Strafrecht

AK 9/22

Aktenzeichen  AK 9/22

Datum:
31.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:310322BAK9.22.0
Normen:
§ 99 Abs 1 Nr 1 StGB
Spruchkörper:
3. Strafsenat

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe

I.
1
Der Angeschuldigte ist am 17. September 2021 festgenommen worden und befindet seit dem 18. September 2021 zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom selben Tag (150 Gs 2166/21) und sodann aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2021 (1 BGs 223/21) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2
Gegenstand des derzeit vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 20. August 2021 in D.     , K.   und anderenorts bis zu seiner Festnahme für den türkischen Nachrichtendienst Millî Ìstihbarat Teşkilâtı (im Folgenden: MIT) eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt, die auf die Mitteilung von Tatsachen und Erkenntnissen gerichtet gewesen sei, strafbar gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB, und tateinheitlich dazu Munition ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG erworben und besessen, strafbar gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG.
3
Unter dem 17. März 2022 hat der Generalbundesanwalt wegen dieses Vorwurfs Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Der Anklagesatz geht insoweit über den Haftbefehl hinaus, als er dem Angeschuldigten Ausspähbemühungen nicht nur gegen Anhänger der Gülen-Bewegung, sondern auch gegen Mitglieder bzw. Unterstützer der “Arbeiterpartei Kurdistans” (PKK) vorwirft.
II.
4
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
5
1. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens ist der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2021. Über den vom Generalbundesanwalt mit Erhebung der Anklage gestellten Antrag auf Anpassung des Haftbefehls ist noch nicht entschieden.
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Soweit der Anklagesatz über den vorgenannten Haftbefehl hinausgeht, bedarf es keiner Entscheidung, ob der in tatsächlicher Hinsicht erweiterte Vorwurf der Haftprüfung zugrunde gelegt werden kann; denn der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wird weiterhin seiner Funktion gerecht, in tatsächlicher Hinsicht verlässlich Auskunft über den Grund der Untersuchungshaft zu geben, und trägt für sich genommen die Fortdauer der Untersuchungshaft.
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2. Der Angeschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.
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a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 20. August 2021 begann der Angeschuldigte, im Auftrag des türkischen Nachrichtendienstes MIT verdeckt Informationen über Mitglieder und Unterstützer der Bewegung des islamischen Predigers Fethulla Gülen zu sammeln und an den Geheimdienst weiterzuleiten. Die Gülen-Bewegung wird von der türkischen Regierung für den gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 verantwortlich gemacht, als Terrororganisation angesehen und stellt ein vorrangiges Aufklärungsziel des MIT dar.
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So nutzte der Angeschuldigte Trainingseinheiten auf Schießständen in Deutschland, um Kontakt zu Personen zu knüpfen und diese für Ausspähmaßnahmen zu gewinnen. Zu seinen Trainingspartnern zählte auch der gesondert verfolgte    A.   , den er am 20. August 2021 anwarb, um an Informationen zu zwei Anhängern der Gülen-Bewegung zu gelangen.
11
Am 13. September 2021 erwarb der Angeschuldigte von seinem vorgenannten Informanten 200 Schuss Patronen Kaliber 9 mm Luger der Marke Geco, die im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung des von ihm angemieteten Hotelzimmers in D.      am 17. September 2021 sichergestellt wurden.
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In diesem Hotelzimmer verwahrte der Angeschuldigte daneben mehrere Notizzettel über drei Personen auf, die er als Mitglieder bzw. Unterstützer der Gülen-Bewegung einstufte. Die handschriftlichen Aufzeichnungen enthielten Adressen, Telefonnummern, Firmennamen, Funktionsbeschreibungen und den Hinweis auf ”   ” (”                                “).
13
Während seines Hotelaufenthalts hielt er ferner telefonischen Kontakt zu drei Angehörigen der türkischen Gendarmerie (Jandarma).
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Wegen der weiteren Einzelheiten zu diesen Betätigungen wird auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 17. März 2022 Bezug genommen.
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b) Der dringende Tatverdacht stützt sich auf Folgendes:
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Der Angeschuldigte hat eingeräumt, die Notizzettel gefertigt und die sichergestellte Munition vom gesondert verfolgten    A.   erworben zu haben. Er hat jedoch bestritten, für den MIT oder den türkischen Staat gearbeitet zu haben. Insbesondere habe er keine Informationen weitergeleitet, sondern lediglich mit seinen guten Verbindungen zu türkischen Sicherheitsbehörden geprahlt; diesem falschen Eindruck sei er nicht entgegengetreten. Die Informationen auf den Notizzetteln seien ihm lediglich von einer Person mit dem Hinweis diktiert worden, er solle diese Leute beobachten.
