MacBook Air 256 GB im Gesamtwert von 2.581,99 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 18.05.2019 an die … N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
18. (betreffend Ziff. 18 der Anklage)
Am 16.05.2019 erfolgte um 22:55 Uhr bei der Firma … per Sofortüberweisung unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten eines bislang unbekannten Kontoinhabers die Bestellung von einem Apple MacBook Air 256 GB im Wert von 1.455,00 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 18.05.2019 an die … N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
19. (betreffend Ziff. 19 der Anklage)
Am 17.05.2019 erfolgte um 05:48 Uhr bei der Firma … unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaberin … die Bestellung einer Nikon D750 Kit AF-S und eines Nikon Digital SLR Kameragehäuses im Gesamtwert von 2.898,00 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 21.05.2019 an die … N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
20. (betreffend Ziff. 20. der Anklage)
Am 17.05.2019 erfolgte um 05:50 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhabers … die Bestellung von 2 Apple MacBook Air 128 GB im Gesamtwert von 2.450,30 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 18.05.2019 an die M2. straße 9, N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
21. (betreffend Ziff. 21 der Anklage)
Am 17.05.2019 erfolgte um 08:22 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhabers … die Bestellung von einem Apple AirPod im Wert von 177,69 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 18.05.2019 an die … N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
22. (betreffend Ziff. 22 der Anklage)
Am 17.05.2019 erfolgte um 09:37 Uhr bei der Firma … per Sofortüberweisung unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten eines bislang unbekannten Kontoinhabers die Bestellung von 2 Apple MacBook Air 128 GB und einem Apple MacBook Air 256 GB im Gesamtwert von 3.798,98 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 18.05.2019 an die …, N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
23. (betreffend Ziff. 23 der Anklage)
Am 17.05.2019 erfolgte um 19:24 Uhr bei der Firma … per Sofortüberweisung unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaberin … die Bestellung von einem Apple iPhone XS Max 256 GB im Wert von 1.347,00 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 20.05.2019 an die … N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
24. (betreffend Ziff. 24 der Anklage)
Am 19.05.2019 erfolgte um 16:54 Uhr bei der Firma … per Sofortüberweisung unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten eines bislang unbekannten Kontoinhabers die Bestellung von zwei Apple MacBook Air 128 GB und einem Apple MacBook Air 256 GB im Wert von 3.803,98 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 21.05.2019 an die …, N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
25. (betreffend Ziff. 25 der Anklage)
Am 19.05.2019 erfolgte um 17:17 Uhr bei der Firma …, per Sofortüberweisung unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten eines bislang unbekannten Kontoinhabers die Bestellung von einer Canon EOS 77D Body und einem Paar Apple Air Pods im Gesamtwert von 854,00 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 21.05.2019 an die …, N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
26. (betreffend Ziff. 26 der Anklage)
Am 19.05.2019 erfolgte um 23:10 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: AT3…04) der Kontoinhaberin … die Bestellung von einem Apple MacBook Air 128 GB und einem Apple MacBook Air 128 GB 13-inch im Wert von 2.374,98 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 21.05.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
27. (betreffend Ziff. 27 der Anklage)
Am 20.05.2019 erfolgte um 09:48 Uhr bei der Firma … unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhabers … die Bestellung von einem Apple iPhone XS Max 256 GB im Wert von 1.347,00 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 21.05.2019 an die … N ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
28. (betreffend Ziff. 28 der Anklage)
Am 20.05.2019 erfolgte um 11:52 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaberin … die Bestellung von 3 Apple MacBook Air 256 GB im Wert von 4.261,99 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 22.05.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
xx29. (betreffend Ziff. 29 der Anklage)
Am 21.05.2019 erfolgte um 15:30 Uhr bei der Firma … B, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhabers … die Bestellung von 2 Apple MacBook Air 128 GB im Gesamtwert von 2.528,41 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 25.05.2019 an die …, N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
30. (betreffend Ziff. 30 der Anklage)
Am 22.05.2019 erfolgte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt bei der Firma … unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaberin … die Bestellung von 2 Apple MacBook Air 256 GB und einem Apple MacBook Air 128 GB im Gesamtwert von 3.997,00 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 23.05.2019 an den Paketshop Firma … in der … in N ausgeliefert und dort vom Angeklagten abgeholt.