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Soweit der Angeschuldigte in Abrede stellt, für den türkischen Nachrichtendienst tätig gewesen zu sein, ist seine Einlassung nach vorläufiger Bewertung nicht glaubhaft. So verwendete er auf die sorgfältige Abfassung der Notizzettel nicht nur viel Mühe, sondern er schrieb Teile der erlangten Informationen nochmals ab. Auch vernichtete er sie nicht, sondern bewahrte sie in seinem Hotelzimmer auf. Ferner steht der von ihm verwendete Zusatz “Jan: Istih” im Kontakteintrag für das türkische Wort “istihbarat” (Geheimdienst) oder “istihdam” (Jandarma), was den nachrichtlichen Bezug seiner Tätigkeit untermauert.
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Im Übrigen ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den sichergestellten Patronen und Notizzetteln, einem Spurensicherungsbericht des Polizeipräsidiums Düsseldorf, den Ergebnissen der Auswertungen seines Mobiltelefons, den zeugenschaftlichen Angaben der von den Ausspähmaßnahmen betroffenen Personen sowie einem kriminaltechnischen Behördengutachten des Bundeskriminalamtes.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Anklageschrift und im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs Bezug genommen.
20
c) In rechtlicher Hinsicht ergibt sich hieraus Folgendes:
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aa) Der Angeschuldigte hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er für den türkischen Nachrichtendienst MIT eine geheimdienstliche Tätigkeit ausübte, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen oder Erkenntnissen gerichtet war.
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(1) Eine geheimdienstliche Agententätigkeit übt aus, wer eine aktive Mitarbeit für einen fremden Nachrichtendienst entfaltet und dadurch seine Bereitschaft verwirklicht, sich funktionell in dessen Ausforschungsbestrebungen einzugliedern, ohne dass damit notwendigerweise eine Eingliederung in den organisatorischen Apparat des Geheimdienstes verbunden sein muss (BGH, Beschluss vom 7. August 2019 – 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 16; Urteil vom 5. Juli 1972 – 3 StR 4/71, BGHSt 24, 369, 372; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 99 Rn. 7 mwN; LK/Barthe, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind hier angesichts der unterschiedlichen Aktivitäten des Angeschuldigten dadurch erfüllt, dass er zahlreiche Kontakte zu Vertretern türkischer Nachrichtendienste unterhielt, Informationen über in Deutschland lebende Personen sammelte und weiterleitete sowie Quellen für den MIT anwarb. Es handelte sich damit um ein “geheimdienstliches” Verhalten, mithin um ein Handeln, das dem Bild entspricht, welches für die Arbeit von Agenten und anderen Hilfspersonen, die für nachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden, typisch ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2019 – 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 16; Urteil vom 5. Juli 1972 – 3 StR 4/71, BGHSt 24, 369, 372; LK/Barthe, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 4 mwN).
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(2) Die Ausübung der geheimdienstlichen Tätigkeit in Form der Informationsbeschaffung und -übermittlung war auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen oder Erkenntnissen gerichtet. Ohne Relevanz ist dabei, zu welchem Zweck die erlangten Informationen von dem fremden Nachrichtendienst verwendet werden (BGH, Beschluss vom 7. August 2019 – 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 17; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 99 Rn. 17 mwN; LK/Barthe, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 12 mwN). Auf eine besondere Bedeutung der geheimdienstlichen Tätigkeit kommt es für die Strafbarkeit im Übrigen nicht an; so genügt beispielsweise auch die bloße Ausführung eines sogenannten Erprobungsauftrags (BGH, Urteil vom 21. April 1983 – 3 StR 80/83, BGHSt 31, 317, 318 ff. mwN; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 99 Rn. 12).
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(3) Die Tätigkeit des Angeschuldigten war auch gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht eng im Sinne eines unmittelbar gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen ihre staatlichen Institutionen gerichteten Handelns zu verstehen; vielmehr genügt eine Tätigkeit gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 – 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 19; vom 4. April 2019 – StB 54/18, StB 55/18, NStZ-RR 2019, 177, 178; vom 20. Januar 2015 – 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5 mwN; vom 22. September 1980 – StB 25/80, BGHSt 29, 325, 331). Das ist bei einer geheimdienstlichen Tätigkeit eines ausländischen Geheimdienstes auf deutschem Staatsgebiet regelmäßig der Fall (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 – 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 19; vom 4. April 2019 – StB 54/18, StB 55/18, NStZ-RR 2019, 177, 178). Hier richteten sich die Ausspähbemühungen entweder gegen deutsche oder gegen in Deutschland aufhältige ausländische Staatsbürger, die sich unter den Schutz des Grundgesetzes in Deutschland betätigten. In all diesen Fällen liegt die Verwirklichung des Merkmals auf der Hand, weil die Ausforschungsbemühungen eines fremden Dienstes in der Regel dazu geeignet sind, bei den Betroffenen Angst vor Repressionen auszulösen und so den ihnen zustehenden Freiraum für politisches und gesellschaftliches Engagement einzuengen. Dies läuft den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwider, die gehalten ist, auch den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 3 StR 211/17, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Januar 2015 – 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160 mwN). Zu diesen zu schützenden Personen zählen auch Angehörige der Gülen-Bewegung, zumal diese keine von der Europäischen Union gelistete ausländische terroristische Vereinigung ist (s. hierzu BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – StB 54/18, StB 55/18, NStZ-RR 2019, 177, 178).