31. (betreffend Ziff. 31 der Anklage)
Am 22.05.2019 erfolgte um 09:35 Uhr bei der Firma … unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaberin … die Bestellung von 3 Apple MacBook Air 128 GB im Wert von 4.752,98 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 25.05.2019 an die …  N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
32. (betreffend Ziff. 32 der Anklage)
Am 22.05.2019 erfolgte um 10:14 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaberin … die Bestellung von einem Apple MacBook Air 256 GB im Wert von 1.670,99 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 25.05.2019 an die … N ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
xx33. (betreffend Ziff. 33 der Anklage)
Am 22.05.2019 erfolgte um 12:12 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaberin … die Bestellung von 3 Apple iPadPro 12,9 Zoll und einem Apple iPadPro 11 Zoll im Wert von 4.917,90 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 25.05.2019 an die …, N. ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
34. (betreffend Ziff. 34 der Anklage)
Am 23.05.2019 erfolgte um 08:16 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten eines unbekannten Kontoinhabers die Bestellung von einem Apple MacBook Air 256 GB im Wert von 1.440,98 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 24.05.2019 an die … N ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
35. (betreffend Ziff. 35 der Anklage)
Am 23.05.2019 erfolgte um 12:05 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhabers die Bestellung von einem Apple MacBook Air 128 GB im Wert von 1.164,04 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 27.05.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
336. (betreffend Ziff. 36 der Anklage)
Am 24.05.2019 erfolgte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Kreditkartendaten (Nr. …) der Kontoinhaberin … die Bestellung diverser Lebensmittel im Gesamtwert von 237,91 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 25.05.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
37. (betreffend Ziff. 37 der Anklage)
Am 24.05.2019 erfolgte um 09:26 Uhr bei der Firma … unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhabers … die Bestellung von 9 Apple AirPods im Gesamtwert von 2.025,00 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 27.05.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
38. (betreffend Ziff. 38 der Anklage)
Am 24.05.2019 erfolgte um 11:48 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhabers … die Bestellung von 4 Apple MacBook Air (3 × 128 GB und 1 × 256 GB) im Gesamtwert von 4.877,45 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 29.05.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
39. (betreffend Ziff. 39 der Anklage)
Am 27.05.2019 erfolgte um 03:02 Uhr bei der Firma … per Sofortüberweisung unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten eines unbekannten Kontoinhabers die Bestellung von 4 Apple MacBook Air 128 GB im Wert von 4.737,97 € auf das Kundenkonto …. Die Ware wurde am 28.05.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
40. (betreffend Ziff. 40 der Anklage)
Am 27.05.2019 erfolgte um 07:49 Uhr bei der Firma …, per Sofortüberweisung unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhabers … die Bestellung von einem Apple iPhone XS Max 256 GB im Wert von 1.347,00 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 28.05.2019 an die …, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
41. (betreffend Ziff. 41 der Anklage)
Am 27.05.2019 erfolgte um 07:56 Uhr bei der Firma …, per Sofortüberweisung unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten eines unbekannten Kontoinhabers die Bestellung von 3 Apple iPhone XS Max 512 GB im Wert von 3.692,90 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 29.05.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
xx42. (betreffend Ziff. 43 der Anklage)
Am 29.05.2019 erfolgte um 00:50 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhabers … die Bestellung von 2 GoPro Hero 7 Black und 1 Apple MacBook Air 256 GB im Gesamtwert von 2.316,33 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 31.05.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
43. (betreffend Ziff. 44 der Anklage)
Am 29.05.2019 erfolgte um 04:32 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaberin die Bestellung von 1 GoPro Hero 7 Black und 3 Apple MacBook Air 256 GB im Gesamtwert von 4.743,96 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 01.06.2019 an die N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
44. (betreffend Ziff. 45 der Anklage)
Am 29.05.2019 erfolgte um 12:39 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhaberis … die Bestellung diverser Kleidung im Gesamtwert von 587,95 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 01.06.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
45. (betreffend Ziff. 46 der Anklage)
Am 29.05.2019 erfolgte um 18:41 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaberin … die Bestellung von 2 GoPro Hero 7 Black im Gesamtwert von 786,00 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 01.06.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
46. (betreffend Ziff. 47 der Anklage)
Am 29.05.2019 erfolgte um 18:51 Uhr bei der Firma …, per Sofortüberweisung unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten eines unbekannten Kontoinhabers die Bestellung von einem Apple iPhone XS Max 512 GB und einem Apple iPad Pro 11, 64 GB im Wert von 2.123,90 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 01.06.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
47. (betreffend Ziff. 48 der Anklage)
Am 29.05.2019 erfolgte um 19:20 Uhr bei der Firma …, per Sofortüberweisung unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten eines unbekannten Kontoinhabers die Bestellung von einer GoPro Hero 7 Black und einem Paar Apple Air Pods 2019 im Gesamtwert von 613,90 € auf das Kundenkonto …. Die Ware wurde am 01.06.2019 an die …, N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
48. (betreffend Ziff. 49 der Anklage)
Am 29.05.2019 erfolgte um 22:37 Uhr bei der Firma … unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhabers … die Bestellung von einer GoPro Hero 7 Black und 3 Apple MacBook Air 256 GB, im Gesamtwert von 4.758,00 € auf das Kundenkonto …. Die Ware wurde am 04.06.2019 an die …, N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
49. (betreffend Ziff. 50 der Anklage)
Am 30.05.2019 erfolgte um 05:39 Uhr. bei der Firma … unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhabers … die Bestellung diverser Kleidung im Gesamtwert von 622,90 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 01.06.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
50. (betreffend Ziff. 51 der Anklage)
Am 31.05.2019 erfolgte um 04:48 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhabers … die Bestellung eines Apple MacBook Pro 15,4, 256 GB im Wert von 2.936,95 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 04.06.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
51. (betreffend Ziff. 52 der Anklage)
Am 31.05.2019 erfolgte um 06:14 Uhr bei der Firma … unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhabers … die Bestellung von 2 GoPro Hero 7 Black, einem Apple iPhone XS Max 64 Dual SIM und einem Apple MacBook Air 256 GB, im Gesamtwert von 4.934,00 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 01.06.2019 an die … N, und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen.
52. (betreffend Ziff. 53 der Anklage)
Am 03.06.2019 erfolgte um 10:22 Uhr bei der Firma … unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) der Kontoinhaberin … die Bestellung von Turnschuhen Nike Air Max 270 zum Preis von 149,99 € auf das Kundenkonto …. Die Ware wurde am 05.06.2019 an die … , ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen. Die Ware wurde sichergestellt.
53. (betreffend Ziff. 54 der Anklage)
Am 03.06.2019 erfolgte um 10:50 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhabers … Bestellung von 2 Paar Turnschuhen Nike AirForce 1 Low und Adidas L.A. Trainer zum Gesamtpreis von 209,98 € auf das Kundenkonto „…“. Die Adidas Schuhe wurden am 05.06.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen und konnten dort sichergestellt werden. Die Nike Schuhe konnten noch im Paketshop sichergestellt werden.
54. (betreffend Ziff. 55 der Anklage)
Am 03.06.2019 erfolgte um 11:15 Uhr bei der Firma … per Sofortüberweisung unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten eines unbekannten Kontoinhabers die Bestellung von einem Apple iPad Pro 11 sowie 3 Apple AirPods 2019 im Gesamtwert von 1.931,90 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 05. oder 06.06.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen. Die Ware wurde sichergestellt.
55. (betreffend Ziff. 56 der Anklage)
Am 04.06.2019 erfolgte um 13:00 Uhr bei der Firma … per Sofortüberweisung unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten eines unbekannten Kontoinhabers die Bestellung von einem Apple iPhone XS Max 256 GB im Wert von 1.339,00 € auf das Kundenkonto, …. Die Ware wurde am 06.06.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen. Die Ware wurde sichergestellt.
56. (betreffend Ziff. 57 der Anklage)
Am 04.06.2019 erfolgte um 16:04 Uhr bei der Firma …, per Sofortüberweisung unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten eines unbekannten Kontoinhabers die Bestellung von 2 Apple iPhones XS Max 512 GB im Gesamtwert von 2.463,90 € auf das Kundenkonto …. Die Ware wurde am 05. oder 06.06.2019 an die … N, ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen. Die Ware wurde sichergestellt.