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(4) Der Angeschuldigte, der Informanten anwarb und die Informationen selbst herbeischaffte sowie weiterleitete, handelte als Täter und nicht lediglich als Gehilfe; denn Täter ist jedermann, der sich in die Ausforschungsbestrebungen des fremden Nachrichtendienstes integriert, sich mit seiner aktiven Tätigkeit also bewusst in dessen Dienst stellt, ohne dass damit eine Eingliederung in dessen Organisationsstruktur verbunden sein muss (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 – 3 StR 562/18, NStZ 2020, 280 Rn. 22; vom 2. Dezember 1985 – 3 StR 424/85, NStZ 1986, 165, 166).
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(5) Der Angeschuldigte handelte vorsätzlich. Hierfür genügt, wenn der Täter hinsichtlich der Merkmale “Geheimdienst einer fremden Macht” und “gegen die Bundesrepublik Deutschland” bedingten Vorsatz hat (BGH, Urteil vom 21. April 1983 – 3 StR 80/83, BGHSt 31, 317, 322; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 4. Aufl., § 99 Rn. 27 mwN; LK/Barthe, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 123). Der Angeschuldigte wollte eine geheimdienstliche Tätigkeit vornehmen und kannte sowohl die Umstände als auch die Bedeutung seiner Tätigkeit für den fremden Spionageapparat.
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bb) Daneben hat er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit tateinheitlich wegen Erwerbs und Besitzes von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG strafbar gemacht, indem er, ohne über einen Munitionserwerbsschein gemäß § 10 Abs. 1 und 3 Satz 2 WaffG zu verfügen, die Munition erwarb, so die tatsächliche Gewalt darüber erlangte und in der Folgezeit ausübte (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 StR 314/13, juris Rn. 24; Beschluss vom 28. März 2006 – 4 StR 596/05, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 1).
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3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
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Es ist zu erwarten, dass sich der Angeschuldigte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. So hat der geschiedene Angeschuldigte, der die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, keine inländischen familiären Bindungen. Die von ihm als Verlobte bezeichnete Zeugin hat in ihrer Vernehmung mitgeteilt, aufgrund der erhobenen Vorwürfe keinen Kontakt mehr zu ihm haben zu wollen. Auch verfügt der Angeschuldigte über keinen festen Wohnsitz im Inland. Daneben ist er mit den staatlichen Stellen in der Türkei eng verbunden, wobei damit zu rechnen ist, dass diese ihn im Fall seiner Flucht unterstützen werden. Zudem ergibt sich aus der drohenden Strafe ein erheblicher Fluchtanreiz.
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Dieser Gefahr kann durch andere fluchthemmende Maßnahmen nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden kann.
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4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer.
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Die Ermittlungen sind aufgrund des Umfangs der auszuwertenden elektronischen Daten in Form von gut 14.000 Einträgen in der Anrufliste, über 3.800 Kontakteinträgen, 1.400 Chats mit teilweise mehreren tausend Nachrichten in einem einzelnen Chat, ca. 130.000 Bilddateien, 1.200 Videodateien und über 100.000 Einträgen in der Zeitleiste allein im Gerätespeicher des sichergestellten Mobiltelefons sowie weiterer gut 7.000 E-Mails, über 5.000 Bild- und 236 Videodateien in der zugehörigen Cloud, des weitgehend fremdsprachigen Beweismaterials, welches zunächst hat übersetzt werden müssen, der zahlreichen Zeugenvernehmungen, der durchgeführten Anfragen beim Bundes- und Landesamt (Nordrhein-Westfalen) für Verfassungsschutz sowie beim Bundesnachrichtendienst, ferner der Untersuchung der in dem Hotelzimmer aufgefundenen Spuren – trotz der teilgeständigen Angaben des Angeschuldigten – in besonderem Maße zeit- und arbeitsaufwändig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts in der Vorlageschrift vom 9. März 2022 Bezug genommen.
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Der Verteidiger hat nunmehr Einsicht in die Sachakte erhalten. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 17. März 2022 Anklage zum Oberlandesgericht erhoben. Insgesamt ist danach das Verfahren ausreichend gefördert worden.
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5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer                      Berg                     Voigt


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