57. (betreffend Ziff. 58 der Anklage)
Am 05.06.2019 erfolgte um 07:40 Uhr bei der Firma … E., per Sofortüberweisung unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten eines unbekannten Kontoinhabers die Bestellung von einem Fläschchen Eau de Toilette Yves Saint Laurent M7 im Wert von 75,00 € auf das Kundenkonto „…“. Die Ware wurde am 06.06.2019 an die …, N., ausgeliefert und dort von dem Angeklagten in Empfang genommen. Die Ware wurde sichergestellt.
Der Gesamtschaden beläuft sich auf 111.019,10 €.
C. Teileinstellung
Durch Ziff. 42 der Anklage wurde dem Angeklagten ein weiterer Fall des Computerbetruges zur Last gelegt. Dabei soll am 27.05.2019 um 07:59 Uhr bei der Firma …, unter missbräuchlicher Verwendung der Girokontendaten (IBAN: …) des Kontoinhabers … die Bestellung von einem Apple iPhone XS Max 256 GB im Gesamtwert von 1.219,00 € auf das Kundenkonto „…“ erfolgt sein und der Angeklagte soll nach Auslieferung der Ware am 29.05.2019 an die … N., diese dort in Empfang genommen haben. Dieser Tatvorwurf wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StGB im Hinblick auf die übrigen Tatvorwürfe vorläufig eingestellt.
D. Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
II. Feststellungen zum Tatsachverhalt
Die Feststellungen zum Tatsachverhalt beruhen auf dem umfassenden und glaubhaften Geständnis des Angeklagten, verifiziert durch die Angaben des Zeugen KOK … und den verlesenen Urkunden.
1. Geständnis des Angeklagten
Der Angeklagte räumte die Anklagevorwürfe vollumfänglich ein. Die gegenständlichen Bestellungen und die Wohnungen in Düsseldorf und Nürnberg, in denen sich der Angeklagte aufgehalten und die bestellten Waren entgegengenommen habe, seien von seinem Bruder, dem anderweitig Verfolgten … organisiert und mittels der widerrechtlich erlängten Daten bezahlt worden. Darüber, wie sein Bruder an die Kreditkarten- und Girokontendaten gelangte, habe er keine Kenntnis. Auch die Transportfirmen „…“ und „…“ über die der Angeklagte die bestellten Waren zu seinem Bruder nach Marokko versandte, seien ihm von seinem Bruder vorgegeben worden. Die Kommunikation mit seinem Bruder sei während der Taten über Facebook und WhatsApp erfolgt. Die Bestellungen habe er von dem jeweiligen Paketzusteller teilweise unter seinem richtigen Namen entgegengenommen, teilweise unter einem falschen. Die zu den durch seinen Bruder angemieteten Wohnungen zugehörigen Klingelschilder habe er mit Zetteln überklebt, auf denen etwa die Namen „…“ oder „…“ standen, was den durch seinen Bruder bei den Onlinebestellungen als Empfänger angegebenen Namen in etwa entsprach, um sicherzustellen, dass der jeweilige Paketbote bei der richtigen Wohnung klingeln und die Bestellung bei ihm abliefern würde. Soweit die bestellten und gelieferten Waren nicht von der Polizei sichergestellt wurden, seien diese durch seinen Bruder in Marokko verkauft worden. An die einzelnen Bestellungen und die jeweiligen Warenwerte könne er sich nicht mehr erinnern, nachdem diese ja auch durch seinen Bruder organisiert wurden. Das Motiv für seine Tatbeteiligung sei vornehmlich die familiäre Verbundenheit zu seinem Bruder gewesen. Mit diesem habe er für seine Tatbeiträge keine Vergütungsvereinbarung getroffen und sei auch nicht direkt an den durch seinen Bruder in Marokko erzielten Weiterverkaufserlösen beteiligt worden. Er habe jedoch durch die Taten in den durch seinen Bruder angemieteten Wohnungen leben können und sein Bruder habe für ihn durch seine Organisation die Finanzierung seines Aufenthalts und Unterhalts in Deutschland im Sinne von Kost und Logis gewährleistet und ihn so am Erlös aus den Taten partizipieren lassen.
2. Angaben des …
Das Geständnis wurde durch die Zeugenangaben des polizeilichen Sachbearbeiters KOK … verifiziert, der umfassend und detailliert über das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen berichtete. Dessen Angaben stehen im Einklang zu dem Geständnis des Angeklagten.
Anlass der Ermittlungen seien Anzeigen der Firma … vom 22.05.2019 und 27.05.2019 gewesen. Diese habe davon berichtet, dass auf ihrem Onlineportal mehrere Kundenkonten mit ähnlichen Nutzernamen (… u.a.) angelegt worden seien und über diese Konten in relativ kurzem zeitlichem Abstand mehrere hochwertige Elektroartikel zunächst auf die Adresse … N., und später auf die Adresse … N., bestellt und dorthin ausgeliefert worden seien. Auch die Zustellfirma UPS habe auf Anfrage Mitteilung über verdächtige Lieferungen an diese Adressen gemacht. Daraufhin sei durch das ermittelnde KFD 2 N. – K 25 am 05.06.2019 die Zustellung einer Sendung an die … in N. überwacht worden und im Zuge dessen konnten die Beamten dort bei der Entgegennahme der überwachten Paketsendung den … antreffen und vorläufig festnehmen. Die noch am gleichen Tag vorgenommene Beschuldigtenvernehmung des … und die Sichtung dessen Handys habe ergeben, dass … per WhatsApp in Kontakt zu einem „…“, welcher später als der … ermittelt werden konnte, und einem „…“, welcher später als der Angeklagte … ermittelt werden konnte, stand und nur für den 05.06.2019 auf deren Weisung aus Sachsen nach Nürnberg in die … anreiste und das zur Wohnung zugehörige Klingelschild mit einem Zettel mit der Aufschrift „…“ überkleben sollte. Eine entsprechende Überklebung des Klingelschilds habe auch vor Ort festgestellt werden können. Diese ist aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern auch ersichtlich. Aufgrund dessen und, dass die vernommenen Paketzusteller … und … die Person, der sie die jeweilige Sendung ausgehändigt haben, optisch anders als den … beschrieben haben; sei klar gewesen, dass es sich bei … wohl nicht um den wirklichen Paketempfänger handeln würde. Nachdem ein beantragter Haftbefehl gegen … vom Ermittlungsrichter nicht erlassen worden sei, sei man mit diesem am 06.06.2019 zurück in die Wohnung in der …, weil … dort noch einige seiner Sachen habe holen wollen. Als die Beamten sich mit … dort befanden, sei der Vermieter der Wohnung, …, mit einem Schlüsseldienst dort aufgetaucht. Man habe im Gespräch mit diesem festgestellt, dass es sich um eine über die Plattform AirBnB vermietete Wohnung handelte. Kurze Zeit später sei der Angeklagte mit einem pink-metallic-farbenen Koffer zur Wohnung gekommen. Da die optische Beschreibung der Paketzusteller … und … auf den Angeklagten weit besser als auf … gepasst habe und der dem marokkanischen Reisepass des Angeklagten zu entnehmende Name zu den bei den Online-Bestellkonten angegebenen Namen gepasst habe, sei den Beamten klar gewesen, dass es sich bei dem Angeklagten um den tatsächlichen Empfänger der bestellten Sendungen handeln würde. Dieser wurde sodann dort vorläufig festgenommen und anschließend wurde gegen ihn Haftbefehl erlassen.
Im Geldbeutel des Angeklagten sei eine Transportquittung der in Köln ansässigen Spedition „…“ mit der Sendungsnummer 284 aufgefunden und sichergestellt worden. Ein Lichtbild dieser Transportquittung wurde in Augenschein genommen.
Ermittlungen bei der Düsseldorfer Spedition „…“ hätten ergeben, dass 118 Sendungen durch den Angeklagten zu seinem Bruder nach Casablanca/Marokko verschickt worden wären.
Am 11.06.2019 habe sich … bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt, dass in der von ihm über AirBnB vermieteten Wohnung in der … N., sich eine Vielzahl von Paketen befinden würden. Diese Pakete hätten gegenständlichen Bestellungen zugeordnet werden können und seien dort sichergestellt worden habe das Mietverhältnis über AirBnB beendet. Er sei dann von jemanden mehrmals telefonisch kontaktiert worden, weil sich in der Wohnung noch mehrere Gegenstände des Mieters befunden hätten, welche man abholen wollte. Die ermittelnden Polizeibeamten hätten daraufhin zweimal, einmal am 12.06.2019 und einmal am 17.06.2019, versucht, im Rahmen von zwischen … und dem Anrufer vereinbarten Treffen mittels kurzfristiger Observation der Wohnung in der … in N. eine Festnahme des Anrufers herbeizuführen, von dem sie ausgingen, dass es sich um den Bruder des Angeklagten, … handeln würde. Dies sei jeweils gescheitert, weil zu den mit … ereinbarten Treffen jeweils niemand erschienen wäre.
Auch der Vermieter der ebenfalls über AirBnB vermieteten Wohnung in der … habe ermittelt werden können. Dieser habe den Beamten ein Lichtbild des marokkanischen Reisepasses des Angeklagten übermittelt, welches ihm anlässlich der Anmietung der Wohnung übermittelt worden wäre.
Die geschädigten Unternehmen hätten wegen aller Fälle Strafanzeige erstattet. Bei diesen seien Anfragen zu allen gegenständlichen Bestellungen durchgeführt worden und diese hätten den Beamten die aus ihren Systemen erkennbaren Informationen zu den Onlinebestellungen übermittelt.
Zudem seien auch bei den Zustellfirmen DHL, DPD, UPS und Hermes Auskünfte zu den Bestellungen eingeholt worden. Diese hätten ergeben, dass die auf den jeweiligen Zustellbelegen bzw. auf dem elektronischen Eingabegerät der Paketzusteller geleistete Unterschrift jeweils die gleiche gewesen wäre und augenscheinlich bei Abgleich mit dem marokkanischen Reisepass die des Angeklagten … gewesen wäre. Die Kammer nahm Lichtbilder von bei den Paketzustellungen geleisteten Unterschriften in Augenschein. Diese sind augenscheinlich gleich.
Die Ermittlungen hätten weiter ergeben, dass es sich bei den Inhabern der für die betrügerischen Bestellungen verwendeten Kreditkarten- und Girokontendaten überwiegend um österreichische Staatsbürger gehandelt habe. Anfragen bei den österreichischen Polizeibehörden hätten ergeben, dass viele österreichische Kunden einer dortigen Bank Opfer eines Phishing-Angriffs gewesen wären. Die diesbezüglichen Ermittlungen der österreichischen Polizeibehörden würden in Richtung Rumänien gehen. KOK … habe daraus den Rückschluss gezogen, dass die für die Bestellungen verwendeten Daten von den Tätern wahrscheinlich von Dritten gekauft und nicht selbst unmittelbar erlangt worden wären.
Ein weiteres Auskunftsersuchen an die österreichischen Kollegen hätte zudem ergeben, dass die Deutsche Bahn AG dort Strafanzeige wegen betrügerischer Zugticketbuchungen unter Verwendung der Kreditkarten- und Girokontendaten von österreichischen Staatsbürgern gestellt hatte. Dabei hätten 5 Buchungen für Zugverbindungen zwischen Nürnberg und Köln/Düsseldorf (den Standorten der Speditionen „…“ und „…“) mit dem Angeklagten als angegebenen Reisenden und der … in N. als angegebene Adresse des Reisenden festgestellt werden können.
Weiter habe ermittelt werden können, dass … bei der Firma … welche Weiterversendungen von Paketen in den arabischen Raum nach Versendung an deren Postfächer organisiert, ein deutsches Postfach auf seinen Namen angemietet hat und dieses als Lieferadresse für eine bei der Firma n…de AG unter Verwendung missbräuchlich erlangter fremder Kontodaten aufgegebene Bestellung angegeben hat. Die Beamten seien daher davon ausgegangen, dass es sich bei … um den Haupttäter handelt, der die betrügerischen Bestellungen von Marokko aus tätigt und der auch für die vorgenannten betrügerischen Zugticketbuchungen auf den Angeklagten verantwortlich ist.
Bei der Durchsuchung der zur Wohnung in der … in N. zugehörigen Papiertonnen seien Kartonagen von Paketsendungen sichergestellt worden, die neben der … N., u.a. auch an die … N., auf den Namen des Angeklagten adressiert waren. Die Etiketten seien teilweise abgerissen gewesen, bei einigen habe man allerdings noch die wesentlichen Adressdaten erkennen können. Die Inaugenscheinnahme von entsprechenden Lichtbildern der Durchsuchung durch die Kammer bestätigte die Schilderung des Zeugen.
Die Auswertung der beim Angeklagten sichergestellten beiden Mobiltelefone habe ergeben, dass der Angeklagte während der Taten zu seinem Bruder über WhatsApp und Facebook in Kontakt stand. Dabei seien auffällige und tatbezogene Chats zwischen den Brüdern festgestellt worden; u.a. soll … in einem davon dem Angeklagten geraten haben, nicht so oft bei Annahme der Paketsendungen seinen richtigen Namen zu verwenden; auch soll sich in einigen Chats … beim Angeklagten nach der Ankunft von Paketen und dem Erhalt von Zugtickets erkundigt haben.
3. Verlesene Urkunden
Die Feststellungen zu den jeweiligen Daten aller 57 durch den Bruder des Angeklagten getätigten Onlinebestellungen (Bestellzeitpunkt, Art der Ware, Kaufpreis etc.), der missbräuchlich verwandten Kreditkarten- und Girokontendaten (soweit ermittelt) sowie den Zeitpunkten der Paketzustellungen beruhen auf den verlesenen Auskünften, Bestelldatenübersichten, Rechnungen der geschädigten Onlineversandhändler, Auskünften der Kreditkartenunternehmen und kontoführenden Banken und Versandauskünften und Zustellbelegen der paketzustellenden Unternehmen.
E. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich damit wegen Computerbetrugs in 57 Fällen gemäß §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht.
Es liegt seitens des Angeklagten jeweils mittäterschaftliche Begehung i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB und nicht bloße Beihilfe i.S.d. § 27 StGB vor und der Angeklagte muss sich daher die Tatbeiträge seines Bruders, des anderweitig Verfolgten … als eigene zurechnen lassen. Zwar mag der Angeklagte die Bestellungen unter der missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarten- und Girokontendaten nicht selbst vorgenommen haben und auch an der widerrechtlichen Erlangung der Daten nicht beteiligt gewesen sein. Diese Tatbeiträge oblagen seinem Bruder, der für die Planung und Organisation der Taten von Marokko aus verantwortlich war. Aber für das Gelingen der Taten in dem entwickelten kriminellen System waren seine eigenen Tatbeiträge, die darin bestanden, die betrügerisch bestellten Waren nach deren Versendung zu den eigens dafür von seinem Bruder angemieteten Wohnungen entgegenzunehmen und weiter zu seinem Bruder nach Marokko für den Weiterverkauf zu verschicken, unerlässlich. Ohne seine Rolle als sog. Warenagent hätten die Taten nicht funktioniert. Das Maß an objektiver Tatherrschaft, das der Angeklagte bei den Taten innehatte, war dementsprechend hoch. Ebenso war sein Eigeninteresse an den Taten und sein Wille zur Verwirklichung der Taten hoch. Der Angeklagte war in Deutschland arbeits- und mittellos und konnte durch seine Beteiligung an den Taten seinen Aufenthalt und Unterhalt in Deutschland finanzieren. Der Angeklagte ist daher nicht als bloße Randfigur anzusehen, die lediglich fremde Taten des anderweitig Verfolgten förderte.
F. Strafzumessung
I. Verständigung i.S.d. § 257c StPO
Das Urteil beruht auf einer Verständigung der Verfahrensbeteiligten gemäß § 257 c StPO.
II. Strafrahmen
Der Angeklagte handelte jeweils gewerbsmäßig und hat somit das Regelbeispiel für besonders schwere Fälle nach §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB erfüllt.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Das Erstreben einer finanziellen Bereicherung ist nicht erforderlich. Es genügt auch, wenn sich der Täter durch seine Tatbeteiligung eigene Aufwendungen erspart (Fischer StGB, 67. Auflage, 2020, vor § 52 Rn. 61, 62). Hier wurde der Angeklagte von seinem Bruder dergestalt am Taterlös beteiligt, dass sein Bruder durch seine Organisation vollständig den Aufenthalt und Unterhalt des Angeklagten in Deutschland finanzierte, wozu der arbeits- und mittellose Angeklagte sonst nicht im Stande gewesen wäre. Der Angeklagte hat sich somit durch seine wiederholte Tatbeteiligung vollständig eigene Aufwendungen für seinen Aufenthalt und Unterhalt in Deutschland erspart, was als nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle, auf die sein Wille von Anfang an gerichtet war, ausreicht.
Von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens ist hier auch nicht abzusehen. Bei Gesamtbetrachtung aller unten aufgeführten be- und entlastenden Umstände liegen hier keine derart erheblichen besonderen strafmildernden Umstände vor, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen würden, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheinen würde und die Indizwirkung des Regelbeispiels damit entkräftet wäre (BGH NStZ-RR 2009, 206; BeckOK StGB/Beuckelmann StGB, 45. Edition, Stand 01.11.2019, StGB § 263 Rn. 98). Dies gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen sich der verwirklichte Schaden eher im unteren Bereich bewegt und/oder bei denen die bestellten Waren sichergestellt werden konnten. Denn diesen zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen steht in der Gesamtbetrachtung v.a. das aus dem vom Angeklagten und seinem Bruder betriebenen System entspringende hohe Maß an krimineller Energie so stark gegenüber, dass es nicht unangemessen erscheint, auch in diesen Fällen gemäß der Indizwirkung des Regelbeispiels den erhöhten Strafrahmen für besonders schwere Fälle anzuwenden.
Der anzuwendende Strafrahmen beträgt damit für jede Tat nach §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 1 StGB Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
III. Strafzumessung im engeren Sinne
Zu Gunsten des Angeklagten war dessen umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, das von Reue und Schuldeinsicht getragen war. Der Angeklagte hat sich in der Sitzung für die Taten entschuldigt und bekundet, dass diese ihm leidtäten. Ferner ist der Angeklagte in Deutschland nicht vorbestraft und befindet sich seit nunmehr über 9 Monaten in Untersuchungshaft. Dabei ist der Angeklagte als besonders haftempfindlich anzusehen, da er als Ausländer in einem für ihn fremden Land inhaftiert ist und lediglich einen speziellen marokkanischen Dialekt spricht, so dass er kaum mit jemanden in der Haft kommunizieren kann. Bei den Taten unter B. 52. bis 57. war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die bestellte Ware von der Polizei sichergestellt wurde. Zudem hat er sich abgesehen von einigen persönlichen Dokumenten mit der formlosen Einziehung sämtlicher sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärt. Die verwirklichten Einzelschäden liegen bei den Taten unter B. 1. bis 7., 10., 11., 15., 16., 21., 25., 36., 44., 45., 47., 49., 52., 53., 57. im zwei- bis dreistelligen Bereich und sind damit relativ moderat bis gering.
Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass das von ihm und seinem Bruder betriebene System, innerhalb dessen der Angeklagte seine gewichtigen Tatbeiträge leistete, einen hohen Grad an krimineller Energie aufwies. Die verwirklichten Einzelschäden liegen bei den Taten unter B. 8., 9., 12. bis 14., 17. bis 20., 22. bis 24., 26. bis 35., 37. bis 43., 46., 48., 50., 51., 54. bis 56. im vierstelligen Bereich und sind damit relativ hoch.
IV. Einzelstrafen
Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte hielt die Kammer unter Berücksichtigung der jeweils entstandenen Einzelschäden folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
– für alle Taten mit einem Schaden unter 1.000 € (B. 1. bis 7., 10., 11., 15., 16., 21., 25., 36., 44., 45., 47., 49., 52., 53., 57.):
7. Monate
– für alle Taten mit einem Schaden zwischen 1.000 € und 4.000 € (B. 8., 9., 12. bis 14., 17. bis 20., 22. bis 24., 26., 27., 29., 30., 32., 34., 35., 37., 40. bis 42., 46., 50., 54. bis 56.):
1. Jahr
– für alle Taten mit einem Schaden von über 4.000 € (B. 28., 31., 33., 38., 39., 43., 48., 51.):
1. Jahr 6 Monate
V. Gesamtstrafenbildung
Bei der nach § 53, 54 StGB vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung hat die Kammer nochmals alle bereits genannten Strafzumessungsgründe umfassend gegeneinander abgewogen. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich um eine Tatserie handelt, bei der die Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang begangen wurden, und daher die Hemmschwelle des Angeklagten aufgrund der wiederholten gleichartigen Begehungsweise im Laufe der Zeit gesunken sein mag. Es war aber andererseits auch zu berücksichtigen, dass sehr viele Taten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums begangen wurden und der verwirklichte Gesamtschaden mit über 100.000 € sehr hoch war.
Die Kammer hielt daher in der Gesamtschau eine Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
für tat- und schuldangemessen und für erforderlich, um das begangene Unrecht angemessen zu ahnden.
G. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.


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